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Zusammenfassung

Autor: justice005
« am: 02. September 2019, 18:16:53 »

In beiden Szenarien wird eine Beschwerde nach 16 WBO eingelegt.

Für den Beschwerdefuehrer ist das aber egal, er braucht keine Paragrafen zu wissen, sondern er legt einfach nur Beschwerde ein.
Autor: Critikon
« am: 02. September 2019, 16:10:55 »

@ F_K: Zum Offtopic: In diesen Fällen hat die bearbeitende Stelle die Möglichkeit dem Antragssteller bzw. dem Beschwerdeführer dies in einem Zwischenbescheid mitzuteilen.

@ KlausP:

§ 1 Abs. 2 WBO: Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

§ 16 Abs. 2 WBO: Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
Autor: F_K
« am: 02. September 2019, 16:04:48 »

Ggf. Offtopic:

Anmerkung: Es gibt Anträge, die zu Prozessen führen, die vom Konzept her länger als 4 Wochen dauern - in solchen Fällen sollte man dann auf eine Untätigkeitsbeschwerde verzichten.
Autor: Tasty
« am: 02. September 2019, 15:16:17 »

Eine Untätigkeitsbeschwerde richtet sich ja nicht gegen einen Beschwerdebescheid (der ja noch gar nicht ergangen ist) sondern eben dagegen, dass die erste Beschwerde noch nicht beschieden wurde.

...oder (wie vom Fragesteller richtig beschrieben) auf einen Antrag des Soldaten innerhalb von 4 Wochen kein Bescheid erging.
Autor: KlausP
« am: 02. September 2019, 14:59:03 »

Eine "weitere Beschwerde" richtet sich immer gegen einen Beschwerdebescheid, der auf die ursprüngliche (also die erste) Beschwerde ergangen ist. Eine Untätigkeitsbeschwerde richtet sich ja nicht gegen einen Beschwerdebescheid (der ja noch gar nicht ergangen ist) sondern eben dagegen, dass die erste Beschwerde noch nicht beschieden wurde.
Autor: Critikon
« am: 02. September 2019, 13:18:47 »

Szenario 1: Person A stellt einen Antrag, der nicht innerhalb eines Monats bearbeitet wurde. Daraufhin erhebt Person A Untätigkeitsbeschwerde, weil gemäß § 1 Abs. 2 WBO über Anträge innerhalb eines Monats bearbeitet werden müssen.
Was passiert, wenn Person A nach einem Monat immer noch keine Reaktion erhält? Kann er dann erneut eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, weil seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats beschieden wurde oder würde er gemäß § 16 Abs. 2 WBO eine "weitere Beschwerde" einreichen, weil seine Untätigkeitsbeschwerde nicht beschieden wurde?

Szenaria 2: Person A stellt einen Antrag, der abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung seines Disziplinarvorgesetzten erhebt der Soldat Beschwerde. Nach einem Monat erhielt Person A immer noch keine Rückmeldung. Kann Person A nun sowohl Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2 WBO einreichen, weil seine Beschwerde nicht innerhalb eines Monats beschieden wurde, als auch "weitere Beschwerde" nach § 16 Abs. 2 WBO, da innerhalb eines Monats kein Beschwerdebescheid erging?
Was ist in diesem Fall der Unterschied für Person A? Untätigkeitsbeschwerde oder weitere Beschwerde? Muss er sich für eines entscheiden bzw. hätte eines einen Vorteil für ihn?
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