Hier gibt es eine relativ neue Verwaltungsanweisung des BZSt (Bundeszentralamt für Steuern vom 25.03.2015), die ausführlich den
Kindergeldanspruch erläutert.
Kurzgefasst:Mannschafter (SaZ sowie FWDL): ohne weitere Nachweise die ersten vier Monate (3 Monate GA und 1 Monat Dienstpostenausbildung). Dauert die Dienstpostenausbildung länger, muss dieses nachgewiesen werden.
Unteroffiziere und Offiziere: befinden sich sinngemäß bis zum entsprechenden Dienstgrad in Ausbildung (zum Uffz, Fw, Lt).
Wird neben der militärischen Ausbildung auch eine ZAW-Maßnahme oder ein Studium absolviert, sind auch diese Zeiten bis zum Abschluss berücksichtigungsfähig (Beschränkung durch Höchstalter beachten).
Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Erstausbildung handelt, da diese Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert werden.
Vorgenanntes gilt im Übrigen auch dann, wenn eine Einstellung (z.B. aufgrund Vorbildung) mit höherem Dienstgrad erfolgt ist.
Die Ausbildung zum
Reserveoffizier wird nur als solche anerkannt, wenn sie während des Wehrdienstes stattfindet. ROA a.d.w. ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.
Zudem werden noch Hinweise zur "Bewerbungszeit" und zur "Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten" gegeben.