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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG  (Gelesen 53805 mal)

Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #30 am: 19. September 2016, 20:21:37 »

Du hast doch eine Willenserklärung abgegeben, die wurde angenommen. Somit ist deinem Antrag stattgegeben worden.
Was sollst du da nun noch unterschreiben? Und selbst wenn du ein Empfangsbekenntnis unterschreiben müsstest und das nicht tust, ist deine Erklärung trotzdem angenommen worden.
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Pericranium

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Antw:Zusage für FW TrD, was kommt danach?
« Antwort #31 am: 14. Januar 2017, 19:02:50 »

Ich habe gerade mal ein wenig recherchiert und eine Frage ist aufgekommen...
Ist es so richtig, dass ich (SaZ 18 mit Studium) nach dem DZE 24 Monate 50% meiner letzten Dienstbezüge als Übergangsbeihilfe bekomme?
Ändert sich die Höhe der Übergangsgebührnisse, je nachdem ob ich arbeite oder nicht?
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Andi

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #32 am: 16. Januar 2017, 09:11:07 »

Ist es so richtig, dass ich (SaZ 18 mit Studium) nach dem DZE 24 Monate 50% meiner letzten Dienstbezüge als Übergangsbeihilfe bekomme?

Du meinst Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe ist die Einmalzahlung am Ende der Dienstzeit.

Und in welcher Höhe du sie bekommst lässt sich so pauschal nicht sagen, denn das hängt davon ab, ob du arbeitest und wieviel genau du dann dort verdienst oder ob du eine Vollzeitweiterbildungsmaßnahme besuchst. Was das angeht hilft nur eine individuelle Beratung durch den BFD oder das selbst ausrechnen anhand des Gesetzes.

Gruß Andi
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Pericranium

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #33 am: 16. Januar 2017, 18:03:30 »


Du meinst Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe ist die Einmalzahlung am Ende der Dienstzeit.
Genau die meinte ich. Sorry, Begriffe verwechselt  :-X

Und in welcher Höhe du sie bekommst lässt sich so pauschal nicht sagen, denn das hängt davon ab, ob du arbeitest und wieviel genau du dann dort verdienst oder ob du eine Vollzeitweiterbildungsmaßnahme besuchst. Was das angeht hilft nur eine individuelle Beratung durch den BFD oder das selbst ausrechnen anhand des Gesetzes.

Gruß Andi

Ah okay. Bei mir ist das ja noch ein Weilchen hin, war nur mal neugierig  :D
Bei Wikipedia steht nämlich:
Zitat
Seit Juni 2015 wurde die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbseinkommen nach dem Dienstzeitende gestrichen. Somit betragen die Übergangsgebührnisse immer 75 % der letzten Dienstbezüge(Artikel 10 BwAttraktStG).

Und 75% erscheint mir falsch hoch, da es ja wohl doch eher die 50% sind. Und falls die Hinzuverdienstgrenze wirklich gestrichen wurde, wäre das natürlich schon sehr gut.
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Andi

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #34 am: 19. Januar 2017, 15:25:18 »

Der Wikipediabeitrag ist für den Allerwertesten. Hatte da selbst nach der Gesetzesänderung mal alle Änderungen eingearbeitet, was irgendein schlauer Mensch dann wieder unreflektiert rückgängig gemacht hat. Auf den beitrag würde ich mich also definitiv nicht verlassen.

Gruß Andi
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LwPersFw

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #35 am: 20. Januar 2017, 22:47:50 »

Einkünfte außerhalb des ÖD werden nicht mehr auf die ÜG angerechnet.

ABER: Einkünfte aus einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss angerechnet.



Mit dem "Gesetz zur Änderung  des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher  Vorschriften" , verkündet 05.01.17

...wurde der Paragraph 11 ( ÜG ) des Soldatenversorgungsgesetzes geändert.

Siehe Artikel 10 , Nr 2 a) und b) des o.g. Änderungsgesetzes:

"2.  §  11  wird  wie  folgt  geändert:

a) 
Absatz  3  wird  wie  folgt  geändert:

aa) 
In  Satz  1  wird  die  Angabe  „50“  durch  die  Angabe  „75“  ersetzt.

bb) 
In  Satz  3  wird  die  Angabe  „50“  durch  die  Angabe  „25“  ersetzt.

cc) 
Satz  4  wird  aufgehoben.

dd) 
In  dem  neuen  Satz  4  werden  nach  dem  Wort  „Bildungszuschuss“  die  Wörter „bis  zu  dessen  Höhe“  eingefügt.

b) 
In  Absatz  6  Satz  2  werden  vor  dem  Punkt  am  Ende  ein  Semikolon  und  die  Wörter „dies  gilt  nicht  für  Monate,  in  denen  Verwendungseinkommen  im  Sinne  des  §  53 Absatz  6  bezogen  wird“  eingefügt. "
« Letzte Änderung: 21. Januar 2017, 10:19:34 von LwPersFw »
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LwPersFw

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #36 am: 24. Januar 2017, 06:36:07 »

Im Link kann man gut die Änderungen nachvollziehen.

Änderung § 11 SVG vom 01.01.2017

linke Spalte : Alt

rechte Spalte : Neu

https://www.buzer.de/gesetz/538/al59269-0.htm
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Tommy86

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #37 am: 15. Februar 2017, 20:13:43 »

Guten Tag Kameraden,

Ich hoffe hier im Forum Hilfe zu finden. Die Frage die ich mir Stelle gilt für mich altes oder neues Berufsförderungsrecht ?

Erstmalig Soldat auf Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2012

Wehrübender vom 01.04.2012 - 30.10.2012 während dessen zum zweiten mal weiterverpflichtet

Die Wiedereinstellung und erneute Ernennung zum SaZ 12 erfolgte 02/2013

§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Nun meine Frage gilt die erstmalige Ernennung zum SaZ ?  Bin ich als Wehrübender / Empfänger von Übergangsgebührnissen Versorgungsempfänger ?

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf."




Vielen Dank ich hoffe ich bekomme hier ein paar Infos.



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Ralf

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #38 am: 15. Februar 2017, 20:31:42 »

Du bist doch nach dem 25.07.2012 zum SaZ ernannt worden, nämlich 2/2013. Damit ist das doch klar.
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Tommy86

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #39 am: 15. Februar 2017, 20:41:50 »

Du bist doch nach dem 25.07.2012 zum SaZ ernannt worden, nämlich 2/2013. Damit ist das doch klar.

Naja so klar ist das für mich nicht, da ich ein Schriftstück (BFD Beratungsbogen vom 19.12.2012) habe in diesem steht.

"Da der Bewerber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BwRefBeglG Soldat bzw. Versorgungsbezügeempfänger war, gilt für ihn das alte Förderungsrecht."

Mein jetziger BFD Berater sagt es gilt für mich neues Recht.
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dunstig

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #40 am: 15. Februar 2017, 20:48:52 »

Aber eine erneute Ernennung erfolgte doch 2013, also nach dem Ausstellen des Schriftstücks aus 12/2012. Damit ist das doch klar?

Zitat
Mein jetziger BFD Berater sagt es gilt für mich neues Recht.
Lassen Sie sich das doch notfalls schriftlich geben, falls Sie Zweifel haben, damit ists dann noch viel klarer. ;)
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Tommy86

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #41 am: 15. Februar 2017, 20:51:03 »

Ja nur würde ich gerne wie versprochen nach altem Recht behandelt werden. Kann ich mich auf das Schriftstück des BFD's berufen ?
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Ralf

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« Antwort #42 am: 16. Februar 2017, 04:31:37 »

Nein, denn mit der erneuten Berufung 02/2013 beginnt ja ein neues Kapitel. Der BFD konnte doch nur nach dem Sach- und Rechtsstand von Dez 2012 ausgehen.
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Tommy86

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« Antwort #43 am: 16. Februar 2017, 07:36:11 »

Nein, denn mit der erneuten Berufung 02/2013 beginnt ja ein neues Kapitel. Der BFD konnte doch nur nach dem Sach- und Rechtsstand von Dez 2012 ausgehen.

Welcher Gesetztestext erläutert dies ?
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KlausP

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Antw:Neuregelung des BFD-Rechtes durch BwAttraktStG
« Antwort #44 am: 16. Februar 2017, 07:41:50 »

Vielleicht sollten Sie den ganzen Thread lesen.
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