Am Anfang der Grundausbildung gab/gibt? es einen Unterricht durch den Rechnungsführer, da Sie ja nicht der erste in der Bundeswehr sind mit Fragen zu Trennungsgeld und UKV.
Ohne den Refü zu nahe treten zu wollen... aber bzgl. der Klärung solcher speziellen Fragen
sind sie i.d.R. nicht die richtigen Ansprechpartner, da "nicht ihr täglich Brot".
Es gibt Refü, die sich auch in diesen Fragen gut auskennen... aber auch viele die nicht
alle Besonderheiten kennen. Aus langjähriger Erfahrung weiß ich, dass dies dann fatale
Folgen haben kann, wenn sich die Betroffenen auf diese Auskünfte verlassen.
Deshalb,
in speziellen Fragen, sollte immer dem hier gegebene Rat von Papierberg gefolgt werden.
Und wenn man es ganz perfekt machen will, stellt man an diese benannten Stellen einen
schriftlichen Antrag auf Auskunft gem. § 25 VwVfG, in dem man genau schildert, was man vor hat
und die Frage stellt, wie in diesem Fall korrekt zu verfahren ist und wie sich die Rechtslage darstellt.
Auf diesen Antrag bekommt man einen schriftlichen Bescheid, mit dem man rechtlich auch etwas anfangen kann.
Noch eine Ergänzung zum konkreten Fall von Felix G.:
Hier reden wir nicht mehr über die UKV-Entscheidung bei
Einstellung, sondern über die
UKV-Entscheidung im Rahmen der
Versetzung AGA > Stammeinheit.
Da gelten andere "Spielregeln".
1. Das Mietverhältnis / das Wohneigentum bestand vor DienstantrittBei der
Einstellung gibt es keine rechtlich begründete Frist, wie lange
vor Dienstantritt (Einstellung) der Mietvertrag/das Wohneigentum bestanden haben muss.
Wenn man also noch alles
+ mit dem KC/AC
vor Dienstantritt regelt,
>> Ziel :
Auf der Aufforderung zum Dienstantritt muss die UKV nicht zugesagt sein, da eigener Hausstand nach § 10 Abs 3 BUKG
+ oder spätestens
innerhalb von 4 Wochen nach Dienstantritt mit dem BAPersBw
>> Notwendig :
Antrag
des Soldaten (
nicht der Einheit) auf Abänderung der UKV-Zusage in der Aufforderung
zum Dienstantritt in die o.g. Nichtzusage, da Hausstand gem. § 10 abs 3 BUKG
vor Dienstantritt vorlag...
und die sonstigen Voraussetzungen der TGV erfüllt sind, wird man auch dauerhafter TG-Empfänger.
2. Das Mietverhältnis / das Wohneigentum bestand erst nach DienstantrittHier spielt das Verfahren bei "Einstellung"
keine Rolle mehr !
Es geht um die Frage UKV bei z.B. Versetzungen und Kommandierungen.
Für den Bereich der Versetzungen hat das BMVg bereits im Jahre 2015 klargestellt,
dass eine Wohnung dann nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzuerkennen ist,
wenn der Soldat
vor Anmietung der Wohnung
bereits von seiner Versetzung an
einen neuen Standort wusste !
(Berechtigte) Logik dahinter ... warum sollte der Dienstherr Kosten in Form von TG
übernehmen, oder einen Umzug bezahlen, wenn der Soldat weiß, dass er von X nach
Y versetzt wird. Wenn er sich denn einen Hausstand einrichten will, kann er ja die
Versetzung abwarten und dies am neuen Standort tun.
Die Bw ist nicht dazu da, jede persönliche Lebensplanung finanziell abzudecken.