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Zusammenfassung

Autor: ulli76
« am: 13. April 2019, 15:42:26 »

Wenn die Impfung den ersten Schub bei bisher nicht bekannter MS triggert (also auslöst, nicht verursacht), dann ist die Anerkennung möglich, weil man halt nicht weiss, ob und wann sonst der erste Schub gekommen wäre. Der zeitliche Zusammenhang und fehlen anderer Auslöser ist dabei entscheidend.

Es werden jedes Jahr zehntausende Soldaten auch mit den Exotenimpfungen geimpft- solche schweren Folgen sind die absolute Ausnahme. Aber es gibt auch unabhängig von Impfungen immer mal wieder Soldaten mit der Erstdiagnose MS. Das liegt aber vor allem an der Altersklasse.

Edit: Entscheidungen von Richtern sind JURISTISCHE Entscheidungen, keine naturwissenschaftlichen.
Autor: LwPersFw
« am: 13. April 2019, 15:39:36 »

Vor Gericht und auf hoher See....

Aber auch zum Thema Impfen gibt es z.T. Urteile pro Geschädigten...

Wie dieses...  Sozialgericht Landshut  S 15 VJ 1/06  08.04.2008

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192057

Das "Schlüsselwort" ist die sog. "Kannversorgung".

Diese gibt es auch im SVG   : 

Kannversorgung gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG
Autor: LwPersFw
« am: 13. April 2019, 14:58:40 »

Autor: BSG1966
« am: 13. April 2019, 14:19:42 »

ich meine natürlich, der Sohn des TE.
Autor: BSG1966
« am: 13. April 2019, 14:19:11 »

Bei diesen Vorfällen bekomme ich richtig Bange, meine Impfungen für den Auslandseinsatz zu machen.

Sie können den Aluhut wieder absetzen.

Man bekommt keine MS von der Impfung, die Impfung kann lediglich einen Schub auslösen, genau wie auch Stress einen Schub auslösen kann oder ein Schub aus heiterem Himmel kommen kann.

Sprich: Wenn Sie sowieso ne MS haben, dann kann die Impfung einen Schub auslösen. Wenn Sie keine MS haben, kann die Impfung auch keine solche erzeugen.

Der TE hatte sowieso ne MS, nicht erst durch die Impfung!
Autor: LwPersFw
« am: 13. April 2019, 10:17:23 »

Bei diesen Vorfällen bekomme ich richtig Bange, meine Impfungen für den Auslandseinsatz zu machen.

Die Gefahr einen Impfschaden zu erleiden ist ... gemessen an den jährlich millionen Impfungen in DE ... sehr sehr  gering...

Aber wie immer ... den dann doch Betroffenen helfen Statistiken nicht...
Autor: ulli76
« am: 12. April 2019, 18:12:50 »

Welche "Diese Vorfälle (Plural!)" denn???

Und was genau hast du an meiner Antwort nicht verstanden?
Autor: dunstig
« am: 12. April 2019, 17:54:38 »

Ich bekomme richtig bange, wenn ich sehe, was entsprechende Krankheiten so anrichten können, die sich mit einer simplen Impfung vermeiden lassen.

Umso bedauernswerter, dass meine SanStaffel diesen „unentgeltlichen Service“ nun nicht mehr anbietet, da ich eher exotische Reiseziele ansteuere, während die Krankenkassen meiner Reisegruppe dies übernehmen. :(
Autor: Angemon84
« am: 12. April 2019, 17:38:16 »

Bei diesen Vorfällen bekomme ich richtig Bange, meine Impfungen für den Auslandseinsatz zu machen.
Autor: BSG1966
« am: 12. April 2019, 15:40:11 »

Aber nicht vergessen:

Impfungen VERURSACHEN kein MS, sie können aber mal den ersten Schub triggern. In EINZELFÄLLEN wird deswegen der Impfschaden anerkannt. Das hat aber u.a. mit den Regelungen zur Entschädigung von Impfschäden zu tun.

Also ja- WDB-Antrag stellen und dann mal schauen, was bei raus kommt. Kann aber auch gut sein, dass abgelehnt wird und auch Gerichte bzw. Gutachter das so sehen.
Impfschäden und WDB beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Deswegne können da unterschiedliche Ergebnisse bei raus kommen.
Autor: LwPersFw
« am: 11. April 2019, 19:16:40 »

Noch einige Vorschriften, die Ihr Sohn lesen sollte...


WDB-Verfahren

ZDv A-1463/21
"Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen"

Bereichsvorschrift C1-1463/21-4000
"Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"

D-1463/32
"Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG); hier: Sachverhaltsermittlungen in Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Verfahren"

D-1463/22
"Verfahren bei Ansprüchen nach § 41 Abs. 2, §§ 85 und 86 Soldatenversorgungsgesetz – Soldatenversorgungsgesetz (SVG - WDB-Verfahrenserlass)"

C-1463/19
"Versorgungsschutz bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung"


Im Fall der Fälle:

DU-Verfahren

A-1350/67 , Version 2
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

A-1420/20 , Version 2
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit






Zentralerlass B-1355/14

"Zivilberufliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen und Soldaten"

Autor: LwPersFw
« am: 11. April 2019, 18:54:54 »

Der Truppenarzt ist verpflichtet eine WDB-Meldung zu erstellen, wenn der Soldat eine Schädigung geltend macht. Er muss es ja nicht entscheiden, sondern nur melden.

So ist es.

Ihr Sohn verfasst schriftlich einen

"Antrag auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung"

Hiermit beantrage ich das Anlegen eines WDB-Blatt zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung, deren direkte Ursache eine duldungspflichtige Impfung, im Rahmen der Vorbereitung meiner geplanten besonderen Auslandsverwendung, ist.

In der Begründung schreibt er alles nieder, was aus seiner
Sicht den Antrag rechtfertigt. Wirklich alles!
Was ist wann vorgefallen... Wer hat wann was getan...gesagt... etc.
Oder auch nicht getan...
z.B. Gab es vor der Impfung ein Aufklärungsgespräch durch den zuständigen Arzt ?

Richten tut er diesen Antrag an den Leiter der SanEinr, zu der sein TrArzt gehört.

Unterschrift und Datum nicht vergessen !

Dann :

1. Vom Schreiben macht er sich eine Kopie
2. Dann bittet er seine VP, als Zeuge mit in das GeZi der SanEinr zu kommen
3. Im GeZi ... im Beisein der VP ... gibt er das Original ab
4. Auf der Kopie lässt er sich die Abgabe des Antrages vom GeZi bestätigen
5. Die VP unterschreibt auf der Kopie als "Zeuge"

Wenn sich das GeZi weigern sollte...

Geht er mit der VP zu seinem Disziplinarvorgesetzten und bittet diesen,
dass dieser die Wahrung seiner Rechte bei der SanEinr durchsetzt.

---------------------------------

Aus A-1463/21

"4 Aufgaben des Truppenarztes bzw. der Truppenärztin

401. Der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin hat das WDB-Blatt anzulegen (Nr. 402 bis 408) und
– auf Anforderung des zuständigen Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
(BAPersBw) – das truppenärztliche Versorgungsgutachten – Blatt 1 – (San/Bw/0481) zu erstellen (Nr.409).

402. Der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin der Einheit, der der oder die verletzte oder erkrankte
Soldat bzw. Soldatin angehört, ist zuständig für das Anlegen des WDB-Blattes (San/Bw/0216).
Unabhängig davon hat jede behandelnde Ärztin bzw. jeder behandelnde Arzt der Bundeswehr in den
Fällen, in denen ein WDB-Blatt nicht angelegt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 404
vorliegen, das WDB-Blatt anzulegen und nach Nummern 405 bis 408 zu verfahren.

404. Ein WDB-Blatt ist unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen – anzulegen, wenn

a) eine WDB wahrscheinlich ist und voraussichtlich Versorgungsansprüche entstehen werden; in Zweifelsfällen ist immer ein WDB-Blatt anzulegen (vgl. Nr. 405),
b) ein Soldat bzw. eine Soldatin das Anlegen eines WDB-Blattes beantragt oder
c) eine zuständige Bundeswehrdienststelle, insbesondere das BAPersBw das Anlegen eines WDB-Blattes für notwendig hält.


Die dritte Ausfertigung (grün) – ohne Angabe der vorläufigen Krankheitsbezeichnung – ist sofort dem
bzw. der Disziplinarvorgesetzten des Soldaten zuzuleiten.

Die Fotokopie dieser Ausfertigung ist dem Soldaten bzw. der Soldatin auszuhändigen.


408. Die Einverständniserklärung des Soldaten bzw. der Soldatin im WDB-Blatt, dass zur Klärung
der WDB-Frage in Krankenurkunden der Krankenanstalten und der behandelnden Ärzte Einsicht
genommen werden kann, ist von dem Soldaten bzw. der Soldatin zu unterschreiben.


6 Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten bzw. der Disziplinarvorgesetzten

7 Aufgaben der Sozialberatung"



-----------------------------------------------------


Aus C-1463/19

"1 Grundsätze zum Versorgungsschutz bei nachteiligen gesundheitlichen Folgen einer truppenärztlichen Behandlung

1.1 Begriff der truppenärztlichen Behandlung

101. Truppenärztliche Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte im Sinne dieser
Bereichsdienstvorschrift umfassen Operationen und andere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
eines Soldaten oder einer Soldatin sowie diagnostische, therapeutische und prophylaktische
Maßnahmen, sofern sie im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
(§ 69a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. § 6 Wehrsoldgesetz (WSG)) durchgeführt oder
veranlasst werden. Sie umfassen auch Maßnahmen, die keine körperliche Beeinträchtigung
voraussetzen, z. B. Grunduntersuchungen (bei Einstellungen und Entlassungen), Untersuchungen für
bestimmte Verwendungen sowie Statusänderungen, Röntgenreihenuntersuchungen,
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.


301. Hat sich eine Soldatin bzw. ein Soldat wegen einer Gesundheitsstörung, die nicht Folge einer
Wehrdienstbeschädigung ist, einer truppenärztlichen Behandlung unterzogen, sind nachteilige
gesundheitliche Folgen der Behandlung als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen,
wenn die Behandlung auf den Wehrdienst oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse i. S.
des 81 SVG zurückzuführen ist.

302. Die Behandlung ist insbesondere dann auf den Wehrdienst zurückzuführen, wenn sie aufgrund eines Befehls durchgeführt wurde.  ( Anm.: Impfung unterlag der Duldungspflicht ! )

303. Im Übrigen ist die truppenärztliche Behandlung i. S. des Abschnitts 1.1 wegen ihrer Besonderheiten,
die sich deutlich von vergleichbaren Gegebenheiten des Zivillebens unterscheiden, wehrdiensteigentümlich.

4 Kausalität

401. Die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung setzt den Eintritt einer gesundheitlichen
Schädigung voraus, die mit Wahrscheinlichkeit durch die o.a. Besonderheiten (insbesondere den
Ausschluss der freien Arztwahl) herbeigeführt worden ist.

402. Dieser Kausalzusammenhang ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu bejahen,
wenn eine nichttruppenärztliche Behandlung die Schädigung wahrscheinlich vermieden hätte."


Autor: ulli76
« am: 11. April 2019, 17:45:36 »

Der Truppenarzt ist verpflichtet eine WDB-Meldung zu erstellen, wenn der Soldat eine Schädigung geltend macht. Er muss es ja nicht entscheiden, sondern nur melden.
Autor: chaosperfekt
« am: 11. April 2019, 17:20:14 »

Hallo zusammen,

Danke für Eure Kommentare, das Urteil habe ich ausgedruckt.

Leider muß mein Sohn nächstes Jahr sein Soldatenleben aufgeben. Seine Verlängerung auf 25 Jahre die er im gesunden Zustand stellte ist nun vom Tisch da er aufgrund der MS Erkrankung nicht mehr Dienstfähig ist.

Die Truppenärztin lässt sich nicht drauf ein wegen einer WDB, sie hat meinen Sohn an den Sozialdienst verwiesen. Nächste Woche haben wir ein Termin mit dem Sozialdienst.

Der Bunderswehrverband ist uns bis jetzt nicht hilfreich gewesen.

MfG chaosperfekt
Autor: ulli76
« am: 06. Februar 2019, 19:09:15 »

Ähm MS und Impfungen ist so eine Sache.
War sogar ein Schwerpunktthema in einer der letzten Ausgaben von "Der medizinische Gutachter".

Impfungen VERURSACHEN kein MS, sie können aber mal den ersten Schub triggern. In EINZELFÄLLEN wird deswegen der Impfschaden anerkannt. Das hat aber u.a. mit den Regelungen zur Entschädigung von Impfschäden zu tun.

Also ja- WDB-Antrag stellen und dann mal schauen, was bei raus kommt. Kann aber auch gut sein, dass abgelehnt wird und auch Gerichte bzw. Gutachter das so sehen.
Impfschäden und WDB beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Deswegne können da unterschiedliche Ergebnisse bei raus kommen.

EIN Problem wird das Fehlen der Diagnose sein.

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