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Zusammenfassung

Autor: M05W12S69
« am: 05. September 2017, 20:48:04 »

Bei wurde das nicht genauer untersucht, aber man wird ausgiebig nach bekannten Vorerkrankungen befragt, und mit der Einladung zur Untersuchung ja auch gebeten, Vorbefunde etc. mit zu bringen...
Autor: oreo45
« am: 05. September 2017, 15:25:17 »

Hi,

ich frage mal hier, weil es thematisch passt und nicht wegen einer Frage extra ein neues Thema aufmachen möchte.
Ich gehe mal davon aus, dass die von LwPersFw am 09.08.2016 gepostete Bereichsanweisung D1-1330/49-5001 nach wie vor angewendet wird wenn es um die Einstellung von Zivilpersonal geht (egal ob Beamter oder Angestellter). In dem Beitrag wird keine Untersuchung des Genitalbereichs erwähnt, wie es bei militärischem Personal üblich ist. Entfällt diese Untersuchung tatsächlich bei Zivilpersonal oder fällt das ganze unter den Oberbegriff "allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit" (-> Hodenkrebs, Leistenbruch ...)?

Herzlichen Dank schonmal vorweg für Antworten!
Autor: Thorben101
« am: 03. September 2016, 22:15:33 »

Heute war meine UNtersuchung, und alles wie oben schon beschrieben, also

* Körpergröße und Gewicht
* Sehtest
* Hörtest

dann zum Arzt, ich hatte bereits Laborergebnisse (Blut und Urin) mitgebracht (musste nicht mehr gemacht werden), Lungenfunktionstest und Belastungstest wurden auch von mir mitgebracht. Der Arzt hatte die mitgebrachten Befunde und im Vorfeld erlefigten Untersuchungen alle akzeptiert.

Erst wurden jede Menge Fragen beantwortet, dann erfolgte eine gründliche körperliche Untersuchung, 20 Kniebeugen und Blutdruckmessung.


Ergebnis:

Mein Belastungstest wurde leider nur bei 1,4 W/kg beendet (hab nur 225 W erreicht, 240 W hätte es gebraucht) und der Arzt erklärte mir, dass er mich eigentlich nach Hause schicken müsste mit einem klaren "NEIN".
Aber weil die Werte trotz Gewicht usw. alles in einem guten Bereich sind, würde er empfehlen, dass ich in etwa 6 Monaten nochmals zur Untersuchung kommen sollte, und dann sollte ich in der Lage sein, die Voraussetzung von 1,5W/kg zu erfüllen - und er wäre auch nicht böse, wenn bis dahin mein Gewicht noch etwas nach unten gehen würde.

Als Fazit für mich persönlich kann ich nur feststellen, dass der mich untersuchende Arzt diesen Weg hätte nicht gehen müssen, ich denke eher, dass man die Kandidaten schon ins Boot ziehen möchte, auch wenn dazu mal ein Umweg erforderlich ist.

Was jetzt der Personalbereich daraus macht (also bin ich noch drin, oder schon draußen?!), kann ich noch nicht sagen, man war da zunächst auch erst einmal ohne Antwort und wartet das schriftliche Gutachten erstmal ab.

Hallo M05W12S69,

darf ich fragen wie viel Du wiegst und wie groß Du bist?
Autor: M05W12S69
« am: 01. September 2016, 13:09:50 »

Heute war meine UNtersuchung, und alles wie oben schon beschrieben, also

* Körpergröße und Gewicht
* Sehtest
* Hörtest

dann zum Arzt, ich hatte bereits Laborergebnisse (Blut und Urin) mitgebracht (musste nicht mehr gemacht werden), Lungenfunktionstest und Belastungstest wurden auch von mir mitgebracht. Der Arzt hatte die mitgebrachten Befunde und im Vorfeld erlefigten Untersuchungen alle akzeptiert.

Erst wurden jede Menge Fragen beantwortet, dann erfolgte eine gründliche körperliche Untersuchung, 20 Kniebeugen und Blutdruckmessung.


Ergebnis:

Mein Belastungstest wurde leider nur bei 1,4 W/kg beendet (hab nur 225 W erreicht, 240 W hätte es gebraucht) und der Arzt erklärte mir, dass er mich eigentlich nach Hause schicken müsste mit einem klaren "NEIN".
Aber weil die Werte trotz Gewicht usw. alles in einem guten Bereich sind, würde er empfehlen, dass ich in etwa 6 Monaten nochmals zur Untersuchung kommen sollte, und dann sollte ich in der Lage sein, die Voraussetzung von 1,5W/kg zu erfüllen - und er wäre auch nicht böse, wenn bis dahin mein Gewicht noch etwas nach unten gehen würde.

Als Fazit für mich persönlich kann ich nur feststellen, dass der mich untersuchende Arzt diesen Weg hätte nicht gehen müssen, ich denke eher, dass man die Kandidaten schon ins Boot ziehen möchte, auch wenn dazu mal ein Umweg erforderlich ist.

Was jetzt der Personalbereich daraus macht (also bin ich noch drin, oder schon draußen?!), kann ich noch nicht sagen, man war da zunächst auch erst einmal ohne Antwort und wartet das schriftliche Gutachten erstmal ab.
Autor: LwPersFw
« am: 22. August 2016, 09:38:33 »

Es macht keinen Sinn hier einzelne Aspekte der Untersuchungen ... z.B. EKG oder BMI ... herauszugreifen.

Der zust. Arzt hat eine ganzheitliche Prognoseentscheidung zu treffen.

Dies kein z.B. bedeuten, dass Bewerber deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist,
gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet sind (negative gesundheitliche Eignungsprognose),
wenn aufgrund tatsächlicher Anknüpfungspunkte deren Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen
Gründen wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist

Hier ein guter Artikel der die aktuelle Rechtslage ( welche die Bw intern auch so umgesetzt hat ) sehr gut erläutert:

https://www.rehmnetz.de/__STATIC__/Archiv/medien/01-personal/luz/self/fachbeitraggesundheitlicheeignung_1413293659000.pdf
Autor: JohnnyThunders
« am: 22. August 2016, 08:53:53 »

Einziges absolutes Ausschlusskriterium ist: BMI über 30 (wobei selbst das restriktiv behandelt wird).

Wenn du diesen Thread gelesen und verstanden hättest, wüsstest du, dass das nicht der Fall ist.

Siehe der ganze Sermon von wegen Belastungs-EKG.

Ausschluss jeweils dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, bis zum Pensionsalter dienstfähig zu bleiben, im Beurteilungszeitpunkt >50% ist. Ob das der Fall ist, beurteilt der Arzt.
Autor: Gast 324394u32095u
« am: 22. August 2016, 07:50:24 »

@Lidius: Also kann man unter Vorbehalt für die Probezeit genommen werden? Also nach dem Motto: mal schauen, wie es sich während der Probezeit entwickelt?

Ich habe eigentlich auch keine körperlichen Gebrechen, aber wirkliche Infos, was denn nun zum Ausschluss führt, findet man ja nicht. Einziges absolutes Ausschlusskriterium ist: BMI über 30 (wobei selbst das restriktiv behandelt wird).

Autor: Getulio
« am: 21. August 2016, 19:24:58 »

Die Verpflichtung bezieht sich also auf alle "Kameraden", da sind zivile Angestellte also nicht einzubeziehen? Wenn diese in soldatischer Funktion im Auslandseinsatz sind, ist der Paragraph dann anzuwenden? Kameraden sind also keine Bundeswehrangehörigen, die dafür sorgen, dass Einsätze möglichst reibungslos ablaufen und Soldaten alles haben, was sie benötigen?
Tut mir Leid, dass ich so ahnungslos bin.

Das SG verpflichtet nur Soldaten; grundsätzlich auch gegenüber Zivilpersonal der Bundeswehr (s. den zitierten Wortlaut "Zusammenhalt der Bundeswehr", nicht etwa der Streitkräfte), aber Sie erleben hier, dass Soldaten da den Kreis der "Berechtigten" mitunter etwas enger ziehen und dafür untereinander den Umfang der Kameradschaft weit über den Gesetzeswortlaut ausdehnen.

Das sollte Sie aber nicht beunruhigen, nach meiner Erfahrung wird man mit Ihnen nach dem Motto "wie man in den Wald hineinruft..." umgehen, und wenn man das "nur" aus guter Erziehung und nicht aus Kameradschaft tut, ist es doch auch okay.

@Tommie: Bezüglich der Kiste gibt es aber auch unter "echten" Soldaten böse Ausreißer!  ;)
Autor: Tommie
« am: 21. August 2016, 18:47:37 »

Da hat der Klaus natürlich recht, denn die Angehörigen der Beamten- oder Angestelltenlaufbahn der Bundeswehr, die in eine besondere Auslandsverwendung gehen, tun dies im Rahmen einer Reservedienstleistung und dann sehr wohl im Soldatenstatus! Und nachdem z. B. in Afghanistan jeder Soldat (und damit auch die Reservisten!) den Feldanzug in 3-farbigem Tarndruck trägt, liese sich nur mit einem Schild um den hals "Achtung! Ich bin nur ein verkleideter Zivilist!" erkennen, wer eventuell im "richtigen Leben" Beamter bei der Bundeswehr ist. Und solche Sachen gehen ja mal gar nicht ;) !

Und das schreibe ich ganz unvoreingenommen und nicht in Anbetracht der Tatsache, dass sich an ganz bestimmten Punkten eines Feldlagers (z. B. an den Entladekisten ;D !) sehr oft eindeutig zeigt, wer Soldat ist und wer nur so tut ;) !
Autor: KlausP
« am: 21. August 2016, 18:42:19 »

Zitat
Wenn diese in soldatischer Funktion im Auslandseinsatz sind, ist der Paragraph dann anzuwenden?

Ja, selbstverständlich. Dann fallen Sie nämlich unter die Rechte und Pflichten des Soldatengesetzes.
Autor: Tommie
« am: 21. August 2016, 18:38:54 »

Immer noch sachlich:

Sie vergessen den Namen des Gesetzes ;) : Soldatengesetz!

Und im § 1, Absatz1 des SG steht dann drin:

Zitat
"1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden."

Und somit ist die Zielrichtung für mich klar! Das Soldatengesetz gilt NICHT für die zivilen Angestellten und Beamten, denn die haben eigene Regelungen! Es gilt, wie der Name sagt, einzig und alleine für Soldaten! Diese Herrschaften haben zwar den gleichen Arbeitgeber, aber einen anderen Status und sie sind definitiv nicht meine Kameraden!

Dass ich ihnen mit Respekt gegenübertreten sollte, ist klar für mich, aber einen Anspruch auf Kameradschaft haben sie nicht!
Autor: BWDSF
« am: 21. August 2016, 18:32:29 »

Kein Thema, ganz sachlich:

§12 SG:
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein

Es ist also vom Zusammenhalt der Bundeswehr die Rede, nicht aller Bundeswehr Angehörigen des militärischen Bereichs.
Die Verpflichtung bezieht sich also auf alle "Kameraden", da sind zivile Angestellte also nicht einzubeziehen? Wenn diese in soldatischer Funktion im Auslandseinsatz sind, ist der Paragraph dann anzuwenden? Kameraden sind also keine Bundeswehrangehörigen, die dafür sorgen, dass Einsätze möglichst reibungslos ablaufen und Soldaten alles haben, was sie benötigen?
Tut mir Leid, dass ich so ahnungslos bin.
Autor: StOPfr
« am: 21. August 2016, 18:12:59 »

Noch drei Minuten auf dem Einnäss-Niveau und es ist dicht  >:(!
Autor: Tommie
« am: 21. August 2016, 17:58:13 »

... finde ich weiterhin sehr unangebracht und unkameradschaftlich.

Allein der Gebrauch dieses Begriffes aus dem Soldatengesetz zeigt mir, dass Sie definitiv nicht wissen, wovon Sie reden!
Autor: BWDSF
« am: 21. August 2016, 16:54:33 »

Zudem gibt es auch Krankheiten die man überhaupt nicht wahrnimmt und die einer Verbeamtung dennoch im Wege stehen können. Man denke an möglichen Herzfehlern oder ähnlichem. Da muss man nicht zwangsläufig ein "Körperklaus" sein.

Da bringt es aber auch nichts, hier Panik zu schieben, und bei der von Tommie genannten Klientel (gesund und halbwegs sportlich) ist das schiere Energieverschwendung.

Wer da die große Panik schiebt, wie soll der erst die drei Jahre Probezeit nervlich überstehen? Denn man muss ich ja klar machen, wenn in der Zeit was Gravierendes passiert gesundheitlich, ist Essig mit Lebenszeitverbeamtung, da ist der Dienstherr schmerzfrei.

Angst machen kann ja grundsätzlich erstmal alles, was man nicht kennt. Für außenstehende mögen die Sorgen lächerlich klingen, so zeigen sie aber auch schlicht wie wichtig das Thema einem sein kann. Diese dann mit begriffen wie "einnässen" ad absurdum zu führen, finde ich weiterhin sehr unangebracht und unkameradschaftlich.

Darüber hinaus möge nicht vergessen werden: Es geht hier nicht um eine soldatische Karriere, auch wenn in besonderen Verwendungen ein Einsatz als Soldat in Betracht kommt, sondern Arbeit als Zivilist. Da ist unter Umständen nicht jeder "gesund und halbwegs sportlich", als ziviler Beamter objektiv aber durchaus geeignet - die Frage danach zu stellen wie hoch da die Anforderungen sind und da auch besorgt zu sein, wenn man das ein oder andere gesundheitliche Problemchen hat, finde ich absolut legitim. Nicht jede Einschränkung ist ein Grund nicht verbeamtet zu werden, dem Betroffenen kann sie jedoch sehr wohl diese Sorge machen. Große Panik mag in der Tat unangebracht sein, sich vorab zu informieren, das auch genau, aber durchaus legitim, oder?
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