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Fragen und Antworten => Familie und Angehörige => Thema gestartet von: Marcus2008 am 01. Februar 2017, 00:30:45

Titel: Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Marcus2008 am 01. Februar 2017, 00:30:45
Schönen gute Abend,

ich hätte da mal ein - zwei Fragen ich hoffe ihr könnt mir helfen. :)
Also das sind jetzt lediglich Fallbeispiele
1. Soldat A männlich hat eine Freundin, die nicht bei der Bundeswehr ist, mit leiblichen Kindern. Soldat B schreibt täglich mit der Freundin von Soldat A schicken sich auch nacktbilder und telefoniere öfters und möchten sich treffen ohne das Soldat A was davon mitbekommt. Soldat B weiß das die Freundin Kinder mit Soldat A hat und er auch bei der Bundeswehr ist.

So Frage dazu

Hat sich Soldat B jetzt schon strafbar gemacht? Wenn ja wieso? Und wo steht das geschrieben?

2. Gleiches Szenario wie Punkt 1 aber hier bei ist es jetzt schon zum Sex gekommen.

Hier auch wieder die Frage hat sich der Soldat B strafbar gemacht? Wenn ja wieso? Und wo steht das geschrieben?

Ich bedanke mich schonmal im vorraus für euere Antworten.


MkG

EDIT : Betreff berichtigt
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehre
Beitrag von: Andyxmas am 01. Februar 2017, 05:46:52
Einbruch in die Kameraden Ehe gibt es so wie der Name sagt wenn überhaupt nur wenn Soldat A verheiratet ist und nicht nur eine Freundin hat.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehre
Beitrag von: justice005 am 01. Februar 2017, 06:15:49
Eine Straftat ist weit und breit nicht ersichtlich. Solange die Beteiligten volljährig sind, kann man in diesem Land Sex haben, mit wem man will.

Ein Dienstvergehen (den Unterschied zur Straftat sollte man kennen) ist auch nicht ersichtlich. In Betracht kommt § 12 SG (Kameradschaftspflicht), aber im Ergebnis ist nach der ständigen Rechtsprechung in derartigen Fällen die Kameradschaftspflicht nur dann verletzt, wenn der Soldat verheiratet ist und der andere Soldat "in die Ehe einbricht".

Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Getulio am 01. Februar 2017, 19:49:11
Darüber hinaus denke ich, man kann sagen, dass die Tendenz generell davon weg geht, diese Fälle übermäßig streng zu ahnden. Die Zeiten ändern sich, und mit ihnen die Moralvorstellungen.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: ulli76 am 01. Februar 2017, 20:07:41
So isses.
Aktuell ist der Standpunkt der Bundeswehr, dass zum Fremdgehen immernoch 2 gehören und dass es die Bundeswer primär nichts angeht, was Erwachsene privat treiben.

Ausnahmen bestehen nur in Ausnahmefällen: Z.B: Kamerad A fliegt in den Auslandseinsatz und bittet Kamerad B aus der gleichen Einheit nach seiner Familie zu schauen. Kamerad B hat aber nichts besseres zu tun, die Abwesenheit von A zu nutzen und diesem die Frau auszuspannen.
Nach Rückkehr von A kommt es zu erheblichen dienstlichen Querelen innerhalb der Einheit.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: LwPersFw am 01. Februar 2017, 20:51:53
BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92

"Amtlicher Leitsatz:

1.
Das Eindringen eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht.

2.
Beginnt ein Soldat ein Verhältnis mit der Frau eines Kameraden erst, nachdem dieser eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß ER seine Ehe als gescheitert betrachtet und an ihr nicht mehr festhalten will, verstößt der Soldat nicht gegen die Kameradschaftspflicht."

Gleiches gilt natürlich, wenn eine Soldatin in die Ehe einer Kameradin eindringt...

Und an dieser ständigen Rechtsprechung des BVerwG hat sich auch in Zeiten des "gesellschaftlichen Wandels" nichts geändert, weil es darum geht, den Wesensinhalt des § 12 Soldatengesetz zu schützen.

"Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt habe. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden."
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: justice005 am 02. Februar 2017, 06:14:23
Zustimmung!

Das von LwPersFw zitierte Urteil ist zwar von 1992, also knapp 25 Jahre alt. Aber ich erlaube mir den ausdrücklichen Hinweis, dass das auch heute noch aktuelle Rechtsprechung ist. An dem zitierten Leitsatz hat sich beim BVerwG bis heute nichts geändert.

Der gesellschaftliche Wandel wird erst deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte aus den 50igern und 60igern anschaut. Das ist wirklich der Kracher und Juristen können sich mit so einer Urteilssammlung aus diesen Jahren im Fall akuter Langeweile köstlich amüsieren....  ;D

 
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: BulleMölders am 02. Februar 2017, 07:46:16
Juristen haben Humor und können sich amüsieren? Das halte ich aber für eine gewagte Aussage.  :o
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: BSG1966 am 02. Februar 2017, 17:11:54
Nicht ganz sicher bin ich mir, ob der Paragraf mit der Kameradenehe nicht auch für gefestigte Partnerschaften (also, wo bis auf den Trauschein so ziemlich alles analog zur Ehe ist) gilt.

Das fröhliche googlen hat bei mir Hinweise auf den sogenannten "Sex-Erlass" ("Sicherheitspapier", "Führungshilfe für Vorgesetzte"...?) aus der Feder von Generalinspekteur Kujau ergeben, wonach das Eindringen in die Ehe eines Kameraden auch für die "eheähnliche Lebensgemeinschaft" gelte.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: schwarzbunt am 02. Februar 2017, 17:44:25
Interessantes Feld für juristische Abgrenzungen:
1) Ehe - eindeutig definiert
2) "gefestigte Partnerschaft" - schwammig; was bedeutet "gefestigt"?
3) eingetragene Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtlich) - eindeutig definiert.

In letztere ist ja auch ein Einbruch durch Kameraden möglich, wenn auch viel seltener durch den geringeren prozentualen Anteil.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: LwPersFw am 02. Februar 2017, 19:43:52

..., wonach das Eindringen in die Ehe eines Kameraden auch für die "eheähnliche Lebensgemeinschaft" gelte.


Diese rechtliche Relevanz ergibt sich weder aus dem Erlass,
noch den ... damals gültigen ... Ausführungen dazu in der
ZDv 14/3 und auch nicht aus der Rechtsprechung der Gerichte.

Solange die "Ehe ohne Trauschein" nicht der "richtigen" Ehe
gleichgestellt wird, wird es auch nicht dazu kommen.


Der Einbruch oder das Eindringen in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden hat nach einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd keine disziplinarrechtliche Relevanz. Die Bundeswehr sei ein Abbild der pluralistischen Gesellschaft und keine vor dem gesellschaftlichen Wandel geschützte Enklave.
(TDG Süd, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az S4 VL 27/04).
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Getulio am 02. Februar 2017, 20:40:15
Das von LwPersFw zitierte Urteil ist zwar von 1992, also knapp 25 Jahre alt. Aber ich erlaube mir den ausdrücklichen Hinweis, dass das auch heute noch aktuelle Rechtsprechung ist. An dem zitierten Leitsatz hat sich beim BVerwG bis heute nichts geändert.

Naja, wenn beim Senat kein entsprechender Fall ankommt, kann er auch die Rechtsprechung nicht ändern. Mir ist jedenfalls seit geraumer Zeit kein Fall mehr bekannt, wo man sich wegen Einbruch in die Kameradenehe vor dem TDG gesehen hätte. Dass das seltener vorkäme als vor 25 Jahren, glaub ich dagegen weniger.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Getulio am 02. Februar 2017, 20:43:27
Ergänzung: Anders sieht das in allererster Linie in Konstellationen wie von ulli geschildert aus.

Dass ein Gehörnter in seiner Ehre, seinen Rechten und seiner Würde verletzt wäre, verneinen mittlerweile dagegen viele Kollegen.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: 12345678 am 03. Februar 2017, 03:45:27

Aus der Stellungnahme des BMVg zum Jahresbericht des Wehrbeauftragten 2014, S. 89:

"Das Eindringen eines Soldaten bzw. einer Soldatin in die Ehe eines Kameraden bzw. einer Kameradin erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht. Der nachgewiesene Sachverhalt ist regelmäßig als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 Soldatengesetz (SG)) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG zu werten. Es ist dabei unerheblich, ob sich der bzw. die in seiner bzw. ihrer Würde und Ehre missachtete Kamerad bzw. Kameradin durch das Verhalten des „Täters“ bzw. der „Täterin“ subjektiv verletzt fühlt. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden bzw. der Kameradin zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten bzw. der einzelnen Soldatin willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Falls der Täter bzw. die Täterin Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin ist, ist insbesondere dessen bzw. deren Vorbildfunktion nach § 10 Abs. 1 SG wie auch die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) betroffen. Dieser rechtliche Rahmen ist für die Disziplinarvorgesetzten maßgebend. Sie haben im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten für den Fall eines „Einbruchs in die Kameradenehe“ disziplinare Ermittlungen aufzunehmen.
Der Einbruch in eine gefestigte Partnerschaft ist nicht mit dem Einbruch in eine Ehe vergleichbar. Damit liegt kein Dienstvergehen analog zum Einbruch in die Kameradenehe vor."
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: justice005 am 03. Februar 2017, 06:26:03
Zitat
Nicht ganz sicher bin ich mir, ob der Paragraf mit der Kameradenehe nicht auch für gefestigte Partnerschaften (also, wo bis auf den Trauschein so ziemlich alles analog zur Ehe ist) gilt.

Doch, da bin ich mir sicher. Die Begründung ist auch recht einfach, dazu muss man sich nur den Wortlaut des § 12 SG anschauen. Man ist verplichtet, die "Würde, Ehre und Rechte des Kameraden zu achten". Würde  und Ehre können wir in diesem Zusammenhang vergessen, denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Betrogene gedemütigt fühlt, wird im juristischen Sinne nicht die die Würde und in die Ehre im Sinne des Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) verletzt. Bleiben also als Möglichkeit nur noch "verletzte Rechte des Kameraden" übrig. 

Ausgangspunkt ist also alleine, ob jemand, der mit der Frau eines Kameraden schläft, dessen "Rechte" verletzt.  Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses bejaht, indem es unter anderem auf die Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) und auf verschiedene andere Grundsätze aus dem Eherecht abgestellt hat.

Lange Rede kurzer Sinn: Nur an einem Ehepartner habe ich Rechte, die ich im Sinne des § 12 SG verletzten kann. An einer bloßen "Freundin" habe ich keine Rechte, egal wie gefestigt die Beziehung ist.


Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Andi am 03. Februar 2017, 08:40:49
Die Zweifel an dieser Sicht sind aber durchaus berechtigt und werden auch innerhalb der Bundeswehr von Juristen diskutiert, denn der Zweck der Norm ist ja den Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft der Truppe zu schützen - einer Truppe, die seit fast zwei Jahrzehnten dauerhaft in hochintensiven Einsätzen steht. Und da sind die Grenzen zwischen gefestigter Beziehung und Ehe ziemlich fließend - die Einsatzfähigkeit eines Soldaten, dem seine Partnerin während seines Einsatzes von einem Kameraden ausgespannt wird, wird definitiv beeinflusst - je weiter diese Nachricht ihre Kreise zieht, desto größer sind die Auswirkungen auf andere Kameraden. Und wenn der ausspannende Kamerad auch noch mit im Einsatz ist können die Auswirkungen noch viel weitreichender sein bis hin zur Einsatzunfähigkeit einer ganzen Einheit/eines ganzen Verbandes.
Die rein technokratische Abstellung auf "Recht=ausschließlich Ehe" mag formal zwar richtig erscheinen, geht aber am Normzweck vorbei und entspricht nicht mehr der Lebenswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland von 2017, in der übrigens nicht nur die Ehe unter den Bürgern nicht mehr die gleiche Relevanz hat wie vor 50 Jahren, sondern auch beim Gesetzgeber mit Entwicklungen wie eingetragenen Lebenspartnerschaft und ganz aktuellen Überlegungen effektiv nur noch den Stellenwert eines Steuersparmodells hat.

Über kurz oder lang wird sich m.E. also das Bundesverwaltungsgericht sicherlich damit noch befassen müssen.
Wobei rational betrachtet die Auffassungen unterschiedlicher Truppendienstgerichte auch abweichen - mit der Auflösung diverser Senate in den letzten Jahren hat sich hier zwar eine gewisse Entspannung eingestellt, aber es gibt da schon deutlich unterschiedliche Auffassungen bei einzelnen Truppendienstrichtern, was überhaupt das Erkennen und die Wertung eines Dienstvergehens angeht.

Gruß Andi
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: miguhamburg1 am 03. Februar 2017, 09:52:44
Nun, das ist ja durchaus auch bei anderen Sachverhalten/Tatbeständen so der Fall, dass verschiedene Kammern zu unterschiedlichen Bewertungen und Urteilen gelangen.

Davon abgesehen, lieber Andi, haben Sie recht und ich gehe ebenfalls davon aus, dass sich in einem nächsten Fall, der so vor Gericht kommt, die Rechtstprechung erweitern wird.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: 12345678 am 03. Februar 2017, 11:45:44
Würde  und Ehre können wir in diesem Zusammenhang vergessen, denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Betrogene gedemütigt fühlt, wird im juristischen Sinne nicht die die Würde und in die Ehre im Sinne des Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) verletzt. Bleiben also als Möglichkeit nur noch "verletzte Rechte des Kameraden" übrig. 
Ausgangspunkt ist also alleine, ob jemand, der mit der Frau eines Kameraden schläft, dessen "Rechte" verletzt.  Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses bejaht, indem es unter anderem auf die Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) und auf verschiedene andere Grundsätze aus dem Eherecht abgestellt hat.
Lange Rede kurzer Sinn: Nur an einem Ehepartner habe ich Rechte, die ich im Sinne des § 12 SG verletzten kann. An einer bloßen "Freundin" habe ich keine Rechte, egal wie gefestigt die Beziehung ist.

Wobei der Ehrbegriff des § 12 SG nach m. W. einhelliger Meinung mit dem aus § 185 StGB (Beleidigung) abgeleiteten Tatbestandsmerkmal "Ehre" identisch ist. Demnach könnte auch die Aufnahme einer Beziehung mit dem Partner eines unverheirateten Kameraden dann gegen § 12 SG verstoßen, wenn dies beleidigenden Charakter hat. Hierfür käme es wohl auf die Umstände des Einzelfalls an, denkbar könnte dies z. B. sein, wenn die Beziehung (auch) mit der Absicht aufgenommen wird, den Geltungsanspruch des Kameraden in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen.

Die Zweifel an dieser Sicht sind aber durchaus berechtigt und werden auch innerhalb der Bundeswehr von Juristen diskutiert, denn der Zweck der Norm ist ja den Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft der Truppe zu schützen

Ja, die von mir zitierte Stellungnahme des BMVg zum Bericht des Wehrbeauftragten 2014 war u. a. auch die Antwort darauf, dass der Wehrbeauftragte die entgegengesetzte Ansicht vertrat ("Natürlich muss dieser Grundsatz in gleicher Weise für den Einbruch in eine gefestigte Partnerschaft gelten.")
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Andi am 03. Februar 2017, 11:52:15
Und der Wehrbeauftragte hat für seine juristische Beratung ja diverse Juristen aus der Rechtspflege der Bundeswehr in seinem Stab.
Von daher ist das tatsächlich - auch wenn der Briefkopf als Absender den Wehrbeauftragten aufführt - eigentlich eher eine interne juristische Diskussion innerhalb der Rechtspflege der Bundeswehr.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: justice005 am 03. Februar 2017, 12:54:44
Zitat
§ 185 StGB (Beleidigung) abgeleiteten Tatbestandsmerkmal "Ehre" identisch ist.

Ja, aber auch der Tatbestand des § 185 hat seinen Ursprung in der Menschenwürde des Grundgesetzes. Zudem wird es in den meisten Fällen nicht darum gehen, den Kameraden bewusst zu ärgern und ihn herabzusetzen.

Ich bin ja im Grunde inhaltlich völlig bei Euch.  Aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann man Gesetze eben nicht so drehen und anwenden, wie es einem grade in den Kram passt. Der Tatbestand muss schon ohne Rückgriff auf Analogien erfüllt sein (zumindest im Straf- und Disziplinarrecht, wo es ein grundsätzliches Analogieverbot gibt).

Zitat
Und der Wehrbeauftragte hat für seine juristische Beratung ja diverse Juristen aus der Rechtspflege der Bundeswehr in seinem Stab.
Von daher ist das tatsächlich - auch wenn der Briefkopf als Absender den Wehrbeauftragten aufführt - eigentlich eher eine interne juristische Diskussion innerhalb der Rechtspflege der Bundeswehr.

Die Diskussion dreht sich aber nicht um die Frage, ob bei einem Eindringen in eine bloße Partnerschaft ein Dienstvergehen vorliegt (die Rechtsprechung sollte jedem in der Rechtspflege bekannt sein), sondern vielmehr darum, ob es ein Dienstvergehen sein sollte. Der Wehrbeauftragte kritisiert die derzeitige Differenzierung durchaus zurecht. Dies ist aber lediglich als Mahnung dahingehend zu verstehen, sich mal Gedanken zu machen, ob man die Tatbestandsvoraussetzungen ggf. durch eine Gesetzesänderung oder vielleicht sogar durch eine Vorschriftenlage ändern sollte. Ich unterstelle dem Wehrbeauftragten und den ihn beratenden Juristen jedenfalls nicht, dass sie dafür plädieren, nur um des Ergebnis willen bestehende Gesetze zu überdehnen.

Daher sind die Diskussionen eigentlich gerade nicht juristisch, sondern durchaus moralisch. In Anbetracht der derzeitigen gesellschaftlichen Stimmung und der daraus resultierenden Politik sehe ich aber keine Chancen, hier eine Verschärfung der derzeitigen Regeln zu erreichen.


Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: 12345678 am 05. Februar 2017, 16:11:58
Ja, aber auch der Tatbestand des § 185 hat seinen Ursprung in der Menschenwürde des Grundgesetzes.

Naja, es gibt da schon Beziehungen, aber der § 185 StGB ist älter als das GG, kann also seinen Ursprung nicht in Art. 1 GG haben  ;), und § 12 SG differenziert ja zwischen Würde und Ehre, wobei gemäß Kommentarliteratur die Würde auf Art. 1 GG abzielt, während die Ehre auf § 185 StGB abzielt, d. h. es handelt sich zwar schon um "eng verwandte", aber nicht identische Schutzgüter, und eine "leichte" Beleidigung muss ja auch nicht zwingend menschenwürderelevant sein.

Aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann man Gesetze eben nicht so drehen und anwenden, wie es einem grade in den Kram passt. Der Tatbestand muss schon ohne Rückgriff auf Analogien erfüllt sein (zumindest im Straf- und Disziplinarrecht, wo es ein grundsätzliches Analogieverbot gibt).

Die Frage, ob ein Einbruch in eine nichteheliche Beziehung ebenso einen Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht darstellen kann wie ein Einbruch in eine Ehe, sehe ich allerdings als zulässige Auslegungsfrage und nicht als unzulässige Analogie.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: miguhamburg1 am 06. Februar 2017, 08:08:10
Lieber 12345678, mit Verlaub, auch die Masse der Bestimmungen des BGB sind weit älter als das GG, das ist allerdings so richtig, wie irrelevant. Denn ALLE in Deutschland vorhandenen Gesetze foilgen dem Grundgesetz und dürfen ihm nicht widersprechen.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Carlssen am 06. Februar 2017, 09:40:57

Auch wenn zu sowas immer zwei gehören, man muss dem ja nicht nachgeben, wenn man sieht das der andere bereits gebunden ist.
Dann sollten derjenige der in der Partnerschaft lebt reinen Tisch machen und sich dann auf was neues einlassen.

Das man darüber juristisch philosophieren muss, was rein menschlich eigentlich klar sein sollte. 
Traurig, traurig ...  :(
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: 12345678 am 06. Februar 2017, 10:00:21
Lieber 12345678, mit Verlaub, auch die Masse der Bestimmungen des BGB sind weit älter als das GG, das ist allerdings so richtig, wie irrelevant. Denn ALLE in Deutschland vorhandenen Gesetze foilgen dem Grundgesetz und dürfen ihm nicht widersprechen.

Nur geht es hier ja nicht darum, ob § 185 StGB dem Grundgesetz widerspricht, sondern darum, inwieweit der bei der Bestimmung unkameradschaftlichen Verhaltens relevante § 185 StGB andere Rechtsgüter schützt als der ebenfalls relevante Art. 1 GG. Für die Klärung dieser Frage scheint es mir nicht gänzlich irrelevant zu sein, woher § 185 StGB seinen Ursprung hat.
Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Merowig am 06. Februar 2017, 11:55:53
Denn ALLE in Deutschland vorhandenen Gesetze foilgen dem Grundgesetz und dürfen ihm nicht widersprechen.

Nope - Bayern hatte die Toddesstrafe bis 1998, Hessen hat diese immernoch http://lawww.de/hlv/Aktuell/hv_text.htm#21 (http://lawww.de/hlv/Aktuell/hv_text.htm#21)

Aber da Bundesrecht, Landesrecht bricht kann diese nicht verhaengt werden. Sprich es ist sehr wohl moeglich zu widersprechen - aber ohne rechtliche Wirkung.

Titel: Antw:Eindringen in die Soldatenehe
Beitrag von: Andi am 06. Februar 2017, 13:59:07
Mich dünkt, es wird etwas abstrakt. Abgesehen davon werden wir hier wohl kaum - auch nicht durch den Austausch von noch so tollen Argumenten - ein seit Jahren bestehendes Dilemma auflösen können.

Gruß Andi