Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (USA)
Grundlage
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV) vom 13.02.2009 in der Fassung vom 08.09.2012.
Beihilfeanspruch
Alle ins Ausland versetzten bzw. mit Zusage der Umzugskostenvergütung kommandierten/abgeordneten Mitarbeiter/Soldaten haben Anspruch wie folgt:
+ zivile Mitarbeiter der Bundeswehr für sich und ihre Familienangehörigen
+ Soldaten (nur für ihre Angehörigen, da der Soldat selbst der unentgeltlichen truppenärztl. Versorgung unterliegt)
Bemessungssätze
• für den Bediensteten 50 % (ab 2 im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder 70%)
• für den Ehepartner 70%
• für Kinder 80%
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten, entsandten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.1999 begründet worden ist, erhöht sich der Bemes-sungssatz auf 100% der beihilfefähigen Aufwendungen.
Dies trifft nicht für Familienangehörige zu, die selbst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Im Ausland entstandene Aufwendungen werden nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gastlandes als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt nicht für die in der BBhV festgelegten Höchstbeträge.
Bei Behandlungen in Deutschland finden die Begrenzungsregelungen der Gebührenordnungen Anwendung;
Pflichtversicherte erhalten im Inland bis auf wenige Ausnahmen keine Beihilfe.
Aus Anlass einer Erkrankung sind wie in Deutschland beihilfefähig die Aufwendungen für
• ärztliche u. zahnärztliche Leistungen,
• Leistungen eines Heilpraktikers,
• schriftlich verordnete Heilmittel,
• schriftlich angeordnete Heilbehandlungen,
• die Beschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung schriftlich verordneter Hilfsmittel
• Krankenhausleistungen,
• eine Familien- und Haushaltshilfe,
• Beförderungskosten,
• Unterkunft bei notwendiger auswärtiger ambulanter Behandlung.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 17.000,00 € übersteigt.
Hat der Ehegatte keine Einkünfte mehr und der Antragsteller erklärt, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze (17.000,00 €) nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. (Der Nachweis hierfür wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres gefordert werden).
Aufwendungen, die während eines nicht dienstlichen Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes im Ausland entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für Erholungs- und/oder Heimaturlaub (z.B. Stationierung in Kanada, privater Aufenthalt in den USA). Wenn Urlaub vor oder nach der Auslandsverwendung im Ausland verbracht wird, gelten die deutschen Gebührenordnungen. In diesen Fällen wird dringend der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfohlen.
Mit Dienstantritt in den USA oder Kanada wechselt die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung zur
Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada
11150 Sunrise Valley Drive
Reston, Virginia 22091
USA
Eine Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag (200,00 € - Mindestgrenze beachten) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bei der Beschäftigungs- oder Festsetzungsstelle eingegangen ist. Dem ersten Beihilfeantrag ist eine Kopie des Krankenversicherungsscheines beizufügen.
Grundsätzlich wird die Beihilfe auf das Gehaltskonto überwiesen. Die Beihilfe kann jedoch auf Antrag auch in Landeswährung ausgezahlt werden. Eventuelle Kursverluste gehen dabei zu Lasten des Antragstellers.
Besonderheiten
Es wird dringend empfohlen, die in Deutschland bestehende Krankenversicherung umgehend von der Auslandsverwendung zu informieren und sich die Deckungszusage für den Bereich USA/Kanada schriftlich bestätigen zu lassen, da durch diese die fehlenden 30 % (Ehefrau) bzw. 20 % (Kind) abzudecken ist! Ggf. ist ein Wechsel der KV erforderlich.
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