Sorry hatte das nur überflogen: Wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist hast du natürlich Anspruch!Die zwei JHre sind ja bald rum. ÜG wird jedoch als Einkommen angerechnet.
Korrekt muss es heißen:
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben undes sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren, undIhr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2013: 32.340 Euro) nicht überstiegen hat undSie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 31.12.2018 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
ÜG wird jedoch als Einkommen angerechnet
Würde ich gern einmal nachlesen. In welcher Rechtsnorm ist dies geregelt ?
Zumindest die Frage, ob ÜG beim für die Berechnung des ALG 1 zu berücksichtigen Bruttoverdienstes mit einzurechnen sind, hat die
Rechtsprechung verneint. D.h. ÜG erhöhen nicht das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.
U.a.
Landessozialgericht Hessen
Urt. v. 07.08.2006, Az.: L 9 AL 57/06
"...und bezog nach Dienstzeitende von seinem Dienstherrn Übergangsgebühren in Höhe von monatlich 1.280,72 Euro im Zeitraum 1. April 2003 -31. Dezember 2004.
Der Kläger war vom 1. April 2004 bis 30. April 2005 als Rettungsassistent bei der DRK-R. K. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger meldete sich am 11. April 2005 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Mai 2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.""
Die vom Kläger im Zeitraum 1. Mai 2004 – 31. Dezember 2004 bezogenen Übergangsgebühren sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 SGB III. Zur Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts im SGB III kann auf die Begriffsbestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zurückgegriffen werden; die Vorschrift gilt auch für die Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Die Einnahmen müssen nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV), zuzuordnen sein, um zum Arbeitsentgelt zu zählen.
Die vom Kläger bezogenen Übergangsgebühren sind nicht einer solchen nicht selbständigen Arbeit in einem Arbeitsverhältnis zuzuordnen, sondern einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG Voraussetzung für die Versorgung mit Übergangsgebühren ist.
Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; der Soldat auf Zeit ist vielmehr nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei.
Der Soldat auf Zeit ist deshalb auch kein sonstiger Versicherungspflichtiger i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Die Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als 3 Tage Wehrdienst leisten.
Dem gegenüber leistet der Soldat auf Zeit Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung und wird dazu in ein Dienstverhältnis berufen (vgl. § 40 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten -Soldatengesetz).
Der Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht gleich (Bundessozialgericht vom 10. Mai 1979 – 7 RAr 37/78; vom 5. Dezember 1978 – 7 RAr 50/77). Dieser Rechtsprechungsgrundsatz zu § 107 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz, gültig vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1997, ist bei der Auslegung von § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend zu berücksichtigen.
Nicht hingegen ist die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1999 -B 12 KR 6/98 R– einschlägig; denn sie betrifft eine Abfindung aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis."