Hallo Ulli76
Danke für deine ausführlichen Beiträge zum DU Verfahren.
Ich finde keine Vorschriften bzw. Quellen darüber ob eine 90/5 bzw das Ergebnis dem Soldaten eröffnet werden muss.
Du beschreibst im DU Verfahren ja zwei 90/5 die gemacht werden müssen. Einmal die Begutachtung Verwendungsfähigkeit und einmal die Begutachtung Dienstfähigkeit.
Wäre es zulässig dass die Begutachtungen rein auf Aktenlage und ohne Eröffnung der einzelnen Ergebnisse bzw. 90/5 am betroffenen Soldaten der KZH geschrieben ist vorbei durchgeführt werden. Das heißt der Soldat hat von der ganzen Begutachtung und den beiden 90/5 nichts mitbekommen und bekommt plötzlich das Schreiben des BAPersBw dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhesstand (beruffsoldat) beabsichtigt ist und er sich dazu äußern sollte.
Es müssten doch vorher schon mehrere Begutachtungen bzw. 90/5stattgefunden haben die dem Soldaten eröffnet werden müssen oder?
Desweiteren ist es wirklich zulässig dass ein Truppenarzt gegen den sich schon vom betroffenen beschwert wurde und das Verhalten des Truppenarztes mehrmals vom Betroffenne gerügt wurde und sich eine Art starkes Spannungsverhältnis aufgebaut hat, dann gleichzeitig die Begutachtung durchführt?
In der Vorschrift heißt es ja dass ein Truppenarzt der nicht der Behandelnde Arzt ist die Begutachtung durchführen sollte.
A1-831/0-4000 Nr 3033
Viele Fragen aber evtl kannst du Licht ins Dubkle bringen.
Vielen Dank.
Zum DU-Verfahren an sich:
Dein Chef wird auf Empfehlung des Truppenarztes einen 90/5er auf Verwendungsfähigkeit erstellen.
Der Truppenarzt wird dieses wahrscheinlich mit "dauerhaft nicht verwendungsfähig- DU-Verfahren empfohlen" beantworten.
Danach dauert das Ganze ne Weile. Chef schickt das 90/5er an die SDBw zur Prüfung. Irgendwann kommt das Ding zurück mit der Entscheidung, ob ein DU-Verfahren eingeleitet wird oder nicht (meistens ja). Dann gibt´s nen 2. 90/5er auf Dienstfähigkeit und es muss ein truppenärztliches Gutachten erstellt. Das geht dann durch verschiedene Instanzen, Chef muss noch Stellung nehmen und du wirst auch angehört.
Am Ende kommt das Ding zurück und üblicherweise lautet dann die Entscheidung, dass du dauerhaft nicht dienstfähig bist und die Entlassung wird eingeleitet.
Am Ende hast du noch die Möglichkeit einer 3-monatigen "Kündigungsfrist".
Das Verfahren wird ca. 6-9 Monate dauern.
Zu den finanziellen Aspekten:
Du kannst einen Antrag auf Nebentätigkeit stellen, dem wird aber in der Regel nicht stattgegeben und schon gar nicht für eine Vollzeitausbildungsmaßnahme.
Man wird davon ausgehen, dass du auch Dienst tun könntest, wenn du zivil ne Ausbildung machen kannst.Immerhin weiss die Bundeswehr ja nicht, wie das Verfahren ausgeht und du bekommst deine normalen Dienstbezüge weiter.
Die anderen Ansprüche berechnen sich dann nach der tatsächlich geleisteten Dienstzeit.