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Zusammenfassung

Autor: Ralf
« am: 25. Januar 2017, 19:46:42 »

Mein Beitrag vom 18. Januar 2017, 05:29:38 zitiert doch die GAIP.
Autor: STFW
« am: 25. Januar 2017, 19:20:08 »

Also ich habe den Fall gehabt das ein FWDLer vekürzen wollte, nicht mehr in der Probezeit. Nach Absprache BAPersBw benötigte ich hier einen Ausbildungsvertrag oder ähnliches des Soldaten woraus hervor geht dass er verkürzen möchte da er eine Ausbildungsstelle hat. In der GAIP gibt es einen Passus dazu bzgl. Härtefall. Damit meine ich nicht das was oben steht SG. Aber da muss ich selber mal recherchieren wo ich das gelesen habe.
Autor: KlausP
« am: 18. Januar 2017, 12:57:02 »

Gab es vor etlichen Jahren diese Möglichkeit nicht nur für GWDL? Für FWDL ist mir das nicht in Erinnerung.
Autor: Andi
« am: 18. Januar 2017, 12:48:08 »

Ansonsten könnte es auch noch die Möglichkeit geben die Dienstzeit zu splitten. Ich weiß nicht, ob es die entsprechenden Regelungen noch gibt. Aber wenn ja könntest du die restlichen Monate, wenn du willst in den Semesterferien ableisten.

Gruß Andi
Autor: Ralf
« am: 18. Januar 2017, 05:29:38 »

Die GAIP sagt hierzu:
Zitat
Der FWD nach § 58b SG endet gemäß § 58h Abs. 1 SG durch Entlassung entsprechend § 75 SG oder durch Ausschluss entsprechend § 76 SG.
## bei „Besondere Härte“ (§ 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 1 SG)
Eine besondere Härte liegt nur dann vor, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen schicksalshaften und in der Regel existenzgefährdenden Veränderung, der er sich aus rechtlicher und/ oder sittlicher Verpflichtung nicht zu entziehen vermag, so hart getroffen wird, dass die hieraus resultierenden Belastungen nur durch eine vorzeitige Entlassung beseitigt werden können. Diese enge Auslegung des Begriffs der besonderen Härte beruht darauf, dass derjenige, der sich zum längeren Wehrdienst verpflichtet, davon ausgehen muss, dass dieses Dienstverhältnis ihn in gleicher Weise bindet wie seinen Dienstherrn und er sich nicht von seiner Verpflichtung einseitig lösen kann.
Ob das Studium darunter zählt?

Spaß beiseite. Oftmals wird dem Antrag des Soldaten gefolgt, es ist aber nicht eine zwangsläufige Entscheidung, da es eben keine besondere Härte ist.
Autor: dunstig
« am: 17. Januar 2017, 21:51:34 »

Wäre mir aber neu, dass bei einem Studium die Härtefallregelung greift. ???
Autor: STFW
« am: 17. Januar 2017, 21:33:13 »

Du kannst verkürzen, es handelt sich hier um einen Härtefall. Es gibt hierzu ein Antragsformular in der GAIP (Dein PersFw) sollte hier im Thema sein. Das BAPersBw benötigt hier ein Schriftstück, bei ner anstehenden Ausbildung z.B. der Vertrag, für das Studium muss es ja auch was ähnliches geben.
Autor: Tom j
« am: 08. Januar 2017, 21:04:32 »

Danke für eure antworten!
Autor: F_K
« am: 08. Januar 2017, 19:51:45 »

Anmerkung:

GWD war ein Zwangsdienst, FWDL freiwillig - und dieser TE kannte seinen Plan schon bei Eingehen der Verpflichtung.

Insoweit wird der DV dies berücksichtigen und entscheiden - viel Erfolg.
Autor: Jamo626
« am: 08. Januar 2017, 19:48:25 »

Hallo Tom,

hier eine Schilderung von mir.

2010 Grundwehrdienst 9 Monate.
Hatte aufgrund einer guten Bewerbung dann ein Jobangebot, das ich normal nicht bekommen hätte. (Abschluss, Berufserfahrung usw.)

Bei mir hat sich der Spieß dann dafür eingesetzt, damit ich einen Monat früher rauskomme.
Von meinen Vorgesetzten hat mir das nie einer übel genommen.

Wünsche dir viel Erfolg.

Gruß
Autor: wolverine
« am: 07. Januar 2017, 18:50:18 »

Grobheiten können gerne bei mir abgegeben werden; ich bereite mich gerade auf den jährlichen Tripp nach Sin City vor. ;D
Autor: Getulio
« am: 07. Januar 2017, 00:05:18 »

Ich beiß mir ja schon auf die Zunge.  ;)

Aber die Grobheiten des einen oder anderen Mitforisten gehen ja auch regelmäßig unkommentiert durch.
Autor: ulli76
« am: 07. Januar 2017, 00:02:13 »

Bitte nicht noch sticheln. Das muss doch nicht sein.
Autor: Getulio
« am: 06. Januar 2017, 23:47:30 »

Hey, Sie können ja doch sachlich. Gerne öfters mal.
Autor: Andi8111
« am: 06. Januar 2017, 13:21:11 »

Als FWDL geben Sie einen Formlosen Antrag ab bei Ihrem Disziplinarvorgesetzten. Spieß und TE-Führer setzen Sie in Kenntnis. Sie begründen den Antrag ausführlich und weisen auf die Nachteile hin, die ein späterer Studienbeginn mit sich bringen würde (evtl. erreichen des 30. Lebensjahres etc.). Damit dürfte Ihrem Antrag auch stattgegeben werden. Gerade FWDL die nicht SAZ werden wollen, wird kein Stein in den Weg gelegt, wenn er zivil eine bessere Alternative findet (Ausbildung, Studium, Jobangebot).
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