Geregelt ist das alles in der ZDv A-2642/5
Da diese aber 22 Seiten hat ... bitte während einer RDL bei einem Kameraden mit Zugriff auf "Regelungen-Online" selbst nachlesen...
Auszug:
"Soldatinnen und Soldaten gemäß Nr. 101 b werden die Kosten für die durchgeführte Familienheimfahrt als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Die Wahl des Beförderungsmittels ist freigestellt. Im Übrigen gelten Nr. 406, Abs. 1 und 4 (billigste Fahrkarte, niedrigste Klasse, billigstes zumutbares Beförderungsmittel), Nrn. 410 und 411 (Taxi - Zu- und Abgang), Nrn. 412 bis 414 (Kostenerstattung bei Zugverspätungen oder Zugausfällen), Nr. 415 (Anzahl) und Nrn. 416 und 417 (Leistungsausschluss) entsprechend."
"101. Aus Gründen der Fürsorge erhalten
b) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des SG bei einer Wehrdienstdauer von mehr als 12 Tagen leisten (Reservistendienst Leistende – RDL),
zur Durchführung von Familienheimfahrten Leistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen."
Nr 406 Abs 4:
"Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte sind die zu § 5 Trennungsgeldverordnung ergangenen Regelungen entsprechend anzuwenden."