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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Wahlrecht UKV / TG  (Gelesen 8442 mal)

LwPersFw

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Wahlrecht UKV / TG
« am: 02. Dezember 2016, 20:04:19 »

Es kommt das mit Bedingungen versehene... Wahlrecht UKV-Zusage vs TG

Kurz vor der Verkündung steht das

"Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
"

Mit der  Drucksache  18/10512

"Beschlussempfehlung  und  Bericht des Innenausschusses (4.  Ausschuss)  zu dem  Gesetzentwurf  der  Bundesregierung –  Drucksache 18/9532,  18/9834  – 30.11.2016

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Änderung des  Versorgungsrücklagegesetzes  und  weiterer  dienstrechtlicher  Vorschriften"

wird in das Gesetz aufgenommen werden:

Nach  Artikel  6 wird folgender  Artikel  7 eingefügt:

‚Artikel  7

Änderung  des  Bundesumzugskostengesetzes Das  Bundesumzugskostengesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung vom 11.  Dezember  1990  (BGBl.  I S.  2682),  das  zuletzt  durch Artikel  46 der Verordnung vom  31.  August  2015 (BGBl.  I S.  1474)  geändert  worden ist, wird wie  folgt  geändert:

Dem §  3 werden folgende  Absätze  3 und 4 angefügt:

 „(3)  Die oberste Dienstbehörde  kann  festlegen, dass  die  Zusage der  Umzugskostenvergütung erst drei Jahre  nach der Personalmaßnahme  wirksam  wird;  dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.

Voraussetzung ist, dass der  festgelegte Bereich

a) eine besondere  Versetzungshäufigkeit  aufweist  oder   
b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist  und

es  sich nicht  um  Auslandsumzüge  nach § 13 handelt.

Die  Festlegung  nach  Satz  1  bedarf  des  Einvernehmens  des  Bundesministeriums  der  Finanzen insbesondere  im  Hinblick auf  dessen  Gesamtverantwortung für  die  Ausführung des  Haushaltsplans.

Erklärt  der  Berechtigte  innerhalb von drei  Jahren nach  dem  Wirksamwerden der  Personalmaßnahme  schriftlich oder  elektronisch, dass  er  umzugswillig  ist, wird die  Zusage  der  Umzugskostenvergütung mit  dem  Zeitpunkt  des Zugangs  der  Erklärung  wirksam,  wenn  die  Voraussetzungen  nach  den Absätzen  1 und 2 noch gegeben sind. 

 (4)  Absatz  3  gilt  auch  im  Falle einer  erneuten  Personalmaßnahme ohne  Dienstortwechsel, bei  der  der  Verbleib am  Dienstort  aus  zwingenden dienstlichen  Gründen notwendig ist.“


Siehe auch hier:

http://augengeradeaus.net/2016/12/wie-im-koalitionsvertrag-vereinbart-dauerhaft-wahl-zwischen-umzugskosten-und-trennungsgeld/#more-25930


Erklärung des DBwV dazu:

"Der Bundestag hat am Donnerstag das Bundesumzugskostengesetz geändert und ein sogenanntes „Optionsmodell“ aus der Taufe gehoben. Zukünftig kann von besonders großer Versetzungshäufigkeit betroffenes Personal bei einer Versetzung zwischen UKV und TG faktisch frei wählen. Vor Ablauf eines Zeitraums von längstens drei Jahren muss der Betroffene sich erneut zwischen UKV und TG entscheiden. Wählt er das TG, wird dieses im Anschluss der drei Jahre für weitere fünf Jahre gewährt. Neben dieser „3+5-Regel“ gilt noch eine weitere wichtige Neuerung: Die Regelung gilt auch bei einer Versetzung am Standort, der sogenannten Umsetzung.

„Mit diesem Beschluss des Bundestags ist ein wichtiger gesetzlicher Schritt hin zur Lebenswirklichkeit der Menschen in der Bundeswehr gelungen“, kommentierte Stabshauptmann a.D. Hartmut Schönmeyer, Vorsitzender Fachbereich Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht im DBwV-Bundesvorstand die Entscheidung. „Für uns“, so Schönmeyer weiter, „ist das aber nur der Auftakt für eine grundsätzliche Renovierung des Umzugs- und Reise-kostenrechts in der nächsten Legislaturperiode des Bundestages.“ Nun gelte es erst einmal, die Umsetzungsmodalitäten und Anwendungswege der neuen Regelung für die Angehörigen der Bundeswehr zu untersuchen. Im Vergleich zur ursprünglichen und immer noch gültigen gesetzlichen Regelung, die durch den Strukturerlass zeitweise übersteuert wurde, sei diese auf jeden Fall ein deutlicher Fortschritt.

Der Entscheidung war ein wochenlanges, heftiges Ringen zwischen den Verteidigungspolitikern und den Innenpolitikern des Bundestages vorausgegangen. Schließlich gelang es jedoch den verteidigungspolitischen Sprechern der Koalition, Henning Otte (CDU) und Rainer Arnold (SPD), ihre Kollegen zu einem Kompromiss zu bewegen. Der DBwV stand mit den Verhandlungspartnern stets im Dialog und unterstützte die Linie der Verteidiger. Aktivitäten anderer Verbände oder Gewerkschaften waren nicht erkennbar.

Die Koalitionspartner waren sich im Jahre 2013 eigentlich schon einig: „Darüber hinaus werden wir die Wahlmöglichkeit zwischen der Gewährung von Trennungsgeld und Zusage der Umzugskostenvergütung dauerhaft schaffen“, heißt es im damals ausgehandelten Koalitionsvertrags zwischen Unionsparteien und SPD.

Es dauerte aber drei Jahre und kostete viel Arbeit, bis der Bundestag in seiner Sitzung am Donnerstag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Beschluss fassen konnte, der einer Einlösung dieses Versprechens nahe kommt. Der auf rechtlich schwachen Beinen stehende und immer wieder von anderen Ressorts der Bundesregierung als rechtswidrig bezeichnete „Strukturerlass“, mit dem im Zuge der Neuausrichtung und Einnahme neuer Strukturen die Wahlfreiheit zwischen UKV und TG geregelt wurde, wird nun durch eine verbindliche gesetzliche Regelung abgelöst.

Weitere Informationen in Kürze auf dbwv.de und im Verbandsmagazin."
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Ralf

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2016, 20:09:41 »

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Helft mit, dass es so bleibt.

Oxymoron

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #2 am: 11. Januar 2017, 20:13:52 »

Ich poste es nach meinen Fail-Topic hier einfach nochmal auszugsweise:

Schwerpunktmässig wird es also eine "3+5-Regelung" für Versetzte geben - ein quasi-Gutschein für die UKV mit einer Gültigkeit von drei Monaten in denen pauschal (bei Erfüllung der Voraussetzungen) TG bis zum Einlösen bzw Ablehnen des UKV-Gutscheines gezahlt wird. Nimmt man den Gutschein in Anspruch und zieht in den räumlichen Zusammenhang / ins Einzugsgebiet bekommt man die UKV, lehnt man ab - TG für 5 Jahre ab Ablehnung. Also in der Summe 8 Jahre wenn man es "geschickt" timed. Setzt man den Gutschein in der ein oder anderen Forum nicht um hat man uU nach Ablauf der drei Jahre nach der Personalmaßnahme weder Anspruch auf UKV noch auf TG.
Man kann also zukünftig frei und ohne Angabe von Gründen über die UKV verfügen aber es beinhaltet natürlich auch die ein oder andere Falle. Man danke an Soldaten die nach einer Versetzung lange auf Lehrgänge gehen oder an Einsätzen teilnehmen und deswegen evtl die Dreijahresfrist verpassen. Auch die 5 Jahre TG-Weiterzahlung sind Einzelfallbezogen wohl noch nicht fixiert.

Folgende Fragen ergeben sich daraus für aktuelle TG-Empfänger:

Wie wird mit Kameraden umgegangen die bereits seit mehr als 8 Jahren seit Versetzung / letzter Personalmaßnahme TG beziehen oder aber nach dem 31.12.2018 vollenden?
Verfällt auch hier der TG-Anspruch? Rechtlich fraglich ob eine rückwirkende Regelung statthaft ist. Aus mehreren Gründen.

Was wird mit Kameraden umgegangen die am Standort versetzt werden?

Ich weiss das hierzu noch nicht längst nicht alles geklärt ist und der Verband sicher alle Lücken fleißig bearbeitet - aber einem frohen Diskutieren steht nicht im Weg. Auch ein paar mehr Infos von "Eingeweihten" / Experten wären nicht schlecht. Evtl habe ich den Artikel auch noch nicht ganz verstanden oder interpretiere etwas falsch.

Mit freundlichen Grüßen Oxy


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Papierberg

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #3 am: 11. Januar 2017, 22:22:57 »

Mir persönlich wäre ja lieber, wenn die Details nicht vom DBwV bearbeitet würden, so den wenn sich das BMVg mit der weiteren Ausgestaltung innerhalb seines Ressorts beschäftigen würde. Ich unterstelle einfach, dass das auch bereits geschieht.
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miguhamburg1

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #4 am: 11. Januar 2017, 23:48:47 »

Diese Regelung wird ja auch nicht vom Bundeswehrverband erarbeitet, sondern von den Beamten des Verteidígungsministeriums in Abstimmung mit deren Kollegen im Finanzministerium. Der Bundeswehrverband ist schlicht im Beteiligungsverfahren bei derartigen Vorhaben zu beteiligen, wie im Übrigen auch der Hauptpersonalrat und sonstige Gremien.
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LwPersFw

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #5 am: 12. Januar 2017, 12:46:19 »

Da es sich hier um die Umsetzung eines Bundesgesetzes handelt, können die Umsetzungsregeln auch in jedem Bereich  anders aussehen. Was beim BMVg gelten wird, kann beim BMI schon wieder anders geregelt werden.

Bevor also die Ausführungsbestimmungen des BMVg nicht veröffentlicht sind... ist alles nur Spekulation und hilft m.E.  nicht weiter.

Meine Empfehlung ... abwarten.

Was man auf jeden Fall sagen kann, der derzeitige "Strukturerlass" wird damit nicht mehr über den 31.12.18 hinaus verlängert.
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LwPersFw

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #6 am: 13. Januar 2017, 15:51:08 »

Das o.g. Gesetz wurde verkündet.

Gesetz vom 05.01.2017 - Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 2 10.01.2017 S. 17

Im Anhang ist der verkündete Text zu finden > dort Artikel 7

Wie schon gesagt... jetzt muss die Umsetzung im BMVg abgewartet werden.
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Rollo83

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #7 am: 13. Februar 2017, 11:06:52 »

Gibt es eigentlich schon Kameraden die ihr TG nach 6 ohne Abzug der Steuer ausgezahlt bekommen?
Bei mir wird bis dato noch die Steuer abgezogen soweit ich das richtig gesehen habe.
Eine Info hab ich auch noch nicht bekommen, geschweige denn eine Rückzahlung der Versteuerung. Die wird wohl auch nicht mehr kommen da ich ja schon meinen elektronischen Ausdruck der Lohnsteuer bekommen habe und somit das Jahr 2016 abgeschlossen ist.
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MiraC

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #8 am: 13. Februar 2017, 14:43:33 »

Gibt es eigentlich schon Kameraden die ihr TG nach 6 ohne Abzug der Steuer ausgezahlt bekommen?
Bei mir wird bis dato noch die Steuer abgezogen soweit ich das richtig gesehen habe.
Eine Info hab ich auch noch nicht bekommen, geschweige denn eine Rückzahlung der Versteuerung. Die wird wohl auch nicht mehr kommen da ich ja schon meinen elektronischen Ausdruck der Lohnsteuer bekommen habe und somit das Jahr 2016 abgeschlossen ist.
Ja, gibt es. Mir wurde die gesamte "zu viel gezahlte" Steuer im Dezember erstattet.
Ist IMHO aber egal, ich hätte es eh' mit Abgabe der Steuererklärung wieder bekommen.

Wichtiger ist der "Merkzettel" der mit der Jahresabrechnung gekommen sein sollte.
Meine "erste Tätigkeitsstätte" ist nicht mehr meine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des Finanzamtes, so lange ich für unter vier(?) Jahre kommandiert bin.
Damit absetzbar 30Cent pro GEFAHRENEM Kilometer.

Wonach sich das richtet ob die Steuer einbehalten wird, oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
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Rollo83

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #9 am: 13. Februar 2017, 16:55:31 »

Ich habe keinen Merkzettel bekommen und grad auch nochmal extra geprüft, mein TG nach 6 wird immer noch versteuert, Stand Dezember 2016.
Januar 2017 habe ich noch nicht erhalten aber sollte dann in den nächsten tagen mal passieren.

Sind nicht alle Soldaten kleiner 48 Monate auf ihrem Dienstposten festgesetzt?
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KlausP

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #10 am: 13. Februar 2017, 16:58:14 »

Zitat
Sind nicht alle Soldaten kleiner 48 Monate auf ihrem Dienstposten festgesetzt?

Was steht denn auf deiner aktuellen Versetzungsverfügung zur zugesagten Verwendungsdauer?
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LwPersFw

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #11 am: 13. Februar 2017, 17:20:36 »

Wer gemäß dem "Strukturerlass" TG nach 3 oder 6 bezieht,
hat immer eine Verwendungsdauer unter 48 Monaten,
wenn der Ersteller der Versetzungsverfügung richtig gearbeitet hat.

Denn gem. dem "Strukturerlass" ist die Verwendungsdauer
+ bei Verheirateten und Gleichgestellten auf 3 Jahre
+ bei Ledigen mit berücksichtigungsfähigen Hausstand auf 2 Jahre
zu befristen.

@ Rollo

Nicht grübeln... sondern den Bezügebearbeiter anrufen und fragen warum noch besteuert wird...
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Penone

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Antw:Wahlrecht UKV / RG
« Antwort #12 am: 13. Februar 2017, 23:05:08 »

Moin moin,

Ist das ganze auch rückwirkend möglich (in dem Fall Ende September) bzw hat da schonmal jemand Erfahrungen mit gemacht? Habe damals nur Zusage UKV erhalten.

Vielen Dank im voraus,

Mit freundlichen Grüßen,

Penone
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KlausP

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #13 am: 13. Februar 2017, 23:12:32 »

Wenn Sie zum damaligen Zeitpunkt noch keinen als berücksichtigungsfähig anerkannten eigenen Hausstand hatten, gab und gibt es keine Wahlmöglichkeit.
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Rollo83

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Antw:Wahlrecht UKV / TG
« Antwort #14 am: 14. Februar 2017, 06:24:44 »

@Klaus

Das muss ich natürlich prüfen, das weiß ich leider nicht auswendig.

@LwPersFw

Hab gestern schon versucht den Sachbearbeiter im BwDLZ Münster zu erreichen der mein TG berechnet aber hat nicht geklappt. wird ich heute direkt wieder versuchen. Er sollte mir ja eine fundierte Antwort geben können.
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