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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Zweitwohnung am Standort/GMU  (Gelesen 3504 mal)

zechenporsche

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Zweitwohnung am Standort/GMU
« am: 14. Juli 2017, 18:10:29 »

Hallo alle zusammen!

Lese hier schon seit einiger Zeit mit und die meisten Fragen konnten mir auch beantwortet werden. Jedoch zu dem Thema welches mich gerade beschäftigt konnte ich nichts konkretes finden was annähernd zu mir passt.

Um folgendes geht's:
Ich bin Wiedereinsteller und habe nun meine Einberufung bekommen. AGA in Heide und danach zur Stammeinheit in Laupheim als Fachdienstunteroffizier (Stuffz).
Der Standort ist ca 560 Km von meinem jetzigen Wohnort entfernt. Diese Strecke jede Woche oder alle 2 Wochen zu pendeln, damit habe ich kein Problem. Nun habe ich aber (was ich vorher nicht wusste denn meine GWDL zeit ist schon einiges her) herausgefunden das man ja über 25 keinen Anspruch auf eine GMU hat. Zudem sollen diese am Standort Laupheim auch eher knapp sein.
Bekomme ich in dem Fall ,das es tatsächlich so sein sollte keine GMU zu bekommen, eine kleine Wohnung/Zimmer etc. gestellt bzw bezahlt?

Ein Freund sagte mit etwas von Tennungsgeld beantragen welches soweit ich das richtig verstanden habe nur genehmigt wird wenn die Wohnung durch die Bundeswehr anerkannt wird und auch Berücksichtigungsfähig ist.
Natürlich hat mich darauf weder das Karrierecenter noch das Zentrum für Nachwuchsgewinnung hingewiesen oder drüber informiert. Und natürlich auch nicht danach gefragt.
Da ich noch einige Unterlagen nachreichen sollte hat dieser Freund mir geraten auch einen Mietvertrag mit dazu zu legen.

Also Fakt ist, ich habe im Moment weder Trennungsgeld beantragt noch sonstiges. Ein Mietvertrag liegt beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung vor.
Würde natürlich lieber hier weiter wohnen und nehme die Distanz gerne in Kauf.

Vlt sind hier ja ein paar bei die Ahnung haben oder dasselbe Problem hatten/haben und weiter helfen können oder wissen was zu tun ist?! ???

Ein paar Eckdaten von mir:
33 Jahre
Ledig
1 Kind
Die Mietwohnung besitze ich schon seit mehr als 5 Jahren (falls das eine Rolle spielt)
Dienstantritt 04.09.17

Danke im voraus und allen ein schönes Wochenende!!  :D
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #1 am: 14. Juli 2017, 19:19:10 »

Zitat
Vlt sind hier ja ein paar bei die Ahnung haben oder dasselbe Problem hatten/haben und weiter helfen können oder wissen was zu tun ist?! 
 

Wie wäre es... da Sie ja den Mietvertrag dem KC geschickt haben, dort anzurufen und JETZT dort das Erforderliche zu klären... da man Ihnen ja bisher nichts zu diesem Thema dort gesagt hat ?  ;)
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MSI32

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #2 am: 14. Juli 2017, 19:23:32 »

Hallo Ich müsste wie andere auch mein Mietvertrag bei der eignungsfeststellung abgeben.. deiner ist wohl noch durch das nachreichen in Bearbeitung.. hab hier ein guten Link aus dem Forum bekommen.. das hat mir erstmal weiter geholfen

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?board=321.0
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Ralf

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #3 am: 14. Juli 2017, 19:39:22 »

Trennungsgeld kann man auch nicht vorher beantragen.
Aufgrund des Mietvertrages wird geprüft, ob die Wohnung anerkannt werden kann. Wenn dem so ist, wird eine Nichtzusage der UKV erteilt und du kannst dir Anträge im nachhinein stellen.
Solltest du keine dienstl. Unterkunft bekommen, wird dir eine Art "Mietzuschuss" zum Anmieten einer Wohnung gewährt. Aber genau das solltest du dein KarrC Bw fragen, den Hinweis hat dir ja LwPersFw gegeben, denn die treffen die Entscheidung ob, die Wohnung anzuerkennen ist.
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Helft mit, dass es so bleibt.

zechenporsche

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #4 am: 17. Juli 2017, 19:21:03 »

Hallo miteinander!  ;)

Erstmal danke für die Antworten und auch für den Link!
Habe heute ihren Rat befolgt LwPersFw und dort angerufen. Leider hatte ich das Pech das jeden mal die Leitung belegt war und auch leider zur Zeit keinen Urlaub so dass ich es alle 5 Minuten ausprobieren kann.
Aber ich werde natürlich nicht aufgeben und es morgen weiter probieren  ;)

Pauschal kann man es wahrscheinlich auch nicht sagen in welchem Rahmen sich dieser "Mietzuschuss" denn überhaupt befindet oder? Das keine Wohnung für 500 Euro bezuschusst bzw bezahlt wird ist denke ich soweit klar und liegt auch nicht in meinem Interesse in dieser Größenordnung. Aber wäre ja interessant zu wissen.
Wird aber, denke ich mal, das Karrierecenter in irgendeiner Art und Weise Auskunft zu geben können.
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LwPersFw

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #5 am: 17. Juli 2017, 20:39:24 »

Das Trennungsübernachtungsgeld (landläufig "Mietzuschuss") hängt vom jeweiligen Standort ab.
Und dies greift auch nur, wenn keine angemessene Kasernenunterkunft verfügbar ist.

Zuerst ist aber wichtig, dass auf Ihrer "Aufforderung zum Dienstantritt" steht, dass Ihnen als Ledigen mit Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG die Umzugskostenvergütung NICHT zugesagt wird.

Also weiter dran bleiben... denn dies muss i.d.R. VOR Dienstantritt geregelt sein !
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Tasty

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #6 am: 17. Juli 2017, 21:04:00 »

Das Trennungsübernachtungsgeld (landläufig "Mietzuschuss") hängt vom jeweiligen Standort ab.
Und dies greift auch nur, wenn keine angemessene Kasernenunterkunft verfügbar ist.

Was ist in dem Zusammenhang eigentlich unter angemessen zu verstehen? Gibt es irgendwo eine Übersicht, welche Kasernenunterkunft für wen als angemessen zu betrachten ist?
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F_K

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #7 am: 17. Juli 2017, 21:35:57 »

@ Tasty:

... Hatten wir hier schon öfter: Der Wachhund hat einen Rechtsanspruch laut Tierschutz Gesetz - der Soldat hat keinen Anspruch auf bestimmte Qualitätsmerkmale - es kann auch deutlich unter den Anforderungen für Neubauten liegen ....
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Andi8111

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #8 am: 17. Juli 2017, 22:22:04 »

Ob eine Unterkunft zumutbar ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. zu § 6 BRKG: Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 60.73 - Buchholz 238.90 Nr. 62). Bei der Prüfung ist in Rechnung zu stellen, dass das Reisekostenrecht vom Grundsatz der Sparsamkeit beherrscht wird (Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 194.80 - BVerwGE 65, 14 <17>). Das bedeutet, dass der Beamte gewisse Abstriche am Komfort der ihm zugewiesenen Unterkunft hinnehmen muss und nicht denjenigen erwarten darf, den er von zu Hause gewohnt ist. Eine amtlich bereitgestellte Unterkunft ist mithin nicht schon dann unzumutbar, wenn sie nach Lage und Ausstattung nicht den Wünschen des Trennungsgeldberechtigten entspricht. Der Sparsamkeitsgrundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt. Er findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Grenze, jenseits derer es diesem verboten ist, den Trennungsgeldberechtigten im Interesse der Einsparung von Tagegeld finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (Urteil vom 3. Februar 1982, a.a.O.). Hieran gemessen durfte das Zimmer im F. dem Kläger schon deshalb nicht zugemutet werden, weil es über keine Waschgelegenheit (im Allgemeinen: mit fließend warmem und kaltem Wasser) verfügt. Einem Angehörigen des höheren Dienstes im Alter von über 30 Jahren steht nach seiner gesellschaftlichen Stellung und seinen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht nur ein Einzelzimmer zu. In der Regel muss ihm auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich unbeobachtet durch Dritte der Körperhygiene zu widmen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn sich der Aufenthalt in dem Zimmer über einen längeren Zeitraum (hier vier Jahre) erstrecken kann und nur durch die Erholungsurlaube und Familienheimfahrten unterbrochen wird. Die Einsicht, dass für den hier in Rede stehenden Personenkreis, dem ein Einzelzimmer zusteht, die Intimsphäre der Betroffenen bei der Körperpflege zu wahren ist, liegt auch dem norminterpretierenden Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. August 1998 - PSZ V 7 (1) - Az 21-01-08 zur Anwendung des § 12 Abs. 2 und 3 BRKG bei amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Unterkunft für Dienstreisende und Trennungsgeldberechtigte zugrunde. Dort wird unter Nr. 3.2 empfohlen, dass die Unterkunft mindestens dem Standard eines einfachen Hotelzimmers mit Waschgelegenheit auf dem Zimmer entsprechen solle. Wenn auch dem Erlass keine normative Wirkung zukommt, so lässt er sich doch als Bestätigung für die Rechtsauffassung des Senats heranziehen.
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Andi8111

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #9 am: 17. Juli 2017, 22:27:16 »

So das BVG.

Es ging im Tenor um die Zumutbarkeit bei längerer Unterbringung. Deswegen kenne ich es durchweg so, dass, falls die Wohndauer ein halbes Jahr überschreitet, bei Nichtvorhandensein von Unterkünften mit Dusche dem TGEmpfänger, so er die Bereitschaft signalisiert, privat zu mieten, dazu eine Bestätigung des DV bekommt, die solches dem BWDLZ gegenüber bestätigt.
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Tasty

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #10 am: 17. Juli 2017, 22:40:55 »

Danke.
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zechenporsche

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #11 am: 18. Juli 2017, 01:10:54 »

@LwPersFw

In der Aufforderung zum Dienstantritt steht dieser Abs. tatsächlich schon drin. Mit den Worten:

Ihnen wird als unverheiratetem mit Wohnung im Sinne des ... die Umzugskostenvergütung mit Blick auf die kurze Verwendungszeit am Einstellungsort nicht zugesagt.

(Einstellungsort ist auch nicht der Ort der späteren Stammeinheit sondern nur der der AGA)
Aber ich bleib weiter dran!
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zechenporsche

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Antw:Zweitwohnung am Standort/GMU
« Antwort #12 am: 18. Juli 2017, 01:21:38 »

Zusatz

Zu dem Zeitpunkt des Schreibens Aufforderung zum Dienstantritt lag jedoch noch kein Mietvertrag vor.
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