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Autor Thema: Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders  (Gelesen 13203 mal)

SteveMosh90

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Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« am: 14. April 2017, 19:39:15 »

Guten Abend Kameraden,

Zu meinem Sachverhalt !

Wie man an meinem Titel schon erkennt geht es um ein Ereignis das ich in dieser Woche, meiner 2. Ausbildungswoche der GA am eigenen Leib erleben musste. Während eines Laufes der mit unserem Zug innerhalb der Kaserne durchgeführt worden war, bemerkte ich während des Laufens einen immer stärker werdenden Schmerz in linken Knie der im Endeffekt dafür gesorgt hat das ich austreten musste und vor Schmerzen kaum noch laufen konnte. Mit starken Schmerzen rückten wir allesamt in das Wirtschaftsgebäude ein und nach der Verpflegung wendete ich mich an den Ausbilder und teilte ihm meinen Gesundheitszustand mit. Er appellierte an meinen Verstand und meinte das ich mir überlegen soll die Bundeswehr zu verlassen um ggffls. fitter neu einzusteigen. Dieses Argument ist auch vollkommen okay und ich habe es auch zur Kenntnis genommen. Was er aber danach gesagt hat, war nicht so schön.

Es war mehr als offensichtlich das ich nicht in der Lage war zu gehen geschweige denn zu laufen. Er teilte mir mit das ihm mein Gesundheitszustand egal sei, er keine Rücksicht darauf nehme und mich dahingehend nicht austreten lässt. Somit schleppte ich mich in die Formation, Mütze ab und Marsch. Ich lief trotz sehr starker Schmerzen die hälfte der Strecke mit, meine Kameraden unterstützten mich und griffen mir unter die Arme, was aber auch nicht lange von Nutzen war, da sich der Schmerz immer weiter verschlimmerte und ich wieder austreten musste und kaum mehr laufen konnte. Ich schleppte mich ohne jegliche Hilfe zur Inspektion und trat in die Formation ein. Da gabs erstmal einen Anschiss der sich gewaschen hat und das ich nicht das Recht habe auszutreten.

Ich meldete mich danach beim nächsthöheren Vorgesetzten, dieser sagte ich solle mich Morgen neukrank melden und heute noch mitmachen, da nicht mehr viel ansteht und bald Dienstschluss ist. Der Abend gestaltete sich so das wir permanent von 2. OG bis unten an den Musterungsplatz anzutreten hatten und und und. Ich musste mich trotz der Schmerzen die Stufen hinauf und herunter quälen. Bei 80 Mann im Zug wird auch nicht gerade Gefühlvoll nach vorne geschoben und ich knickte währenddessen einige mal mit dem Knie weg. Der Ausbilder und alle weiteren Ausbilder haben dies alles mitbekommen, haben aber nichts unternommen. Im Nachhinein als ich dachte die Hölle hat endlich ein Ende wurde noch einmal eine Schippe oben rauf gelegt. Der Bestand Seitentaschen, Brusttaschen wurde überprüft . Fehlte etwas wurde das zusammen gezählt und als EZM gabs dann Liegestütze, Situps und KNIEBEUGE verordnet. Somit habe ich an dem Abend trotz des schon stark schmerzenden und geschwollenen Knies noch rund um die 80 Kniebeuge machen müssen bis sich mein Knie verabschiedet hat. Kameraden haben mir zig tausend Gele und Salben angeboten die aber in der Nacht nichts genützt haben.

Am nächsten Morgen war ich nicht mal mehr in der Lage aus meinem Bett zu steigen. Ich stieg in den Sportanzug und nach mehrmaligen Treppen hinauf und herunter Gescheuche konnte ich mich endlich mal neukrank melden. Ich musste dann selbstständig zum Frühstück und dann zum San verlegen. Jeder Schritt war die reinste Hölle. Ein Oberbootsmann einer anderen Inspektion hat mich angesprochen und gefragt ob meine Inspektion zu faul ist mich zum zum San zu fahren und warum sie mich unter solchen starken Schmerzen zu Fuß laufen ließen. Ich gab ihm keine weitere Informationen und antwortete nur das ich es selber nicht weiß. Er schüttelte nur mit dem Kopf, wünschte mir gute Besserung, frohe Ostern und ging weiter. Die Strecke zum SAN und zur Inspektion ist wirklich weit, diese durfte ich 3x laufen.

Eine kleine Info nebenbei ich bin Wiedereinsteller und habe den Dienstgrad OG. So etwas total fahrlässiges ist mir in meiner Vordienstzeit nicht einmal vorgekommen.


Jetzt zu meinen Fragen !

Was sind meine Möglichkeiten? Ich habe definitiv vor den Ausbilder deswegen zur Rechenschaft zu ziehen.

Kann ich eine Beschwerde einreichen? Wenn ja wie und an wen muss bzw kann ich mich wenden?
Kann ich Anzeige wegen Körperverletzung erstatten? Wenn ja, wie? militärisch oder zivil?
Kann man die VR wechseln um in eine andere GA Inspektion zu kommen?
Wie verhält sich das wenn ich mich aufgrund dieser Negativerfahrung die BW verlassen möchte? Wie lange dauert das bis ich da weg bin und was muss ich beachten?

*Noch eines zur Information, ich habe diesen Text gewissenhaft formuliert und habe nichts verschlimmert oder über dramatisiert. So wie es da steht, so ist es auch im Detail passiert. Bezeugen können es meiner Kameraden mit denen ich meine GA mache und wir sind ein 80 Mann starker Zug.


mit kameradschaftliche Grüßen




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KlausP

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #1 am: 14. April 2017, 19:45:19 »

Zitat
Kann ich eine Beschwerde einreichen?


Ja, selbstverständlich.

Zitat
Wenn ja wie und an wen muss bzw kann ich mich wenden?

Noch kein Unterricht zur Wehrbeschwerdeordnung gelaufen? Sie können die Beschwerde mündlich zur Niederschrift oder schriftlich einlegen. Die Adresse für eine Beschwerde ist Ihr Disziplinarvorgesetzter - hier also der Kompaniechef der Ausbildungskompanie.
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wolverine

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #2 am: 14. April 2017, 19:55:48 »

Was ist denn im SanBer bzgl. des Knies rausgekommen? Besteht dort ein pathologischer Schaden und ist dieser durch die Kniebeugen etc. oder durch Nichtbehandlung schlimmer geworden?
Erst dann ist es eine Körperverletzung.

Bzgl. Bundeswehr verlassen: haben Sie die sechsmonatige Widerrufsfrist in Ihren Unterlagen? Bei einem Wiedereinsteller ist das nicht selbstverständlich.
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mailman02

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #3 am: 14. April 2017, 19:57:36 »

Laut den bisherigen Beiträgen ist er FWDL23 weiß gearde nicht wie es da mit dem Widerrufsrecht ist.
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MiraC

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #4 am: 14. April 2017, 20:07:48 »

Wenn es denn so ist wie oben geschrieben, sehe ich da mehrere Möglichkeiten sich zu beschweren.
Allerdings würde mich auch interessieren, was der SAN dazu gesagt hat. Wenn Sie Wiedereinsteller und OG sind, dann erwarte ich aber schon, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen.

Habe das hier zu Körperverletzung gefunden:
Als körperliche Misshandlung kann eine Handlung demnach gelten, wenn diese das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung hingegen liegt vor, wenn ein (vorrübergehender) pathologischer Zustand – physischer oder psychischer Gestalt – durch eine Handlung gesteigert oder hervorgerufen wird, ohne dass hierbei eine körperliche Misshandlung zwingend nötig wäre.
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KlausP

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #5 am: 14. April 2017, 20:08:45 »

Das mit dem Wiedereinsteller habe ich glatt überlesen. Dann war wohl während der ersten Dienstzeit der nterrcht über die WBO ncht besonders nachhaltig.  ::)
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SteveMosh90

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #6 am: 14. April 2017, 20:20:03 »

@KlausP bisher hatten wir noch keinen Unterricht dahingehend und meine letzte GA ist 8 Jahre her deswegen bin ich da nicht mehr auf dem aktuellsten Stand. Aber ich werde dann am Dienstag sofort eine Beschwerde einreichen, denn so etwas lasse ich nicht auf mir sitzen.
@wolverine bisher ist nicht viel raus und im SAN Zentrum wurden mir 600er Ibus gegeben die gar nicht helfen und eine Voltaren Salbe inklusive MSG Befreiung. Ich soll mich über Ostern schonen und wenn es bis Dienstag nicht besser ist nochmal hin und dann muss genauer geguckt werden. Aber fakt ist mit jeder Aktion die ich nach der Meldung meines Zustandes machen musste wurde das Knie schlimmer und der Ausbilder wusste dies. Und der Zustand meines Knies ist immer noch so wie am ersten Tag.
@mailman02 ja richtig ich bin fwdl23 und habe 6 Monate das Recht zu gehen. Die Frage ist aber dann, wenn ich sage ich will gehen. Wie lange dauert es bis ich wirklich draußen bin ?

@MiraC vielen Dank für die Hilfe. Sollte das auf mein Geschehen zutreffen, erstatte ich zivil eine Anzeige oder muss das militärisch geschehen?
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SteveMosh90

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #7 am: 14. April 2017, 20:23:19 »

Kann man die VR wechseln um in eine andere GA Inspektion zu kommen?

ist dies während der GA möglich? Denn nur weil ich einen schlechten Menschen kennenlernen musste, heißt es ja nicht das alles schlecht ist. Ich hatte schlichtweg Pech.
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wolverine

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #8 am: 14. April 2017, 20:24:52 »

Wenn ein Dienstvergehen des Ausbilders festgestellt wird, wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhangen.
Wenn Sie meinen, dass er eine Straftat begangen hat, können Sie eine Anzeige gegen ihn erstatten. Diese nimmt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft entgegen.

Die Entlassung ist schnellstmöglich zu vollziehen. Ich denke, je nach Verwaltungsaufwand sollte das in ein bis drei Tagen geschehen sein.

Sie können einen Versetzungsantrag stellen, aber das der noch während der Grundausbildung durchgeht, halte ich für ausgeschlossen und er kann auch insgesamt abgelehnt werden.
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KlausP

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #9 am: 14. April 2017, 20:28:16 »

Zitat
... meine letzte GA ist 8 Jahre her deswegen bin ich da nicht mehr auf dem aktuellsten Stand ...

In der WBO hat sich aber an den Grundsätzen wenig bis nichts geändert und meine "letzte GA" ist inzwischen auch schon wieder fast 7 Jahre her.

Zitat
... Wie lange dauert es bis ich wirklich draußen bin ? ...

Wenn Sie zum Dienstbeginn Ihren schriftlichen Widerruf abgeben und es gut läuft zum Dienstschluss, wenn es nicht so gut läuft einen Tag später.
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FoxtrotUniform

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #10 am: 14. April 2017, 20:38:11 »

Grundsätzlich könntest(!!!) du:

Wehrbeschwerde bei deinem DV einlegen und Strafanzeige bzw. Strafantrag bei jeder Polizeidienststelle stellen.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Andi8111

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #11 am: 14. April 2017, 20:48:15 »

Und wieder läuft eine einsame Träne in meinen Wangenbart.
Beim ersten Insult zum Arzt gehen wäre die richtige Alternative gewesen. Drauf pfeifen, was die anderen Sagen mit Hinweis auf die Gesunderhaltungs- und Fürsorgepflicht. Fertig. Sich auf keine Diskussion einlassen. Das können OGs doch sonst so gut.....

Versteh nicht, dass man sowas einem Wiedereinsteller erklären muss....
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F_K

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #12 am: 14. April 2017, 21:25:56 »

Frage am Rande: Wie sind denn die Laufzeiten auf 1, 3, 5 und 10 km gewesen?

Was ist denn deiner Meinung nach mit dem Knie los?

Langsames Laufen auf befestigtem Untergrund sollte keine Verletzungen verursachen ...
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Andi8111

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #13 am: 14. April 2017, 22:23:55 »

Bestimmt ne Menuskusläsion vom Spezialistenfußball außer Dienst verschwiegen;)
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MiraC

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Antw:Pflicht zur Gesunderhaltung des Ausbilders
« Antwort #14 am: 14. April 2017, 22:25:28 »

Nach der Schilderung würde ich vermuten, dass es sich um eine Sehnenansatz-Reizung handelt.
Aber ich bin kein Arzt.
Kniebeugen etc, als EZM sind aber für sich schon ein DV.
Andererseits kann und darf der Ausbilder natürlich auch nicht bei jedem "Wehwehchen" sagen, dass der Kamerad austreten kann, dann tanzt einem ja der ganze Zug auf der Nase rum.
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