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Autor Thema: Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?  (Gelesen 8954 mal)

RudelWusel

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #15 am: 09. Januar 2017, 23:50:56 »

Danke für die Hinweise bis hierhin! Aktuell laufen in dem Kh die ganzen Tests, Malaria konnte mittlerweile ausgeschlossen werden. Der zuständige PersFw ist auch informiert worden. Jetzt heißt es abwarten, was sich letztendlich herausstellt. Ich bedanke mich herzlich für die Hinweise und Tipps!
OT: bzgl PJ in Afrika: der große Vorteil ist, man lernt gerade in so einem "Buschkrankenhaus" abseits der großen Hauptstadt das Arbeiten in der Lage. Dort kann man nicht einfach Mal den nächsten Chefarzt anrufen, oder den zweiten Chirurgen aus der Bereitschaft holen. Wenns blöd läuft, ist man auch dort als PJler groß in der Verantwortung für den Patienten. Für manchen sei das zu viel für direkt nach dem Studium, aber andere brauchen eben diesen Kick und die Herausforderung ;)

Von meiner Seite kann der Thread für dieses Thema geschlossen werden, es sei denn, die Kameraden wollen an dieser Stelle weiter darüber diskutieren.
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bayern bazi

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #16 am: 10. Januar 2017, 08:42:53 »

danke für die Mitteilung

wäre auch nett wenn du uns über den fortlauf der Aktion /Gesundheitszustand / Ansprechpartner im Ausland / Zahlung ecc weiter auf dem laufenden halten könntest

und richt eine gute Besserung aus ;)
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wer nicht kämpft  - hat bereits verloren

 

Andi

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #17 am: 10. Januar 2017, 19:52:18 »

Ich bin etwas erstaunt, dass das Logischste nicht geraten wurde: Sofort den Disziplinarvorgesetzten informieren. Das ist bei SanOA sowieso immer ein Leitender Sanitätsstabsoffizier - und ja, auch wenn der Soldat beurlaubt ist hat der Dienstherr eine Fürsorgepflicht. Und StratAirMedEvac ist schon aus nichtigeren Gründen geflogen worden - heißt ja nicht, das die Bundeswehr die Kosten nicht in Teilen auch einfordert, aber melden macht nunmal frei und belastet Vorgesetzte.
Beim Militärattaché hätte sie sich rein logisch schon bei/vor der Einreise melden sollen - ist ja keine Freizeittour, die sie da macht, auch wenn sie zum Studium beurlaubt ist -, die wissen gerade in Entwicklungsländern oder instabilen Ländern ganz gerne, wenn "eigene Kräfte" im Land sind. Kann ja durchaus mal vorkommen, dass indentifizierte Soldaten sich plötzlich nachrichtendienstlichen Interessen ausgesetzt sehen. Und nur wenn der von einem weiß kann er auch helfen.

Gruß Andi
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LwPersFw

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #18 am: 10. Januar 2017, 22:14:03 »

Der Dienstherr muss (sollte) ja bei der Planung des PJ eingebunden gewesen sein...denn:

"Während der Beurlaubung besteht das Soldatenverhältnis fort.
Die SanOA unterliegenden Regelungen des Soldatengesetzes sowie den hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen und unterstehen weiterhin der militärischen Verfügungs- und Disziplinarbefugnis.

Erhalten SanOA durch den Betreuungsoffizier oder die Disziplinarvorgesetzten der Betreuungseinheit den Befehl zu einer Dienstleistung (z. B. Teilnahme an einem Semestertreffen), so ist dieser Befehl verbindlich und muss befolgt werden."

Auch gilt ja trotz Beurlaubung der Anspruch auf utV.

Die entscheidende Frage hier ist ja : Ist dies ein privater oder dienstlicher Aufenthalt im Ausland ?
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RudelWusel

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #19 am: 10. Januar 2017, 22:21:29 »

Ich darf übrigens gute Nachrichten überbringen, die Behandlung mit Breitband-Antibiotika zeigt gute Wirkung und sie ist auf dem Weg der Besserung.

Ich habe die Tage jetzt sehr gute Erfahrungen mit der Versicherung gemacht; die hatten innerhalb eines Tages ein Krankenhaus mit europäischen Standard, einen Ambulanzflug von Daressalam nach Nairobi und den KTW in eben dieses KH organisiert und bezahlt. Der Aufenthalt mit Diagnostik und den ganzen dazu gehörigen Brimbrorium ebenfalls. Einziger kleiner Schwachpunkt: die Begleitung muss leider für den Aufenthalt selber aufkommen.

@Andi: Selbstverständlich war von Vornherein der Dienstherr informiert, wo es hingeht, was sie dort macht und warum. (Schon allein, da die ganzen benötigten Impfungen und Voruntersuchungen ja auch gezhalt wurden)
Ich war auch die ganze Zeit mit ihr und ihrer Begleitung in Kontakt, weswegen ich auch nie eine taktische Evakuierung in irgendeiner Art in Betracht gezogen habe; das war zu keinem Zeitpunkt weder medizinisch noch sicherheitstechnisch indiziert. Meine Frage bezog sich allein darauf, inwiefern der Bund bei einer möglichen Rückholung unterstützen könnte. Und auch wenn ich als Angehöriger daheim natürlich ob der subjektiven Hilflosigkeit schier durchdrehen könnte, muss man nicht wegen einer Infektion gleich die Fallis Pferde scheu machen ;)

@LwPersFw: PJ, solange nicht an einem BwK, ist mWn immer privat.


LG,

Rudel


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ulli76

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #20 am: 10. Januar 2017, 22:35:44 »

Ja, der Aufenthalt gilt als privat.
Die Ausbildung im Ausland kann zwar genehmigt werden und die Bundesweh nimmt natürlich auch gerrne die Vorteile mit, allerdings liegt der Auslandsaufenthalt nicht im Interesse des Dienstherrn. Das Interesse des Dienstherrn ist verzugslose Ausbildung und dafür ist der Auslandsaufenthalt nicht erfoderlich. Die Beurlaubung zum Studium wird dafür auch nicht unterbrochen.

Etwas anderes ist es, wenn man nach der Beurlaubung zu Weiterbildungszwecken in´s Ausland geschickt wird.

Aber Andi hat da wirklich Recht- bei Problemen immer den DV informieren und spätestens bei Einreise mit dem Militärattache in Verbindung setzen. Es gibt auch die Möglichkeit, sich bei längeren Auslandsaufenthalten bei der Botschaft zu registrieren als Sicherheitsmaßnahme.
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LwPersFw

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SanOA Ausbildung Ausland
« Antwort #21 am: 03. April 2018, 11:35:37 »

Ich hole dieses Thema nochmal hoch, da die entscheidende Vorschrift aktuell überarbeitet wurde.

Wer also als SanOA während des Studiums einen Auslandsaufenthalt plant ... vorher dort lesen !

ZDv A-1341/3 , Version 2, Stand 01.04.2018

"Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter"


Zählt das dann als privater Aufenthalt... ist der SanOA z.B. schriftlich zu belehren, dass:

+
Ein dienstliches Interesse an der Absolvierung eines Teils der Ausbildung im Auslandbesteht grundsätzlich nicht besteht.

+
Die Ausbildung im Ausland einem privaten Aufenthalt entspricht.
Abfindungsansprüche (Reisekosten, Trennungsgeld etc.) nicht geltend gemacht werden können.

+
Vor Antritt der Auslandsreise dem Betreuungstruppenteil durch den SanOA zu melden ist, dass

- die im Ausland absolvierte Ausbildung anerkannt wird und nicht zu Verzögerungen im weiteren Studienverlauf führt.
- der SanOA weiterhin an der bisherigen Universität eingeschrieben bleibt.

+
Der Auslandsaufenthalt nicht mit einem Studienortwechsel bzw. Wechsel des Betreuungstruppenteils verbunden sein darf.

+
Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes empfohlen wird.


Und die Vorschrift führt weiterhin zu solchen privaten Aufenthalten aus:

"Derartige Auslandsaufenthalte sind in der Betreuungsdienststelle im Vorfeld zu melden, selbstständig zu organisieren und durchzuführen.
In diesem Zusammenhang entstehende Kosten werden durch den Dienstherrn nicht erstattet."
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BSG1966

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Antw:SanOA Ausbildung Ausland
« Antwort #22 am: 03. April 2018, 12:47:31 »

Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes empfohlen wird.

Ich denke allerdings, um da keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, dass es hier um eine Reisekrankenversicherung/Auslandskrankenversicherung und nicht um eine "private Krankenversicherung" geht.

Und diese sollte jeder Soldat (eigentlich sogar jeder Mensch!) abschließen, wenn er auf Reisen geht!!
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dunstig

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #23 am: 03. April 2018, 12:55:39 »

Naja, aber gerade für berufliche Aufenthalte oder Aufenthalte im Rahmen eines Studiums greift die normale Auslandskrankenversicherung oft nicht, da diese meist auf 30 Tage begrenzt ist oder nur private Urlaubsreisen abdeckt.

Ich musste damals zusätzlich zur utv noch eine private Krankenversicherung für bestimmte Leistungen im Ausland abschließen, da der Umfang der utv für die aufnehmende Universität nicht ausreichend war und meine Standard-Auslandsversicheurng auf Grund der Dauer nicht gegriffen hat.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

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Antw:SanOA Ausbildung Ausland
« Antwort #24 am: 03. April 2018, 17:21:32 »

Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthaltes empfohlen wird.

Ich denke allerdings, um da keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, dass es hier um eine Reisekrankenversicherung/Auslandskrankenversicherung und nicht um eine "private Krankenversicherung" geht.

Und diese sollte jeder Soldat (eigentlich sogar jeder Mensch!) abschließen, wenn er auf Reisen geht!!

Wie man es auch immer nennt...

Es sollte (muss) eine Krankenversicherung sein, die alle ggf. im Ausland anfallenden Kosten abdeckt.

Und da reden wir im schlimmsten Fall über hohe 6-stellige Beträge...

...wenn man z.B. schwerst verunfallt...nicht transportfähig ist...und wochenlang auf der Intensiv liegt...vll. noch mehrfach operiert werden muss...in den USA...

Aber ... dies muss jeder für sich selbst entscheiden.
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BSG1966

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Antw:Schwerer Krankheitsfall im Ausland, mögliche Rückholung?
« Antwort #25 am: 03. April 2018, 17:26:34 »

Und um das (kurz Offtopic, sorry) noch zu ergänzen:

wer im Urlaub tauchen geht sollte prüfen, nicht auch eine Tauchversicherung (Anbieter gibt's auf den Suchmaschinen) abzuschließen, da die Behandlung von Tauchunfällen und vor allem die Rückführung nach D (die häufig nicht mit nem normalen Flugzeug erfolgen kann) von den meisten Auslandskrankenversicherungen nicht übernommen wird!
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