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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 20. November 2019, 17:36:25 »

Genauso ist es lieber Panzerjäger. Und sofern bei Mama und Papa ein Scheinmietvertrag arrangiert wird, kommen noch ganz andere Instanzen ins Spiel. Danach klingt das ganze nämlich stark.

Gesendet von meinem Mobilgerät

Autor: panzerjaeger
« am: 20. November 2019, 16:26:26 »

Ob ein Zusammenschluss von mehreren Räumen überhaupt eine "Wohnung" sein darf, regelt im übrigen das zivile Bauordnungsrecht auf Landesebene.

In Berlin z.B. (und wahrscheinlich auch in allen anderen Bundesländern) ist eine "Wohnung" eben keine Wohnung, wenn sie nicht über ein Badezimmer mit "echter" Toilette verfügt. Sie darf dann auch nicht zu Wohnzwecken vermietet werden.
Altbauten z.B. mit Etagenklos auf halber Treppe genießen "Bestandsschutz", weil sie zum Errichtungszeitraum dem damals geltendem Baurecht entsprachen.
Autor: F_K
« am: 19. November 2019, 09:43:19 »

@ Dunstig:

Daher ja meine Erfahrungen - mein Studium ist ja schon länger her (Anfang der 90ziger - also fast 30 Jahre), damals habe ich in einem (damals neu gebautem) Mehrfamilienhaus / Wohnanlage "für Studenten" (mehr als 100) gewohnt.

Es war eine Kleinstwohnung (1 Raum Appartment), Tür (also abgeschlossene Wohneinheit), zwei qm "Flur", da war die "Küche" drin (Kühlschrank, 2 Platten, Spüle, also Frisch und Abwasser), ein 4 qm Bad (Dusche, WC, Waschbecken) und der eigentliche Wohnraum - Schrank, Schreibtisch, Bett / Couch - ich meine, insgesamt 24 qm.

Ohne Zweifel eine Wohnung im Sinne BUKG, der Meldegesetze, … klein und zweckmäßig.

Auch wenn ich inzwischen anders lebe, und auch gelegentlich (nur zeitlich begrenzt) auf Übungen im Biwak oder sonstwo gut zurecht komme, halte ich obige Lösung doch als "Minimum" für ein "dauerhaftes" Leben.

Eine Campingtoilette auf "Dauer" kommt mir komisch vor ...
Autor: dunstig
« am: 19. November 2019, 09:14:55 »

Ohne jetzt explizit diesen Fall werten zu wollen, aber ich finde es auch bei uns an der Dienststelle immer wieder interessant, unter welchen "kreativen" Bedingungen manche Kameraden "wohnen", nur um noch die letzten Euro zu sparen. Aber eine gewisse Lebensqualität definiert jeder scheinbar anders bzw. hat gewisse Vorstellungen, wie viel Komfort mit entsprechendem Netto wirklich nötig ist.
Autor: F_K
« am: 19. November 2019, 08:55:37 »

LwPersFw ist natürlich der "rechtsverbindliche, offizielle" Ratschlag.

Meine (persönlicher) Meinung nach handelt es sich aber bei den "Altbauwohnungen" um bewusst ("damals") gebaute Mehrfamilienhäuser, bei denen eine gemeinsame Nutzung des WC / der Toilette (im Sinne von Wassercloset mit Frischwasser / Abwasseranschluß) vorgesehen war.

Diesen "historischen" Ausnahmetatbestand (der wohl kaum mehr vorkommt) kann man meiner Einschätzung nach nicht "neu installieren", und schon gar nicht mit einer "mobilen" Lösung.
Autor: LwPersFw
« am: 18. November 2019, 20:36:39 »

BUKGVwV

"10.3

Zu Absatz 3

Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen."


Wer sich unschlüssig ist, ob die geplante Wohnsituation diesen Vorgaben gerecht wird ... vor Anmietung die zuständige Stelle im BAPersBw um Auskunft und Bewertung bitten... schriftlich !
Autor: wolverine
« am: 18. November 2019, 19:53:46 »

Wir haben da gar keinen Dissens. Es ging mir um die konkrete Aussage, dass Toilette außerhalb der Showstopper sein soll.
Autor: F_K
« am: 18. November 2019, 18:47:15 »

@ wolverine:

Ja, gab es. Heute aber nicht mehr - und auch damals war es kein Campingklo.

Ich habe ja in einigen kleinen Studentenwohnungen gelebt, abet mMn ist die Kochmöglichkeit schon so zu sehen, das Würstchen / Nudeln / Kartoffeln gekocht werden können.

Also Wasser aus Wasserhahn in Topf, Wasser kochen, Wasser abgießen können .. - da gibt es Kleinstküchenzeilen mit 1 Meter Breite - Kühlschrank, 2 Platten, kleine Spüle - aber es braucht Strom, Wasser und Abfluss...
Autor: wolverine
« am: 18. November 2019, 17:15:18 »

Das Toilette und Bad außerhalb sein können, sagt eigenmtlich die gängige Kommentierung. So etwas gab es früher ja in vielen Altbauten. Ich sehe eher das Problem aber im Ganzen: das ist heute einfach kein Standard mehr und darum zum Wohnzweck wahrscheinlich nicht geeignet.
Autor: funker07
« am: 18. November 2019, 16:47:07 »

Ich hatte mal ein ehemaliges Hotelzimmer gemietet (nicht als Hotelzimmer, sondern mit dauerhaftem Mietvertrag).
Darin hatte ich Wohn/Schlafzimmer und Bad mit Toilette, Waschbecken und Dusche.
Im Wohn/Schlafzimmer hatte ich einen kleinen Ofen und eine Herdplatte (beides aber Mobil).
Das Ganze wurde nicht anerkannt...hab das aber nicht bis zum Ende verfolgt (abschließender Bescheid, Beschwerde,...), weil das Haus eh umgebaut und der Vertrag damit gekündigt wurde.

Für dein Vorhaben mit einer Toilette, die sich nicht innerhalb deiner Wohneinheit befindet, sehe ich da wenig Chancen.
Auch von einer Dusche oder Badewanne lese ich nichts.
Autor: F_K
« am: 18. November 2019, 13:36:20 »

Nachtrag:

.. und das ganze im Haus der Eltern?
Autor: F_K
« am: 18. November 2019, 13:23:18 »

@ Gamer:

Gehört der Kellerraum zu der "geschlossenen Einheit"?
Wie geschieht die Körperhygiene (im Sinne von Bad / Dusche)?
Autor: Gamer
« am: 18. November 2019, 13:16:13 »

Guten Tag,

heute direkt mal eine etwas abstraktere Frage an euch!

Zitat
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein
Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu
einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG).

Nehmen wir an, ich miete eine Wohnung mit 3 Räumen - mit eigenem Eingang. Raum 1 + Raum 2 sind direkt nebeneinander und verschlossen. Raum 3 befindet sich im Keller.
Im Raum 1 wird sich ein Bett + Kleiderschrank befinden -> Schlafzimmer.
Im Raum 2 befindet sich das Wohnzimmer + Kochgelegenheit (Herd+Ofen)

Im Raum 3 befindet sich eine mobile Campingtoilette + Waschbecken mit Wasserversorgung + Waschmaschine + Trockner + !!Waschmaschine einer dritten Person!!

Meine Fragen:
1. Gibt es eine Vorschrift, die festlegt, ob die Toilette direkt an der Wasserversorgung angeschlossen sein muss oder reicht eine mobile Campingtoilette theoretisch aus?
    z.B. diese -> https://campingtoilette-guenstig.de/modell-deluxe-sets/starter-set-blue-deluxe?gclid=Cj0KCQiAn8nuBRCzARIsAJcdIfNWfL-lZ_E8Ipir8BEXAn1x8T3dH_ZBaTYJWAF59sUvfaMy7PjN4v8aAmvlEALw_wcB

2. Reicht ein Herd + Ofen im Wohnzimmer aus, um eine Kochgelegenheit darzustellen?

3. Die Toilette wird alleine benutzt. Im Raum befindet sich jedoch die Waschmaschine einer dritten Person. Muss diese Waschmaschine heraus?


Ich weiß, dass dieser Beitrag auf den ersten Blick etwas "krank" wirkt  ;D ;D das ist mir vollkommen klar, aber es geht hier tatsächlich um Vorschriftenlage und nicht um die persönliche Meinung einzelner zu dem Sachverhalt

LG
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