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Zusammenfassung

Autor: Johetan
« am: 24. Oktober 2017, 10:43:19 »

Wenn sich noch etwas ergibt, dann gebe ich den Sachstand weiter.
Der Vorgang ist grundsätzlich ja wenn nicht schön, dann aber spannend.
MKG
Autor: LwPersFw
« am: 23. Oktober 2017, 17:35:46 »

Wie ich schon ausgeführt habe... eine Beschwerde gegen die Mitteilung zur Nichtanerkennung des Hausstandes ist unzulässig.
Bringt also nichts.

Im Moment wird das TG ja gezahlt.

Also ... jeden Monat weiter TG beantragen... und abwarten was das BAPersBw tut...

Dann weitersehen.

Alle Rechtsmittel sind gewahrt, da entweder gegen die geänderte Versetzungsverfügung, oder gegen einen Ablehnenden Bescheid zum TG, Rechtsmittel möglich sind.
Autor: Andi
« am: 23. Oktober 2017, 16:18:36 »

Mitteilung vom 12.10.17, dass ich keine berücksichtungsfähige Wohnung (i.S.d. §10 (3) BUKG 10.3 BUKGVwV) mehr habe

Gegen diese Mitteilung würde ich der Form halber (Verwaltungs-)Beschwerde einlegen, damit alle Fristen gewahrt sind. Für die Entscheidung der weiteren Anerkennung ist nämlich erst mal ausschließlich die trennungsgeldzahlende Stelle zuständig, nicht das BAPersBw (das offenbar jetzt mit der Gruppe Grundsatz aktiv wird).

Gruß Andi
Autor: Johetan
« am: 23. Oktober 2017, 16:12:50 »

Quasi für das Protokoll
Antrag auf Fortsetzung Anerkennung Hausstand gestellt:
-   Alle Unterlagen eingereicht (Eingang am 29.08.17 mit TG Antrag Juli)
-   Änderungsmeldung Anfang Juli in der Kompanie
-   Auf TG Antrag Juli den Umzug vermerkt
Antwort auf Anträge am 12.10.17
„Sehr geehrter Herr… Die Wohnung kann bei der Entscheidung der UKV nicht berücksichtigt werden“
Anträge für September und August waren zu diesem Zeitpunkt schon eingereicht
Dann Telefonat mit dem ReFü
ReFü (RHS) begründet seine entscheidung mit §986 BGB
ReFü verweist darauf, dass endgültige Entscheidung durch seine Chefin zu tragen ist.
Telefonat am 18.10.17 mit Chefin (RAR) stützt Begründung, dass kein Hausstand vorliegt, habe ihr die Urteile zur Verfügung gestellt. Sie wolle prüfen.
Anruf 5 min Später, nach Telefonat mit Chef aus BAIUDBw, er Unterstützt, dass keine Wohnung vorhanden.
Nachfrage an die Chefin meinerseits: Wie geht es jetzt weiter, bekomme Ich das TG weiterhin gezahlt? (Der ReFü hatte das gesagt...)
Ablauf wie folgt erklärt:
Wir geben das jetzt an das BAPersBw weiter, die entscheiden dann ob ihre Versetzungsverfügung geändert wird oder ob die neue Wohnung weiterhin berücksichtigungsfähig bleibt. Gegen die Änderung der Personalverfügung können Sie sich beschweren, so lange erhalten Sie weiterhin Trennungsgeld.
Abrechnungen von Juli und August kamen am 19.10.17: Für Juli und August beziehe ich jetzt TG.
Ich finde es sehr seltsam.
Ich warte jetzt auf eine Änderung der Verfügung, meine Dokumente befinden sich im Orbit, es wurde noch kein TG abgelehnt, aber die Wohnung formell als nicht berücksichtigungsfähig ausgelegt...
Und daraus ergeben sich meines Dafürhaltens die zwei Punkte die sich beißen:
Mitteilung vom 12.10.17, dass ich keine berücksichtungsfähige Wohnung (i.S.d. §10 (3) BUKG 10.3 BUKGVwV) mehr habe – trotzdem Zahlung TG.

Autor: Johetan
« am: 23. Oktober 2017, 15:33:31 »

Moin,
Sachstand ist wie folgt.
Anscheinend bekomme ich weiter TG. Die Wohnung ist nicht anerkannt worden.
Jetzt geht das wohl zu BAPers. Die entscheiden dann über die Zusage der UKV.
Das hat mir jetzt die Chefin des bearbeiters erklärt...
 (Wobei ich mich gegen die Zusage ja nicht beschweren kann, da es ja ein positiver bescheid ist.)
Ich stelle weiterhin fröhlich TG Anträge bis einer abgelehnt wird und beschwere mich dann.
Ich glaube nicht daß das alles soooooooo richtig ist.
Vor allem halte ich es für fragwürdig, dass ich weiter TG bekomme... Obwohl ich jetzt offiziell ja keine berücksichtigfähige Wohnung mehr habe...

Kernaussage ist so lange TG bis BAPers die Versetzung ändert...
Autor: Andi
« am: 20. Oktober 2017, 12:07:58 »

Wobei mir gerade auffällt das nach meiner Kenntnis die neue Wohnung keinen formellen Anerkennungsgang durchläuft, da sie ja nur die alte ersetzt und deswegen von Amtswegen anzuerkennen ist. Eigentlich dürfte hier nur eine Prüfung der Formalia durch die trennungsgeldgewährende Stelle (mindestens gehobener Dienst! Nicht der ReFü) stattfinden.
Ansprechpartner ist hier also für die Anerkennung und Bescheidung der Berücksichtigungsfähigkeit (!) der Wohnung nicht der ReFü - der hat nur zu bearbeiten und nach Aktenlage TG-Anträge zu bescheiden - sondern der für die Feststellung zuständige Angehörige des gehobenen Dienstes bei der zuständigen trennungsgeldgewährenden Stelle.

Davon abgesehen: Unbedingt den Weg gehen, den der LwPersFw skizziert hat.

Gruß Andi
Autor: LwPersFw
« am: 20. Oktober 2017, 06:42:50 »

Die TG-Anträge haben Sie gestellt, also sind sie auch formal zu bescheiden.
Bestehen Sie darauf.

Dann Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid.

Fordern Sie darin das Ihnen TG weitergewährt wird, da Sie der Auffassung sind, dass Ihre neue Wohnung berücksichtigungsfähig ist.
Bitten Sie deshalb um Überprüfung des Anerkennungsverfahrens.
Erläutern Sie , dass Sie der Auffassung sind, dass bei Ihnen die Rechtsauslegungen dieser beiden Urteile zur Anwendung kommen müssen. Fügen Sie die Urteile als Anlagen bei.

Dann ... weitersehen.

Wichtig:
Durch die TG-Anträge haben Sie Ihre Ansprüche gewahrt.
Selbst wenn erst in Monaten ... oder auch erst in einem Gerichtsverfahren...zu Ihren Gunsten entschieden wird,
würden Sie von Anfang an TG nachgezahlt bekommen .
Autor: Johetan
« am: 19. Oktober 2017, 10:03:14 »

Nicht rumstreiten ... den formalen Weg gehen.

Guten Tag,
Erstmal vielen vielen Dank!
Sie hatten in einem anderen Thread mal folgenden Beschluss angeführt.
Denken Sie, dass dieser auch hier im formalen Weg angeführt werden kann?

BVerwG 2 B 32.10
"Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung, in der die Klägerin ein Zimmer bewohnt, den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs (§ 10 Abs. 3 LUKG) genügt und dass aus dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen."

Für mich gestaltet sich der Ablauf nun wie folgt.
Ich wurde ohne Zusage UKV mit Anerkanntem Hausstand versetzt. Ich war vorher Pendler, jetzt fahre ich täglich.
Nach der Versetzung bin ich mit meiner Partnerin zusammen umgezogen.
Sie ist in der Genossenschaft, ich nicht. Daher Untermiete gemäß 540 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte), also die gesamte Wohnung.

Ich habe den Antrag auf Fortführung der Anerkennung der Wohnung im Sinne des 208 B-2213/6 gestellt. (Zeitgleich mit dem TG Antrag)

"Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. die
Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung in eine
andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig. Auf ihre
Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an. Die Bestätigung und Feststellung ihrer
Berücksichtigungsfähigkeit obliegt in diesen Fällen der das Trennungsgeld festsetzenden Stelle."


Die Mitteilung über die nicht Berücksichtungsfähigkeit kam jetzt.

Es liegen dem Bearbeiter noch 3 Anträge auf die Gewährung von Trennungsgeld vor.
Diese Trennungsgeldanträge muss der Bearbeiter jetzt ablehnen?

Mö1:
Beschwerde gegen den ablehnenden TG bescheid

Oder habe ich noch MÖ2:
Erneuter Antrag auf Anerkennung des Hausstandes, diesmal mit bitte um eine Einzelfallentscheidung
Autor: LwPersFw
« am: 18. Oktober 2017, 09:50:13 »

Stellen Sie einen formalen Antrag auf Anerkennung der Wohnung und beziehen Sie sich darin auf den Urteilstenor des VG Regensburg.

Fügen Sie das Urteil als Kopie bei.

Dann warten Sie auf die schriftliche Entscheidung.


Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !

Nicht rumstreiten ... den formalen Weg gehen.
Autor: Johetan
« am: 18. Oktober 2017, 08:58:05 »

Das habe ich mir auch schon angeschaut,
Danke für die Info.
Das die Wohnung nicht anerkannt werden kann ist noch nicht "beschlossene Sache".
Wir sind quasi noch im Streitgespräch könnte man sagen.
Also grundsätzlich neuen Antrag stellen mit den "neuen" Informationen?
Autor: Tasty
« am: 17. Oktober 2017, 22:39:02 »

Danke  :)
Autor: LwPersFw
« am: 17. Oktober 2017, 22:28:37 »

Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !

Womit dann, direkt mit einer Klage? Oder sollte etwa gegen diese Entscheidung gar kein Rechtsmittel vorgesehen sein?

"Die Feststellung, eine Wohnung sei nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG berücksichtigungsfähig, ist kein Verwaltungsakt und deshalb nicht anfechtbar. Das BUKG sieht einen feststellenden Verwaltungsakt für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Ob eine Wohnung berücksichtigt werden kann, ist zu prüfen, wenn der Beamte Leistungen nach dem BUKG beantragt. (redaktioneller Leitsatz)"

Was ist zu tun ? :

"219. Weist die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Absatz 3 BUKG
aufgeführten Merkmale auf oder ist ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten
Gründen nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete formlos schriftlich darüber zu unterrichten.

Diese Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar.
Rechtsbehelfe gegen eine solche ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung
sind als unzulässig zurückzuweisen.

Auch für einen Feststellungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Die bzw. der Berechtigte kann die hinsichtlich ihrer bzw. seiner Wohnung getroffene
Feststellung im Rechtsbehelf gegen
• die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthält,
• die Trennungsgeldentscheidung,
• die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit überprüfen lassen."


D.h. man muss dies in diesem Rechtsbehelf auch erbitten.
Das passiert nicht automatisch !

Bei Zusage der UKV beachten:

Keine Beschwerde gegen "die Zusage der UKV" schreiben.
Auch dies ist unzulässig !

"Die Zusage von Umzugskostenvergütung ist als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt nicht anfechtbar."

Die Beschwerde muss sich gegen die Personalverfügung insgesamt richten !
In der Beschwerdebegründung formuliert man die Bitte um Abänderung der UKV-Zusage, bzw. eben auch die Überprüfung
der Entscheidung zur Anerkennung des Hausstandes.

Bzgl. der UKV geht auch noch:

Stellen eines Antrages auf Abänderung der UKV-Entscheidung.

Der daraufhin zu erteilende Bescheid unterliegt dann der rechtlichen Prüfbarkeit.

"Macht der Kläger allerdings geltend, die Behörde habe die Aufhebung einer zu Unrecht erteilten Umzugskostenzusage abgelehnt, besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)"
Autor: Tasty
« am: 17. Oktober 2017, 21:57:41 »

Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !

Womit dann, direkt mit einer Klage? Oder sollte etwa gegen diese Entscheidung gar kein Rechtsmittel vorgesehen sein?
Autor: LwPersFw
« am: 17. Oktober 2017, 18:57:25 »

Stellen Sie einen formalen Antrag auf Anerkennung der Wohnung und beziehen Sie sich darin auf den Urteilstenor des VG Regensburg.

Fügen Sie das Urteil als Kopie bei.

Dann warten Sie auf die schriftliche Entscheidung.


Hinweis:

Die Entscheidung der Behörde zur Anerkennung/Nichtanerkennung ist nicht mit einer Beschwerde angreifbar.

Deshalb ... keine Beschwerde einlegen ... da diese wegen Unzulässigkeit abgelehnt würde !
Autor: Johetan
« am: 17. Oktober 2017, 18:52:42 »

Okay,
Ich werde es erstmal nett versuchen. Vlt geht ja doch noch was. Kann man da ein Urteil anführen?
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