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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Dummy78 am 13. August 2019, 12:42:49
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Hallo,
hat ein Reservedienstleistender Anspruch auf die EloKa-Zulage (Zulage für Fernmelde- und elektronische Aufklärung, satellitengestützte abbildende Aufklärung)? Im speziellen Fall wären die Vorrausetzungen nach ZDv A-1454-1-V3.1 Randnummern 1010, 1011 und 9012 gegeben. Fraglich ist, ob ein RDL vom BBesG in diesem Fall miterfasst wird.
Derzeit erfolgt die Ablehnung mit Verweis auf §8g i.V.m. Anlage 2 WSG.
Hat jemand Erfahrung mit dieser Problematik und kann hierzu eine detaillierte Antwort geben?
-Dummy78
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Die Gewährung einer Stellenzulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist für Reservisten nicht vorgesehen, da das BBesG nicht für Reservisten vorgesehen ist.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
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um @Ralf noch zu ergänzen ... RDL und FWDL erhalten auch keine Erschwerniszulagen nach der EZulV.
RDL und FWDL erhalten nur für die in der Anlage 2 zu §8g WSG genannten Tätigkeiten eine besondere Vergütung.
Also:
1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
5. Fliegendes Personal
6. Fallschirmspringer
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
8. Bergführer
9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen
10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
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Danke für die raschen Antworten.
-Dummy78
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Servus,
also sind die Regelungen des BesStMG grundsätzlich nicht anwendbar auf RDL?
bspw:
„4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
.
.
.
4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion
das wären ja hier Resis, die auf DP wie KTF, KpFw, MatBewFw.... arbeiten
Der aktive SaZ, BS bekommt Stellenzulage, der RDL nicht.
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Das gilt doch noch gar nicht. Und so lange dort nicht von "Soldaten" sondern von Besoldungsempfängern oder SaZ/BS geschrieben wird sind RDL eben nicht betroffen.
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Servus,
also sind die Regelungen des BesStMG grundsätzlich nicht anwendbar auf RDL?
bspw:
„4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
.
.
.
4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion
das wären ja hier Resis, die auf DP wie KTF, KpFw, MatBewFw.... arbeiten
Der aktive SaZ, BS bekommt Stellenzulage, der RDL nicht.
Aktuell ... gilt das von Klaus gesagte ... und zwar bis zum 31.12.2019.
Ab dem 01.01.2020 greifen die durch das BwEinsatzBerStG geänderten Regelungen im Wehrsoldgesetz (FWDL) bzw Unterhaltssicherungsgesetz (RDL).
Siehe also u.a. die Ausführungen im Gesetz zu §§ 9, 10 und 11 Wehrsoldgesetz (neu) bzw. Unterhaltssicherungsgesetz (neu) §§ 15, 16 und 17.