Bei der Beurteilung der Sinnhaftigkeit der RSUKr sollten folgende Gegebenheiten berücksichtigt werden:
a) Die Bundeswehr ist u.a. zur subsidiären Hilfe auf Anforderung durch die zuständigen Zivilbehörden bei Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen verpflichtet. Hierzu setzt sie verfügbare Kräfte und Marerial dort ein, wo es der Verantwortliche - ggf. nach Beratung durch die Bw - für richtig hält. Subsidiär bedeutet auch "nachfolgend" also, wenn die primär zuständigen Org (Polizei, Rettungsdienste, Feuerwehren, THW) personell und/oder materiell nicht oder nicht durchhaltefähig in der Lage sind, die Lage in den Griff zu bekommen.
b) Durch die anstehende Reduzierung des Bundeswehrumfangs bei gleichbleibenden Einsatzanforderungen könnte die Bw in einigen Regionen nicht oder nur eingeschränkt unterstützen. In diese Lücke treten die RSUKr mit Reservisten, die vor Ort eingesetzt werden können. Hierfür wird es Alarmierungsketten geben, deren Verfahren noch festzulegen ist. Da die Bw für derartige Sicherungs- und Unterstützungsaufgaben nicht die "erste oder zweite Welle" bildet, ist für das Zusammentreten ausreichend Zeit gegeben.
c) Gleichzeitig soll mit diesen OrgElementen das Potenzial interessierter Res genutzt werden, das bislang für Beorderungen aus den unterschiedlichen Gründen nicht zur Verfügung stand. Allerdings zu den Bedingungen und in den Strukturen der Bw. Meines Erachtens nach ein stimmiges Vorgehen, nachdem sich der VerbResBw einige Eigentore schoss.
d) Für die Beorderung und Förderung dieser RSUKr sind die Kdre LKdo i.V.m. Der SDBw/PersABw zuständig. Für diese Res gilt also Dasselbe wie für alle anderen beorderten Res auch - einschließlich der vorgeschriebenen Tauglichkeitsuntersuchungen.
e) Die Kdre/EinhFhr der n/a Truppenteile wurden immer bei der Auswahl der ihnen zugeordneten Res BETEILIGT, die Entscheidung über die Beorderung treffen aber die Personalführenden Dienststellen. Dies wird bei den RSUKr nicht anders sein.