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Autor Thema: Schwanger in der Infanterie  (Gelesen 7891 mal)

LwPersFw

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #15 am: 30. Mai 2017, 22:09:03 »

Ulli,

grundsätzlich ist es bei allen o.g. Ausschlusstatbeständen möglich...

...wenn:

Zitat
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."


Oder anders ausgedrückt... will DV oder Spieß in Teilzeit gehen... und beantragt Teilzeit im Blockmodell... müssen die zuständigen DV in ihren Stellungnahmen sehr genau begründen, warum auch dies nicht gehen soll...

Es kommt dann also auf den Einzelfall an ... und wie Du ja schreibst... es geht
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tommie

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #16 am: 31. Mai 2017, 06:54:35 »

Im Sanitätsdienst ist inzwischen auch Teilzeit in Verwendungen mit Disziplinarbefugnis möglich und wird auch genutzt.

Diese Aussage ist leider FALSCH!

Quelle für meine Behauptung:

GAIP, KE-Nr. 13-03-00 vom 21.01.2017, Abschnitt 1 (Grundsätzliches):

Zitat
"Teilzeitbeschäftigung ist gemäß § 6 Abs. 1 STzV grundsätzlich nicht möglich:
- für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
- bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
- für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
- für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern"
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Tommie

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #17 am: 31. Mai 2017, 07:00:35 »

Ach ja, das als Ausnahme aufgeführte "Blockmodel" gemäß § 9 STzV wird bei uns nicht angeboten!

Zur Info hier noch die Quelle, der erwähnte Paragraf:

Zitat
"Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde."
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ulli76

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #18 am: 31. Mai 2017, 07:03:24 »

Nein, geht auch ohne Blockmodell.
Kenne 2 weibliche DV in Teilzeit ohne Blockmodell.
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Tommie

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #19 am: 31. Mai 2017, 07:34:43 »

Laut Aussage unseres Chefs (OTA, B3!) ist das nicht zulässig und er lehnt alle entsprechenden Anträge ab. Und laut Aussage Kdo RegSanUstg in Diez geht es definitiv nicht ohne Blockmodell! Habe gerade mit dem G1 telefoniert ...
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KillBurn93

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #20 am: 31. Mai 2017, 07:43:50 »

Geht ja gerade auch nicht um die Sanität sondern um die Infanterie ;D
Wie wäre es mit einer Versetzung an eine Schule oder in die GA?
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Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

miT

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #21 am: 31. Mai 2017, 08:37:04 »

Die GA hat ja mittlerweile (TM) die geregeltsten Arbeitszeiten überhaupt und ein Infantrist ist doch sicher gern gesehen. Keine schlechte Überlegung.
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Kameradschaftliche Grüße!

LwPersFw

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Antw:Schwanger in der Infanterie
« Antwort #22 am: 31. Mai 2017, 10:52:28 »

Nein, geht auch ohne Blockmodell.
Kenne 2 weibliche DV in Teilzeit ohne Blockmodell.

Laut Aussage unseres Chefs (OTA, B3!) ist das nicht zulässig und er lehnt alle entsprechenden Anträge ab. Und laut Aussage Kdo RegSanUstg in Diez geht es definitiv nicht ohne Blockmodell! Habe gerade mit dem G1 telefoniert ...

Die Lösung liegt in § 6 Abs 4 STzV

"Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen."


Ach ja, das als Ausnahme aufgeführte "Blockmodel" gemäß § 9 STzV wird bei uns nicht angeboten!


Das muss es auch nicht.

Der Betroffene beantragt TZ im Blockmodell ... und dann geben die DV dazu ihre Stellungnahme ab.

"Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt..."

"Einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe sind besonders zu begründen."




Entscheiden tut dann das BAPersBw.
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