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Autor Thema: Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz  (Gelesen 22906 mal)

4996

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Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« am: 01. Februar 2013, 14:56:49 »

Hallo Kameraden & Innen,

hab heute was eigenartiges gelesen, dienstlich geliefertes Bw-Taschenmesser ist als "Einhandmesser" jetzt eine Waffe  :o :o :o  :

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/06/25/soldaten-risiko-taschenmesser/

Risiko eines Bußgeldes für Soldaten die sich auf Wochenendheimfahrt befinden.  Mir kam fast die Erbsensuppe vom Mittagstisch wieder hoch.
Weiß hier jemand was genaues oder hat vielleicht schon selbst "schlechte Erfahrungen" gemacht?

4996
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Tommie

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #1 am: 01. Februar 2013, 15:02:42 »

Erstens ist das ja schon ein alter Hut, denn das Blog ist ja auch schon von 2009, und zweitens sprechen wir hier definitiv nicht vom guten alten "BW, stumpf" Taschenmesser, sondern von dem Einhandmesser, das "damals(TM)" bei der Einkleidung vor einem Einsatz ausgegeben wurde! Und das Teil ist mal richtig scharf und fällt als Einhandmesser selbstverständlich unter das Waffengesetz!

Und ja, es gibt auch bei der Bundeswehr dazu ein Schreiben, das in vielen Einheiten heute noch am schwarzen Brett aushängt, in dem die Soldaten dazu aufgefordert werden, dieses Messer nur im Dienst am Mann zu haben und nicht auf dem Weg zum Dienst oder auf dem Heimweg!

Zwei Bemerkungen dazu von mir ;) :

1. ISSO ;) !
2. Akzeptieren ist manchmal einfacher als verstehen ;) !
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F_K

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #2 am: 01. Februar 2013, 15:17:01 »

Zitat
Zwei Bemerkungen dazu von mir  :

1. ISSO  !
2. Akzeptieren ist manchmal einfacher als verstehen  !

... nur als Ergänzung: Es ist NICHT möglich, das Waffengesetz in Deutschland zu "verstehen".
Es muss geglaubt werden - und auch das ist schwer.
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wolverine

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #3 am: 01. Februar 2013, 15:24:22 »

, dienstlich geliefertes Bw-Taschenmesser ist als "Einhandmesser" jetzt eine Waffe
Der Halbsatz ist so Quatsch. Das Victorinox Jungle Devil ist ein Einhandmesser und unterliegt damit dem Führverbot (§ 42 a WaffG). Der Waffendefinition entspricht es aber nicht.
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Tommie

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #4 am: 01. Februar 2013, 15:26:06 »

OK, als Nicht-Jurist konnte ich das wohl nicht so elegant ausdrücken, wolverine, aber im Prinzip habe ich schon das gemeint, was Du geschrieben hast ;) !
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Tommie

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #5 am: 01. Februar 2013, 15:29:50 »

Mal ganz abgesehen von der Tatsache, dass Du da ja "4996" und nicht mich zitiert hast, wolverine ;) !
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4996

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #6 am: 01. Februar 2013, 17:05:52 »

Hallo zusammen,

für mich ist jetzt alles klar, hab ja noch mein altes Messer und kann das ohne Probleme führen wo und wann ich will.
Alle zur Zeit "aktiven" sind mit dem Befehl am Schwarzen Brett ja bestens im Bilde.

Danke.

Thread kann geschlossen werden.
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Desert Eagle

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #7 am: 01. Februar 2013, 19:01:59 »

Die Einhandfunktionalität macht in Verbindung mit der Feststellmechanik das Messer zu einem, dass nicht geführt werden darf. Da ich das Taschenmesser vom Preis- /Leistungsverhältnis sehr gut finde, habe ich mit der Flex die Grifföse an Messerrücken entfernt. Jetzt ist es kein Einhandmesser mehr.

Gruß
Desert Eagle

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Tommie

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #8 am: 01. Februar 2013, 19:25:28 »

Wie? Hab ich das richtig verstanden? Sie haben ein dienstlich geliefertes Taschenmesser mit der Flex "modifiziert"?
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Desert Eagle

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AW: Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #9 am: 01. Februar 2013, 19:47:48 »

Ich sprach von Preis-/Leistungsverhältnis.


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KlausP

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #10 am: 01. Februar 2013, 19:53:42 »

... was die Frage aber nicht beantwortet.  ;)
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Desert Eagle

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #11 am: 02. Februar 2013, 08:22:44 »

Ok, ich habe mir das Messer als Reservist selbstverständlich gekauft. Dachte, das wäre mit der Formulierung klar. Ich gebe zu, mir bisher im Rahmen von der Bw entliehener Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände noch keine Gedanken über das Preis-/Leistungsverhältnis gemacht zu haben.

1.) kennt man in der Regel den Preis nicht
2.) ist die Leihe ohnehin alternativlos
3.) war's mir -damals und heute- wurscht
4.) schaut man einem "geschenkten" Gaul nicht ins Maul  :)

Schönes Wochenende

Gruß
Desert Eagle
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Steinburger

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #12 am: 02. Februar 2013, 21:08:56 »

[...] Und das Teil ist mal richtig scharf und fällt als Einhandmesser selbstverständlich unter das Waffengesetz!

Und ich dachte, das einzig scharfe an dem Messer ist die Kartonverpackung, an der man sich die Finger verletzen kann  :D.
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Tommie

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #13 am: 02. Februar 2013, 21:27:44 »

Du hast aber schon gelesen, was ich oben geschrieben habe ;) ?

... , und zweitens sprechen wir hier definitiv nicht vom guten alten "BW, stumpf" Taschenmesser, sondern von dem Einhandmesser, das "damals(TM)" bei der Einkleidung vor einem Einsatz ausgegeben wurde!
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Der Reservist

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Antw:Bundeswehrtaschenmesser und Waffengesetz
« Antwort #14 am: 05. Februar 2013, 09:45:41 »

Wie sieht es dann für uns Resis bei An- und Abreise zu einer WÜ aus? Irgendwie muss man seine Ausrüstung ja in die Kaserne bringen. Jetzt nur noch mit verschließbarer Stahlbox umher reisen? Wobei ich zusätzlich noch das KpfMesser 2000 Infanterie erhalten habe. Nicht, dass ich dadurch noch in den Knast komme ?!
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