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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing  (Gelesen 304103 mal)

LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #75 am: 27. August 2015, 21:13:10 »

Hallo Morosus,

Du hast die Absicherung über die GKV nach DZE...gut so!


Sollte sich daran aber doch noch etwas ändern ... gibt es ggf. als "Notanker" noch den § 82 Soldatenversorgungsgesetz.

Pauschal gesagt:

Ist ein Soldat auf Zeit bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses noch wegen einer Gesundheitsstörung heilbehandlungsbedürftig,
sprich die Behandlung wurde während der aktiven Dienstzeit begonnen, konnte bis DZE aber nicht abgeschlossen werden,
können dem Soldaten - unter bestimmten Voraussetzungen - Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden.

Und dies bis zu 3 Jahre lang, in besonderen Fällen, mit Zustimmung des BMVg, sogar über 3 Jahre.

Die Voraussetzungen stehen in § 82 Absatz 3 (bzw. die Ausschlüsse von dieser Möglichkeit).

Sollte dies absehbar sein.... gehe bitte rechtzeitig vor DZE zu Deinem zuständigen Sozialberater und lasse
Dich über die dann gültigen Regelungen informieren.
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #76 am: 08. Januar 2016, 09:02:05 »

Hier drei der wichtigsten Vorschriften zum Thema:


ZDv A-1340/110   Version 3.1   gültig ab 26.06.2018

"Weiterverwendung nach Einsatzunfällen"

Zweck dieser ZDv:

"Einheitliche Anwendung/Fallbearbeitungen für Soldaten und Soldatinnen, für frühere Soldaten und Soldatinnen,
für Beamte und Beamtinnen und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Anwendung des Einsatzweiterverwendungsgesetzes"



"Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall
(Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV)"


Ausfertigungsdatum: 24.09.2012

Vollzitat:
"Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092)"




Zentralerlass B-2120/5   Version 1    gültig ab 01.04.2014

"Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall"

Zweck dieses Zentralerlasses:

"Vorgaben für das Verfahren bei der praktischen Umsetzung der Regelungen der Einsatzunfallverordnung"




Ergänzt durch folgende Vorschriften zum Thema "WDB-Verfahren" :

A-1463/21 Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen
D-1463/22 Verfahren bei Ansprüchen nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz ? Soldatenversorgungsgesetz (SVG - WDB-Verfahrenserlass)
D-1463/29 Auswertung von Einsatztagebüchern im Wehrdienstbeschädigungsverfahren
D-1463/32 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Verfahren


« Letzte Änderung: 09. November 2018, 08:46:52 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #77 am: 03. Februar 2016, 15:27:02 »

Noch eine wichtige Vorschrift für von PTBS Betroffene...

...die u.a. im WDB-Verfahren Nachweise erbringen müssen/sollen...was im Einsatz passiert ist...

Hier können die Vorgaben der Zentralvorschrift A1-100/0-8006 , Version 1 , gültig ab 15.01.2016 helfen.

"Dokumentation von belastenden Ereignissen bei Einsätzen der Bundeswehr"

Diese führt die Vorgaben einer Weisung, die es schon seit 2005 gab, als Zentralvorschrift weiter.


Warum gibt es diese Regelungen ?

Um zum Zwecke einer adäquaten Wahl von Therapiemethoden sowie für eindeutige Gutachten
oder Diagnosen im Falle des Auftretens von Symptomen vermeintlicher oder tatsächlicher
PTSB den Zusammenhang zwischen Symptomen und konkretem belastenden Ereignis zweifelsfrei
prüfen zu können, sind solche Ereignisse zu dokumentieren.

Wer ist zuständig für die Erfassung ?

Die jeweiligen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten im Einsatz.

Was soll erfasst werden ?

Alle Personen, die an einem belastenden Ereignis in irgendeiner Weise beteiligt oder
potentiell davon betroffen sein könnten.
Diese Erfassung der „belastenden Ereignisse“ beschreibt das belastende Ereignis stichpunktartig
unter Nennung von Vorfall, Ort, Datum und Einsatzkontingent und listet diejenigen Personen auf,
die an dem Ereignis beteiligt bzw. davon betroffen sein könnten, bei Wahrung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.

Was passiert mit der Erfassung ?

Nach Einsatzende werden die Meldungen bei EinsFüKdoBw – J1/InFü-Truppenpsychologie verwahrt.

Wer kann Auskünfte daraus erhalten ?

Ein/-e Auskunftssuchende/-r erhält dann – und nur dann – eine Auskunft,
wenn er/sie persönlich auf einer solchen Liste aufgeführt ist.

Was muss er/sie dafür tun ?

Stellen eines formlosen schriftlichen Antrag unter Vorlage einen Identitätsnachweis
(Fotokopie des Personal-/Truppenausweises) an das EinsFüKdo J1/InFü-Truppenpsychologie.
Dabei sollte er/sie mitteilen, in welchem Einsatzraum (z.B.: Kosovo Force (KFOR),
International Security Assistance Force (ISAF)), in welchem Kalenderjahr und
idealerweise auch in welchem Kontingent er/sie eingesetzt war.

Wie lange werden die Unterlagen bei J1/InFü-Truppenpsychologie aufbewahrt ?

Die Weisung aus 2005 sah eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vor.

Der o.g. Zentralerlass verlängert diese Frist.
Nunmehr sind die Meldungen 30 Jahre nach dem Ereignis zu vernichten.
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Wounts

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Hallo zusammen,

wenn nach dem Einsatz unter PTBS leidet und sich nicht traut zum BW Arzt zu gehen - kann man zum zivil Arzt gehen und diesen privat Bezahlen. So viel ist mir schon klar; da die Wartezeiten natürlich extrem lange sind , stellt sich mir die Frage : Wenn man zum TA geht wird dieses in der Akte vermerkt? Gerade im Bezug auf laufende / bzw. kommende BS Prüfung - Feststellung wäre das natürlich extrem kontraproduktiv.

Leider habe ich dazu noch keine passende Antwort gefunden.

Danke für eure Hilfe
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Ralf

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Die Frage stellt sich doch nicht: entweder man hat Probleme oder nicht. Vorrangiges Ziel ist es doch, die Probleme loszubekommen.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Wounts

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Naja die Berufliche Zuünft hängt ja nun davon ab... Nur weil man aktuell Probleme hat sollte dadurch ja nicht die Zukunft verbaut sein oder?

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F_K

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@ Wounts:

Als Soldat hast Du die Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten, auch beim militärärztlichen Fragebogen.

Die Erkrankung ist dort anzugeben- also besser sofort zum Arzt, dann ist das ggf. schon behandelt.
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Andi8111

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Ach naja.... soviele Problemchen werden verschwiegen, biss man in die finanzielle Sicherheit der BS-Übernahme geschlüpft ist... Dann kann man sich richtig gehen lassen und die Tour durch die FUs kann losgehen! Also: Noch kurz die Zähne zusammenbeissen und dann Neukrank melden, wenn man die Urkunde hat :) Danach kann nichts mehr passieren!

BTW: Ich habe auch schon BS ins DU geschickt......
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LwPersFw

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Im Rahmen der Bw-Reform ist für WDB-Verfahren jetzt zuständig:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
Referat. I 2.3.4
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Ansprechstelle:
BwNetz 90 - 3221 - 2709 oder 2710

Ein Vorbehaltsbescheid macht aber nur Sinn, wenn die Zahlung einer
Beschädigtenrente zu erwarten ist.

D.h. der Arzt muss schon auf dem WDB-Blatt vermerkt haben....
dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit für voraussichtlich 6 Monate
25 % oder mehr betragen wird.

Bzw. dies muss aus ärztl. Folgebefunden klar hervorgehen.


Neue Bezeichnung der Abteilung

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
UA PA 2.1 WDB
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf

Ansprechstelle:
BwNetz 90 - 3221 - 2221

Hotline
0800-7241428

EDIT :  Beachte Beitrag vom 01.07.2020
« Letzte Änderung: 01. Juli 2020, 06:55:27 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Anzumerken wäre noch, dass sich seit der letzten Aktualisierung des Handbuches bereit einige Änderungen ergeben haben, von denen die wesentliche sein dürfte, dass die Kordinierungsstelle jetzt nicht mehr beim BMVg, Dez. P II 1 angesiedelt ist, sondern (für mich logisch und folgerichtig!) beim BAPersBw und folgende Adresse hat:

BAPersBw, Dez. I 2.2.3
Koordinierungsstelle EinsatzWGV
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin


Für den LwPersFw:
Du kannst das locker kontrollieren, indem Du im ZVDBw den Stabshauptmann Michael H. suchst ;) ! Der komplette Name dürfte Dir sicherlich bekannt sein, falls doch nicht, bekommst Du ihn gerne von mir als PN!

Neue Bezeichnung der Abteilung

BAPersBw ZS 2.3
Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte
Dienstgebäude St. Augustin I
Alte Heerstraße 81
53757 Sank Augustin

EMail:   BAPersBwZS2.3KoordEinsatzgeschädigte@bundeswehr.org


EDIT: Beachte Beitrag vom 16.01.2020 !
« Letzte Änderung: 16. Januar 2020, 09:45:06 von LwPersFw »
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Quelle: IntranetBw 19.05.2016

Ein Artikel zum Thema PTBS

Eine seelische Narbe

Die Schilderungen beginnen im Jahre 2006 in Afghanistan. Sie enden im April 2016. Seelisch traumatisiert gerät Michael T. in eine schwere Lebenskrise. Sein Weg zurück ins Leben steht für viele Soldatinnen und Soldaten, die den „Kampf im Kopf“ immer wieder ausfechten müssen. Dennoch ist er nicht verbittert oder hegt Groll gegen die Bundeswehr. Vielmehr kommt er jeden Morgen mit einer positiven Grundeinstellung zum Dienst.

Ein weiterer Tag am Hindukusch. Die Sonne brennt vom strahlend blauen Himmel und treibt den Soldaten den Schweiß ins Gesicht. Bundeswehrfahrzeuge wirbeln Staub auf, und dennoch versammeln sich die Einwohner rasch, wo immer sie anhalten. Freundliche Gespräche werden mit den Einheimischen in einem Dorf nahe Kunduz geführt. Michael T. spricht Dari und führt die Konversation. Die Patrouille steht an einer Kreuzung, unmittelbar vor einem Laden. Dem Soldaten wird es plötzlich warm am Rücken, eine Druckwelle erfasst ihn, erst danach hört er einen lauten Knall.

Traumatische Bilder manifestieren sich im Gedächtnis

T. versteht im ersten Augenblick nicht genau, was geschehen ist. Später erfährt er, dass eine Schrapnellbombe in einem Schnellkochtopf in der Auslage des Ladens auf die deutsche Patrouille gewartet hat, um dann zur Explosion gebracht zu werden. Schreie, Blut, Staub und die Hitze vereinen sich zu einem Bild, das ihm für immer im Gedächtnis bleiben wird. Er hat Angst, diese Situation nicht zu überleben. Die Fahrzeuge sind noch manövrierfähig, so dass die Kolonne an einen sicheren Platz fahren kann. Hier kümmern sich bereits ein Bundeswehrarzt und medizinisches Fachpersonal um die Verwundeten. T. hatte Glück. Seine körperlichen Verletzungen sind nicht lebensbedrohlich, und doch hat nicht viel gefehlt, und sein Leben wäre an diesem Tag zu Ende gegangen.

Der damals 30-Jährige hat auch in Deutschland mit dem Einsatz in Afghanistan zu tun. Ständig wird er mit Meldungen aus dem Land am Hindukusch konfrontiert. Irgendwie ist sein Einsatz nicht zu Ende, er fühlt sich auch im sicheren Deutschland noch im Krieg. Im Jahre 2010 verlässt er die Bundeswehr und fällt in ein tiefes Loch. Bei seiner Ausbildung zum Radiologieassistenten häufen sich seine Fehlzeiten, immer öfter greift er zur Flasche.

Professionelle Hilfe notwendig

Die Situation eskaliert, und seine Frau drängt ihn, professionelle Hilfe zu suchen. Ein ziviler Psychologe attestiert ihm eine leichte Depression, die mit Medikamenten schnell in den Griff zu bekommen sei. Doch sein Zustand wird immer bedenklicher. Er ist ständig gereizt und immer unter Anspannung. Auch eine Kur bringt keine wesentliche Besserung. Er schläft kaum und fühlt sich immer wieder zurückversetzt in unkontrollierbare und lebensbedrohliche Situationen in Afghanistan. Er wendet sich schließlich an das Zentrum für seelische Gesundheit am Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz. Hier fühlt sich der ehemalige Soldat erstmals verstanden. Ihm wird eröffnet, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Es folgt eine stationäre Therapie von vier Wochen mit anschließender Intervalltherapie.

Zurück in das Hier und Jetzt muss erlernt werden

Flottenarzt Roger Braas leitet das Zentrum für seelische Gesundheit. Er erklärt, dass die Patienten zunächst lernen, sich zu stabilisieren. Wenn sogenannte Flashbacks sie in vergangene Situationen zurückbringen, lernen die Betroffenen, sich in das Hier und Jetzt zurückzubringen. Das funktioniert bei unterschiedlichen Patienten mit unterschiedlichen Methoden. Wichtig ist der Erfolg, nämlich dass der Betroffene nicht wieder und wieder in die unkontrollierbare Situation abgleitet. Danach geht es in die Traumatherapie. Das Erlebte wird nochmals aufgerufen, sortiert und wieder abgelegt. So kann es schließlich verarbeitet und eingeordnet werden. „Unsere Erfolgsquote liegt bei ungefähr 80%“, erklärt der Mediziner. „Ziel unserer Therapie ist es, dass der Patient am Ende seinen Alltag ohne Einschränkungen bewältigen kann.“ Natürlich wird auch Michael T. nie vergessen, was er erlebt hat. „Es bleibt immer eine seelische Narbe zurück“, sagt Braas. „Aber die Patienten lernen mit dieser Narbe zu leben.“

Problematik erkannt

Die Bundeswehr hat die Problematik seelischer Erkrankungen, die verstärkt durch robuste Auslandseinsätze hervorgerufen werden, erkannt und darauf reagiert. In den Bundeswehrkrankenhäusern ist fachlich hochqualifiziertes Personal, das sich auf die Behandlung von PTBS spezialisiert hat. Förderlich für das Arzt-Patienten-Verhältnis ist, dass die Psychiater und Psychologen selbst in die Einsätze gehen und die Bilder vor Ort kennen. Zudem hat der Sanitätsdienst das Psychotraumazentrum am Bundeswehrkrankenhaus Berlin eingerichtet. Hier laufen alle Informationen über die Krankheit zusammen. Niederschwellige Angebote in Form von Hotline, Email oder einer neu entwickelten App für Smartphones sind etabliert und werden weiter ausgebaut. Denn es kommt darauf an, dass sich Betroffene möglichst frühzeitig melden und therapiert werden. Je früher eine Therapie nach der Traumatisierung beginnt, desto größer sind die Erfolgschancen auf Heilung.

Unbürokratischer Ansprechpartner etabliert

Als Zeichen nach innen und außen hat die Bundeswehr einen Beauftragten für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte etabliert. Er ist unbürokratischer Ansprechpartner, wenn es zu Problemen bei Betroffenen kommt. „Wir können mit unserer Sachkenntnis innerhalb der Bundeswehr helfen, das Problem richtig zu kanalisieren“, sagt der PTBS-Beauftragte, Generalarzt Dr. Bernd Mattiesen. „Aufgrund der stark verbesserten Gesetzeslage ist es oftmals möglich, finanziell zu unterstützen und Leistungen zu erwirken, die den Betroffenen unbekannt sind. Auch außerhalb des Systems Bundeswehr helfen wir, die richtigen Ansprechpartner zu finden. Den Übergang von der Kranken- in die Rentenversicherung zu bahnen ist ein Beispiel. Das sind alles Fälle, die nicht vorkommen dürften, wenn alle richtig arbeiten würden, aber sie kommen eben leider doch vor.“

Während sich die Psyche von Michael T. stabilisiert, treten existentielle Probleme in sein Leben. Das Übergangsgeld ist aufgezehrt, einen neuen Job hat er nicht, und er fühlt sich auch noch nicht in der Lage, eine neue Herausforderung anzunehmen. Im Bundeswehrzentralkrankenhaus kümmert sich der Sozialdienst um den Soldaten. Möglichkeiten aus dem neu geschaffenen Einsatzversorgungsgesetz (2004) oder dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (2007) werden geprüft.

Koordinierungsstelle für Einsatzgeschädigte prüfen Versorgungs- und Weiterverwendungsmöglichkeiten

Im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte, ein kleines Team um Stabshauptmann Michael Heilmann, für diese Prüfung zuständig. Sie überwachen beispielsweise alle Fälle von Repatriierungen aus den Einsätzen. Bei Bedarf werden sie aktiv. Ansonsten ist mit dem Sozialdienst der Bundeswehr ein Netzwerk vorhanden, das flächendeckend über alle Dienststellen gespannt ist.

Eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung durch einen Einsatzunfall muss vorliegen, damit das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz angewendet werden kann. Betroffene genießen eine sogenannte Schutzzeit, wenn beide Aspekte festgestellt sind. Es wird dabei auf die Ergebnisse des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens zurückgegriffen. Das Problem ist die Länge der Bearbeitungszeit eines solchen Verfahrens, das bei psychischen Erkrankungen durchschnittlich 24 Monate dauert.

Daher hat der Gesetzgeber mit der Einsatzunfallverordnung (2012) einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte in die Lage versetzt, auf Vermutungsbasis Soldatinnen und Soldaten in die Schutzzeit zu nehmen und frühere Soldatinnen und frühere Soldaten in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art wieder einzustellen.

„Derzeit sind 495 Soldatinnen und Soldaten in der Schutzzeit“, erklärt Heilmann. „Davon 289 in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art.“ Die Betroffenen wären also bereits aus der Bundeswehr entlassen, weil ihre Verpflichtungszeit geendet hätte. Für das Team der Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte ist es eine tägliche Herausforderung, ihre umfangreichen Aufgaben zu koordinieren und vernünftige Wege für die Betroffenen und das dienstliche Umfeld zu finden. Es gibt viele Beispiele, die zeigen, dass die Arbeit der Koordinierungsstelle Einsatzgeschädigte wertvoll ist. „Wenn ein Soldat wieder eingegliedert ist und nun eine Perspektive hat, dann ist das für mich und mein Team ein schönes Gefühl“, betont Stabshauptmann Heilmann.

Schutzzeit hilft, Wege aus existentiellen Notlagen zu finden

Betroffene bleiben so lange in der Schutzzeit bis klar ist, wie ihr Weg weitergeht, nachdem sie austherapiert sind. Soldaten mit mindestens 30% Erwerbsminderung können auf einen Dienstposten versetzt werden, um zunächst adäquat für die neue Aufgabe ausgebildet zu werden. Danach läuft eine sechsmonatige Probezeit. Gibt der Disziplinarvorgesetzte „grünes Licht“, wird der Betroffene zum Berufssoldaten ernannt.

67 Soldatinnen und Soldaten haben diesen Weg schon hinter sich. Weitere acht befinden sich in der Probezeit zum Berufssoldaten. Demgegenüber stehen 842 Soldaten, die wieder in ihr normales Umfeld eingegliedert werden konnten. Michael T. findet zurück in den Alltag. Beim Kommando Sanitätsdienst leistet er zunächst seinen Dienst mit wenigen Wochenstunden. Mit fortgeschrittener Therapiedauer steigt auch seine wöchentliche Arbeitszeit. Schließlich kann ihm ein regulärer Dienstposten angeboten werden. Seine Ausbildung hat er abgeschlossen, so dass er seit kurzem in der Probezeit ist.




Selbsterkenntnis und Blick nach vorne

Hauptfeldwebel T. ist dankbar für diese Möglichkeit. Er hat nun eine neue Aufgabe, die seinen Fähigkeiten entgegenkommt und die ihm Spaß macht. Rückblickend gibt es für ihn zwei Wendepunkte in seiner Krankheitsgeschichte. Einmal seine Frau, die ihn vehement zur Therapie gedrängt hat und schließlich die Geburt seines ersten Kindes während der Therapie: „Irgendwann ist mir klar geworden, dass ich nicht nur für mich nach vorne blicken muss, sondern dass es da ein unschuldiges Geschöpf gibt, das meiner Hilfe bedarf. Ich kann mich nicht immer und immer wieder von den vergangenen Ereignissen niederreißen lassen. Diesen Kampf muss ich alleine in meinem Kopf gewinnen, das bin ich meiner Frau und meinem Sohn schuldig.“



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LwPersFw

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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #86 am: 09. August 2016, 10:15:35 »

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Soldaten ( unabhängig von der Ursache, z.B. Einsatz, Dienstunfall im Inland, plötzliche Erkrankung, etc. )
sollten auch folgende Regelung kennen... insoweit sich abzeichnet, dass ein Verbleiben im Dienst nicht möglich ist und sie mit einer Behinderung entlassen werden.


Zentralerlass B-1355/14   Version 3  vom 20.02.2018   A-1355/14  Version 1 vom 15.11.2019


"Zivilberufliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen und Soldaten"


Zweck der Regelung

101. Dieser Zentralerlass regelt die Förderung der zivilberuflichen Integration behinderter oder
von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten, deren Aussichten, nach Ausscheiden aus
dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)1 nicht nur vorübergehend wesentlich
gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe
zum Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen. Bis zum Ausscheiden des
Personenkreises aus dem Dienstverhältnis obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr, danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 SGB IX. Ab
rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt
notwendiger beruflicher Rehabilitation ist das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (BAPersBw) zuständig.

103. Die Bundeswehr leitet die zur beruflichen Rehabilitation erforderlichen Maßnahmen ein und
führt sie – soweit erforderlich – bis zum Ablauf der Dienstzeit fort. Im Anschluss daran setzen die
Träger der beruflichen Rehabilitation die während des Dienstverhältnisses begonnenen Maßnahmen
zur beruflichen Rehabilitation nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Vorgaben
des Sozialgesetzbuches fort. Die ab dem 01.01.2016 geltenden Verfahrensregelungen zur
zeitgerechten Abstimmung bezüglich der Anschlussförderung werden durch BAPersBw gesondert
festgelegt.

Die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bleiben von der besonderen
Förderung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unberührt.


(Anm.: D.h. die Leistungen nach dieser Vorschrift werden ohne Anrechnung auf die erworbenen BfD-Ansprüche, zusätzlich gewährt!)

Personenkreis

201. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Maßgabe dieses Zentralerlasses
Soldatinnen bzw. Soldaten gewährt, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder
seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind und deren Aussichten, nach dem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder der
Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb
Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Eine wesentliche Minderung dieser Aussicht kann
vorliegen, wenn die Soldatin bzw. der Soldat ihren bzw. seinen erlernten oder zuletzt überwiegend
ausgeübten Beruf wegen der Behinderung nicht mehr verrichten kann. Die drohende Behinderung
steht der Behinderung gleich.

Förderungsgrundsätze

301. Der behinderten Soldatin bzw. dem behinderten Soldaten sind im Rahmen der Teilhabe am
Arbeitsleben alle notwendigen Hilfen und Leistungen zu gewähren, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und damit die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

302. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, Leistungsfähigkeit und bisherige
berufliche Erfahrungen der Soldatin bzw. des Soldaten sowie Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

303. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden vom Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr (BFD) gefördert, wenn sie während des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden
können oder die Anschlussförderung durch einen gesetzlichen Rehabilitationsträger oder anderweitig
sichergestellt ist. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Beratung durch den BFD weiterhin
möglich.

Leistungen

401. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den BFD können insbesondere umfassen:

• Maßnahmen zur Berufsfindung/Arbeitserprobung,
• schulische Maßnahmen,
• berufsbildende Maßnahmen und
• sonstige Eingliederungsmaßnahmen.

402. Zur Förderung der Teilnahme an den Maßnahmen nach Nr. 401 gehört im erforderlichen
Umfang die Entbindung von der Pflicht zur militärischen Dienstleistung.

Zuständigkeit

siehe die Vorgaben in der Regelung...


Verfahren

601. Alle beteiligten Stellen der Bundeswehr haben darauf hinzuwirken, dass die behinderte
Soldatin bzw. der behinderte Soldat zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen kann.

602. Jede bzw. jeder Disziplinarvorgesetzte hat den zuständigen BFD unverzüglich zu
verständigen, sobald eine Unterrichtung von einer behandelnden Ärztin bzw. einem behandelnden
Arzt der Bundeswehr oder auf sonstige Weise über Gesundheitsschädigungen von Soldatinnen bzw.
Soldaten erfolgt, die nicht nur von vorübergehender Natur sind. Die Informationspflicht gemäß der
Zentralen Dienstvorschrift A-2641/1 „Sozialdienst in der Bundeswehr“ bleibt hiervon unberührt.

603. Mit der betroffenen Soldatin bzw. dem betroffenen Soldaten ist durch den BFD unverzüglich
Verbindung aufzunehmen. Im ersten Beratungsgespräch informiert der BFD die Soldatin bzw. den
Soldaten eingehend über die Möglichkeiten der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
veranlasst das Ausfüllen des Fragebogens zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Das Rehabilitationsverfahren ist vom BFD einzuleiten, sobald er vom behandelnden Arzt bzw.
von der behandelnden Ärztin den Fragebogen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der medizinischen
Stellungnahme erhalten hat.

604. Die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen (§ 97 Abs. 7 i. V. m.
§ 95 Abs. 2 SGB IX), soweit die Soldatin bzw. der Soldat schwerbehindert oder diesem
Personenkreis gleichgestellt ist. Falls erforderlich kann je nach Art der Behinderung gegebenenfalls
die bzw. der Disziplinarvorgesetzte, die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt oder der Sozialdienst der
Bundeswehr beteiligt werden.

605. Nach Auswertung der jeweiligen Angaben stellt der BFD fest, ob die Aussichten der Soldatin
bzw. des Soldaten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere der
Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und
die Soldatin bzw. der Soldat deshalb der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach Abschnitt 4 bedarf (berufliche Betroffenheit).

Eine berufliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn

• die bisherige Förderungsplanung zur Nutzung des Regelanspruchs nach dem Zweiten Teil des SVG,
• durch die Behinderung oder die drohende Behinderung nicht beeinträchtigt wird oder
• aus sonstigen Gründen die Eingliederung ohne besondere Hilfen ausschließlich mit dem Regelanspruch nach dem Zweiten Teil des SVG sichergestellt werden kann.

606. Wird vom BFD die berufliche Betroffenheit festgestellt, sodass Maßnahmen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlich sind, ist zu entscheiden, ob das Verfahren zur beruflichen Rehabilitation
voraussichtlich bis zum Dienstzeitende beendet werden kann. Ist dies der Fall, entscheidet der BFD
nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe
am Arbeitsleben.

607. Kann die berufliche Rehabilitation voraussichtlich bis zum Dienstzeitende nicht beendet
werden, ist vom BFD eine gemeinsame Beratung mit der betroffenen Soldatin bzw. dem betroffenen
Soldaten und der zuständigen Agentur für Arbeit zu koordinieren Die Ergebnisse der gemeinsamen
Beratung sind vom BFD in einer Niederschrift festzulegen und dienen als Grundlage für die
Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

608. Wird im Einvernehmen aller Beteiligten die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Teilhabe
über das Dienstzeitende hinaus festgestellt, ist die Soldatin bzw. der Soldat anzuhalten, einen Antrag
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

609. Die Soldatin bzw. der Soldat ist bei der Antragstellung durch den BFD zu unterstützen.

Dem Antrag sind beizufügen:

• Zusatzfragebogen,
• Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht,
• eine Ausfertigung des Fragebogens zur Teilhabe am Arbeitsleben,
• tabellarischer Lebenslauf,
• Kopien von Schul- und Arbeitszeugnissen,
• (vorläufiges) Dienstzeugnis sowie
• gegebenenfalls sonstige von der Soldatin bzw. dem Soldaten vorliegende ärztliche Unterlagen.

610. Hält die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt eine WDB für möglich, klärt der BFD
zudem beim BAPersBw, ob und inwieweit ein WDB-Verfahren anhängig ist. Über die Anhängigkeit
eines WDB-Verfahrens informiert der BFD die Agentur für Arbeit.

611. Die behinderte Soldatin bzw. der behinderte Soldat ist zur Teilnahme an berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 der „Verordnung zur
Durchführung der Berufsförderung von Soldaten und Soldatinnen“ in dem erforderlichen Maße von
der Pflicht zur militärischen Dienstleistung zu entbinden.
  (Anm.: Beachte Nr 103 , letzter Satz !)

Die Zuständigkeitsregelung für Dienstbefreiung und Freistellung vom militärischen Dienst in
der A-1420/12 „Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung “ gilt entsprechend.

612. Im Falle der Zuständigkeit eines anderen gesetzlichen Trägers der beruflichen Rehabilitation
sind die vorstehenden Verfahrensabläufe entsprechend anzuwenden.

7 Besonderheiten

701. Strebt eine behinderte Soldatin bzw. ein behinderter Soldat die Eingliederung in den
öffentlichen Dienst als Beamtin bzw. als Beamter an, veranlasst der BFD bei der zuständigen Stelle
die Feststellung der Beamtentauglichkeit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SVG ist
eine Einstellung als Beamtin bzw. als Beamter auch mithilfe eines Eingliederungs- oder
Zulassungsscheins möglich.

702. Kommt es zu einer nicht erwarteten vorzeitigen Entlassung der Soldatin bzw. des Soldaten
wegen Dienstunfähigkeit, so ist die Agentur für Arbeit unverzüglich zu unterrichten. Erforderlichenfalls
ist dann erneut eine gemeinsame Beratung der Beteiligten durchzuführen.
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #87 am: 22. August 2016, 08:13:40 »

Onlinetherapie für SoldatInnen mit PTBS

Posttraumatische Belastungsstörungen PTBS können nach lebensbedrohlichen Ereignissen auftreten. Betroffene leiden unter Schlafstörungen, erhöhter Schreckhaftigkeit, wiederkehrenden Bilder des Erlebten und Vermeidung damit zusammenhängender Situationen.
Soldatinnen und Soldaten mit PTBS die sich aktuell NICHT anderweitig in Psychotherapie befinden, können jetzt im Rahmen einer Therapiestudie eine Onlinebehandlung erhalten. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Onlinetherapien sehr gute Behandlungserfolge bringen.

Informationen zur Onlinetherapie und Kontakt:
onlinetherapie@ptzbw.org

https://therapie.ptzbw.org/content/     <<< Falls der Link nicht läuft ... siehe 1. Link im nächsten Beitrag !
« Letzte Änderung: 02. September 2020, 19:24:18 von LwPersFw »
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Antw:Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing
« Antwort #89 am: 21. September 2016, 11:30:57 »


Ergänzt durch folgende Vorschriften zum Thema "WDB-Verfahren" :

A-1463/21
D-1463/22
D-1463/29
D-1463/32

Hier einmal ein aktuelles Update zzgl. wichtige Vorschriften DU-Verfahren:

WDB-Verfahren

A-1463/21 , Version 2
Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen

D-1463/2 , Version 1
Verfahren der Sachverhaltsermittlungen bei Betroffenen mit Geheimhaltungs-/Verschwiegenheitsverpflichtung
Hinweis:
Kommt nur zur Anwendung, wenn der Soldat gesundheitliche Schädigungen auf einen Einsatz zurückführt,
zu dem er auf Grund einer Geheimhaltungs-/ Verschwiegenheitsverpflichtung spezifische Angaben nicht machen kann.

D-1463/22 , Version 2
Verfahren bei Ansprüchen nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz – Soldatenversorgungsgesetz (SVG - WDB-Verfahrenserlass)

D-1463/29 , Version 2
Auswertung von Einsatztagebüchern im Wehrdienstbeschädigungsverfahren

D-1463/32 , Version 2
Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Verfahren

C-1463/19 , Version 1
Versorgungsschutz bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung

D-1463/23 , Version 2
Erteilung von vorläufigen Anerkennungsbescheiden nach § 88 Abs. 5 Satz 1 SVG in Verbindung mit § 22 Absatz 4
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Vfg)

D-1463/9 , Version 2
Zuständigkeit für die Durchführung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)



DU-Verfahren

A-1350/67 , Version 2
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

A-1420/20 , Version 2
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit



« Letzte Änderung: 09. November 2018, 09:00:11 von LwPersFw »
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