Um Ralf und CIRK zu ergänzen...
Die erforderlichen Gesetzesänderungen treten erst zum 01.07.2017 in Kraft.
D.h. erst ab dem 01.07.2017 hat die Behörde eine Rechtsgrundlage danach zu verfahren.
Dann muss das Ganze ja auch verfahrenstechnisch umgesetzt werden.
Es ist also davon auszugehen, dass ab ca. 01.10.2017 danach Verfahren wird.
Ob es eine "Rückwirkung" für den Zeitraum 01.07. bis 01.10. geben wird... muss abgewartet werden.
Vom Prinzip soll die SÜ ab dem Bestehen einer konkreten Einplanung beim KC/AC eingeleitet werden.
Ziel: Abschluss noch vor Dienstantritt
Wenn kein Abschluss bis Diensteintritt: Einstellung unter Vorbehalt
Ergibt sich dann nach Einstellung, dass es noch nicht mal für die SÜ 1 reicht ... Entlassung, da die SÜ 1 ab 01.07.2017 die Grundvoraussetzung ist, um SaZ / BS zu sein.
"Die Absicht der erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit wird regelmäßig durch ein Karrierecenter bzw. das Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens ausgesprochen und beinhaltet zugleich die Absicht der Bundeswehr, die Bewerberin oder den Bewerber in die Bundeswehr einzustellen.
Maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist damit die Einstellungsabsicht der Bundeswehr und als formelle Voraussetzung, die im SÜG formuliert ist, die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Durchführung der Überprüfung. Durch die Anknüpfung an die ausdrücklich erklärte Einstellungsabsicht der Bundeswehr ist sichergestellt, dass es nicht zur Durchführung einer Vielzahl von Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber kommt, deren Einstellung noch gar nicht feststeht.
Die Sicherheitsüberprüfung ist grundsätzlich zwischen der Erklärung der Einstellungsabsicht seitens des Karrierecenters bzw. des Assessmentcenters für Führungskräfte der Bundeswehr und dem Dienstantritt durchzuführen. Die zur Verfügung stehende Zeit reicht im Regelfall angesichts der Erfahrungswerte zur Dauer einer einfachen Sicherheitsüberprüfung aus, um diese zum Abschluss zu bringen.
In den Fällen, in denen die Sicherheitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch nicht abgeschlossen sein wird, hindert die Regelung nicht die Einstellung als Soldatin oder Soldat. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer Verzögerung der Einstellung interessierter Bewerberinnen und Bewerber führt.
Wird in einem solchen Fall nach Dienstantritt festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht, entfällt die soldatenrechtliche Eignung der oder des Betroffenen mit der Folge, dass sie oder er zu entlassen ist. "