Die Ausgangsfrage war ja...
Beamter vs Auslandseinsatz (egal ob als Beamter oder im vorübergehenden Status Soldat)
Hier bleibt festzuhalten:
+ jeder Bewerber muss die von mir genannte Erklärung unterschreiben
+ Verweigert er/sie dies ... muss jeder mit möglichen Folgen leben...
Was dann den konkreten Einsatz betrifft, gilt als Anhalt:
"Um die Beteiligung der Wehrverwaltung an den Auslandseinsätzen durchhaltefähig sicherzustellen, wurden in den inländischen Dienststellen sogenannte Einsatzdienstposten gebildet: Rund 200 Dienstposten der Kategorie I sind primär für den Einsatz vorgesehen und stehen nur nachrangig für den Inlandsbetrieb zur Verfügung. Das darauf eingesetzte Personal hat mit kurzfristigen Auslandsverwendungen zu rechnen. Mit den Dienstposten der Kategorie II werden die laufenden Einsätze und die Personalregeneration in den Einsatzkontingenten sichergestellt. Das Personal der Kategorie II nimmt in Erstfunktion grundsätzlich Aufgaben des Inlandsbetriebs wahr. Um diese Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können, muss einsatzfähiges und einsatzbereites Personal gefunden, ausgebildet und gefördert werden. Ziel ist es, einen angemessenen großen Personalstamm auf Dauer verfügbar zu machen, aus dem die zivilen Einsatzaufgaben unter allen Eventualitäten abgedeckt werden können."
"Die zivilen Angehörigen der Bundeswehr nehmen, soweit die Gefährdungslage im jeweiligen Einsatzgebiet dies erfordert, im Soldatenstatus an den Auslandseinsätzen teil."
D.h.
1.
keine besondere Gefährdungslage : Einsatz als Zivilist
(Ausnahmen gibt es aber trotzdem, bzw. der Beamte/AN erklärt das er trotz Gefährdungslage nicht als Soldat gehen will)
2.
Die Frage der Verbeamtung hängt auch von den konkreten Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens im Inland ab.
Es gibt z.B. Dienstposten, die eine Auslandsverwendung ausdrücklich vorsehen ... und das dann auch im Soldatenstatus. z.B. bestimmte Truppenpsychologen-Dienstposten
Ist man für solch einen Dienstposten geplant, erfüllt dann aber nicht die geforderten Vorrausetzungen - Bereitschaft zum Auslandseinsatz oder keine ärztl. Auslandsdienstverwendungsfähigkeit - erfolgt keine Verbeamtung.
Dies hat das BVerwG auch als rechtmäßig bestätigt.