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Fragen und Antworten => Ausbildung und Ausrüstung => Thema gestartet von: Celladoor am 19. Dezember 2011, 16:37:35
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Gibt es einen Unterschied zwischen einer Grundausbildung und einer Eignungsübung?
Oder ist das beides das gleiche?
Auf meinem Einberufungsbescheid steht "Einberufung zu einer Eignungsprüfung" von 4 Monaten.
Die Grundausbildung geht ja eigentlich in der Regel 3 Monate.
Gibte es da einen Unterscheid?
Werde SaZ8 Obermaat. Am 2.1. gehts los.
Gruß
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Bereits mehrfach erklärt:
Zu einer Eignungsübung werden Bewerber einberufen, die aufgrund ihrer zivilberuflichen Qualifikation durch die Bundeswehr mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, die Eignungsübung dauert in der Regel 4 Monate. In der EÜb soll festgestelt werden, ob Bewerber und Dienstposten zueinander passen, sprich ob der Eignungsübende für den Dienstposten geeignet ist (sagt ja der Name schon). Bei einem Ungedienten ist die Allgemeine Grundausbildung (AGA), die 3 Monate dauert, Bestandteil der Eignungsübung. Wenn der EÜb der Meinung ist, dass er in dem verbleibenden Monat auf seinem eigentlichen nicht genügend Einblick erhalten wird, kann er einmalig die Verlängerung der Eigungsübung um weitere 4 Monate beantragen.
Auch ein Wiedereinsteller kann mit höherem Dienstgrad zu einer EÜb einberufen werden, die er in der Regel auschließlich auf seinem Dienstposten ableisten wird, also ohne die AGA nochmals zu durchlaufen.
Der Eignungsübende wird erst mit Ablauf seiner Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines SaZ berufen und dann vereidigt.
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Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun.Die Eignungsübung ist vergleichbar mit einer Probezeit.Die Grundausbildung ist dein erster Lehrgang.
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Vielen Dank für die Antworten.
Nun weiß ich, woran ich bin ;D
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Bereits mehrfach erklärt:
Zu einer Eignungsübung werden Bewerber einberufen, die aufgrund ihrer zivilberuflichen Qualifikation durch die Bundeswehr mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, die Eignungsübung dauert in der Regel 4 Monate.
Guten Morgen zusammen,
kurze Frage hierzu...bezieht sich diese Aussage auf einen vorläufig höheren Dienstgrad, den man aufgrund seiner Qualifikation bekommt ?
Bzw. wenn der höhere Dienstgrad vor Dienstantritt schon endgültig verliehen wurde, weil man als Reservist die entsprechenden Lehrgänge etc. besucht hat kann man dann trotzdem zu eine EÜ einberufen werden ?...Auf meiner Aufforderung zum Dienstantritt stand nichts von EÜ .....
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Nein, kann man nicht. Dann gibt es keine EÜ. Nur einen Zeitraum, an dessen Ende eine Sonderbeurteilung erstellt wird und anhand derer die über den Verbleib im Dienstverhältnis entschieden wird. Im Grunde ist es eine EÜ, aber ohne den Schutz und die Vorteile aus dem Eignungsübungsgesetz.
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Seit wann wird zum Ende der sechsmonatigen "Probezeit" eine Beurteilung erstellt?
Eine viermonatige Eignungsübung leistet nur derjenige, der auf Grund seines zivilberuflichen Abschlusses mit höherem Dienstgrad eingestellt wird. Wenn Sie mit diesen Voraussetzungen bereits als Reservist mit vorläufigem (und inzwischen endgültig verliehenem) höherem Diestgrad beordert waren, werden Sie ähnlich wie ein Wiedereinsteller in seiner ursprünglichen Laufbahn bzw. Verwendung betrachtet. Sie haben, so lese ich aus Ihrem Beitrag, eine "Aufforderung zum Dienstantritt" erhalten und keinen "Einberufungsbescheid zu einer Eignungsübung". Damit ist eigentlich schon alles ausgesagt.
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....Fazit keine Eignungsübung...alles klar vielen Dank...dann muss ich nächste Woche wohl mal was klären in der Einheit...
Gruss
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Klaus, bei allem Respekt, niemand kann alles wissen. Je nach Laufbahn und Dienstgrad ist es üblich, eine Sonderbeurteilung anzufordern. Denn auch ein wieder eingestellter Res kann ab und an für den echten Dienst ungeeignet sein. Der Hinweis darauf wird meistens in der Verwendungsplanung festgehalten.
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Es gibt keine angeordnete Beurteilungen am Ende der Eignungsübung bzw. am Ende der Widerrufsfrist. Hier sind die Vorgesetzten von Amts wegen aufgefordert, Erkenntnisse, die einem weiteren Verbleib entgegen stehen, anzuzeigen.
Die einzige Ausnahme sind die Seiteneinsteiger Offz /das ist dann aber auch keine SBU, sondern eine eigenständige BU auf einem eigenen Vordruck). Für eignungsübende Offiziere sind sie stets zu erstellen, im Übrigen nur, wenn die
Übernahme in das entsprechende Dienstverhältnis nicht empfohlen oder eine Verlängerung der Eignungsübung vorgeschlagen wird.
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Genau so habe ich das auch in Erinnerung. Deshalb wunderte mich die Aussage vorhin.
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"Die Einstellung von Sanitätsoffizieren der Reserve in die Laufbahn der Sanitätsoffiziere auf
Zeit erfolgt im bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Dienstgrad der Reserve und im Rahmen
einer sechsmonatigen Bewährungszeit, in der keine Kündigungsmöglichkeit des
Dienstverhältnisses durch den Soldaten besteht. Nach sechs Monaten wird eine
Sonderbeurteilung erstellt. Im Falle einer erfolgreich absolvierten Bewährungszeit wird die
Dienstzeit endgültig festgesetzt, wobei in die formale Gesamtdienstzeit alle geleisteten
Wehrdiensttage, auch Wehrübungstage, einbezogen werden. Bei festgestellter Nichteignung
wird das Dienstverhältnis seitens der Bundeswehr gelöst."
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Es macht doch keinen Sinn, die 1% Ausnahme darzustellen, wenn die Fragestellung grundsätzlicher Natur war. Aber ja, bei dieser Kleinstpersonengruppe hast du Recht.
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Ich gehe bei solchen Fragen immer vom Regelfall aus, zumindest so lange, wie die Frage nicht schon auf einen Ausnahmetatbestand abzielt. Und das war hier nicht im geringsten erkennbar.
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Vielleicht ersetzen wir Sonderbeurteilung durch Aussage mit beurteilendem Charakter? Um der Wortklauberei noch etwas Boden zu verschaffen?