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Autor Thema: Möglichkeit des MEHRFACHEN Dienstes als FWDL  (Gelesen 1867 mal)

LwPersFw

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Möglichkeit des MEHRFACHEN Dienstes als FWDL
« am: 28. September 2023, 07:38:56 »

Da anscheinend immer noch nicht bekannt, bzw. Unklarheit zur Möglichkeit besteht, pinne ich das Folgende aus einem anderen Thema hier einmal an.


Ich wurde nochmals gefragt, ob das mehrfache Ableisten eines FWD - jeweils bis zu 23 Monate - möglich ist und auf welcher Grundlage...


Ja - es ist möglich.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Gesetzen/Verordnungen/Regelungen.

u.a.

Soldatengesetz
+ § 1 Abs 2 , Satz 3
+ § 59 Abs 3 , Satz 1

Soldatenlaufbahnverordnung
+ § 1 Abs 1 Nr 2
+ § 12 Abs 1
+ § 10 Abs 1

Regelung A-1340/49
+ Nr. 2023 i.V.m. Fußnote 20 und Wehrsoldgesetz

Regelung A-1333/16
+ Nr 313

z.B. die letzt genannte Nr 313 führt aus:

"Eine Höchstaltersgrenze für die Ableistung eines FWD ist konkret nicht festgelegt.

Sie ergibt sich aber dadurch, dass der FWD kraft Gesetz mit Ablauf des Monats endet, in dem die oder der Freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) das 65. Lebensjahr vollendet."



Für FWDL gilt somit nichts Anderes als z.B. für SaZ.
Auch diese können ja als Wiedereinsteller so oft verwendet werden, wie Bedarf besteht und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.


Da es hier Unklarheiten in der Truppe gab, erfolgte eine Klarstellung mit Erlass BMVg P I 4 vom 06. Februar 2020, die die Möglichkeit bestätigte.

"Dienstrechtlich kann der Freiwillige Wehrdienst (FWD) nach § 58b des Soldatengesetzes (SG) mehrmals mit der jeweiligen gesetzlichen Höchstdauer von jeweils 23 Monaten geleistet werden.
Die gesetzliche Höchstdauer bezieht sich nur auf das konkret begründete Wehrdienstverhältnis, das mit dem tatsächlichen Dienstantritt beginnt (§2 Absatz 1 Nummer 3 SG) und nicht auf die Wehrdienstart FWD."





Wenn also ein ehemaliger FWD oder SaZ-Mann wieder als FWD wiedereingestellt werden möchte ... geht dies, wenn:

+ die Bw den Bedarf hat
+ die gesundheitlichen Kriterien erfüllt werden
+ die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden
+ bei Wiedereinstellung der Dienstgrad nicht höher als HptGefr ist
+ die Person akzeptiert, dass sie nie einen höheren Dienstgrad als HptGefr erreichen wird - solange FWD geleistet wird

... und dies so oft man möchte bis zur absoluten Altersgrenze 65.

Warum ist dies so ... weil der FWD grundsätzlich ein militärischer Dienst ist ...

... aber eben auch ein "...freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement..."

"Der freiwillige Wehrdienst ermöglicht es, nach  dem Prinzip der Freiwilligkeit einen Dienst für die Gesellschaft zu leisten
und ergänzt damit bereits bestehende freiwillige Dienste, wie z. B. beim Technischen Hilfswerk oder in sozialen Einrichtungen."


Quelle: Drucksache 17/4821



Somit steht dieser Dienst allen Frauen und Männern solange und wiederholt offen --- wie die Bw Bedarf hat ...  Und den hat sie, da aktuell die Soll-Zahlen FWD nie erreicht werden...

Trotz einem inzwischen seht guten Verdienst ( HptGefr 1900 €/brutto - ca. 1750 €/netto [LStKl I] ) ... https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/anlage.html

https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/dienstgrade-laufbahnen-bundeswehr/freiwilliger-wehrdienst


Folgende Leistungen werden darüber hinaus gewährt:

+ Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
+ Kostenfreie Zugfahrt in der 2. Klasse zwischen Standort und Wohnung
+ Entlassungsgeld 100 € / Dienstmonat (vorausgesetzt, dass mindestens sechs Monate und einen Tag gedient wurde)

+ und dies für alle Soldaten Geltende : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67399.msg685827.html#msg685827

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Ralf

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Antw:Möglichkeit des MEHRFACHEN Dienstes als FWDL
« Antwort #1 am: 28. September 2023, 09:38:37 »

P I 4 wieder 😁
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

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Antw:Möglichkeit des MEHRFACHEN Dienstes als FWDL
« Antwort #2 am: 12. Februar 2024, 12:03:03 »

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Quelle: BGBl. 2024 I Nr. 20 vom 26.01.2024

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