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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Freundin mit ins Ausland?  (Gelesen 39478 mal)

LwPersFw

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Antw:Freundin mit ins Ausland?
« Antwort #45 am: 07. Oktober 2014, 22:02:36 »

Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (USA)

Grundlage

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV) vom 13.02.2009 in der Fassung vom 08.09.2012.

Beihilfeanspruch

Alle ins Ausland versetzten bzw. mit Zusage der Umzugskostenvergütung kommandierten/abgeordneten Mitarbeiter/Soldaten haben Anspruch wie folgt:

+ zivile Mitarbeiter der Bundeswehr für sich und ihre Familienangehörigen

+ Soldaten (nur für ihre Angehörigen, da der Soldat selbst der unentgeltlichen truppenärztl. Versorgung unterliegt)

Bemessungssätze

• für den Bediensteten 50 % (ab 2 im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder 70%)

• für den Ehepartner 70%

• für Kinder 80%

der beihilfefähigen Aufwendungen.

Für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten, entsandten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.1999 begründet worden ist, erhöht sich der Bemes-sungssatz auf 100% der beihilfefähigen Aufwendungen.

Dies trifft nicht für Familienangehörige zu, die selbst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Im Ausland entstandene Aufwendungen werden nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gastlandes als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt nicht für die in der BBhV festgelegten Höchstbeträge.

Bei Behandlungen in Deutschland finden die Begrenzungsregelungen der Gebührenordnungen Anwendung;
Pflichtversicherte erhalten im Inland bis auf wenige Ausnahmen keine Beihilfe.

Aus Anlass einer Erkrankung sind wie in Deutschland beihilfefähig die Aufwendungen für
• ärztliche u. zahnärztliche Leistungen,
• Leistungen eines Heilpraktikers,
• schriftlich verordnete Heilmittel,
• schriftlich angeordnete Heilbehandlungen,
• die Beschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung schriftlich verordneter Hilfsmittel
• Krankenhausleistungen,
• eine Familien- und Haushaltshilfe,
• Beförderungskosten,
• Unterkunft bei notwendiger auswärtiger ambulanter Behandlung.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 17.000,00 € übersteigt.

Hat der Ehegatte keine Einkünfte mehr und der Antragsteller erklärt, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze (17.000,00 €) nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. (Der Nachweis hierfür wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres gefordert werden).

Aufwendungen, die während eines nicht dienstlichen Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes im Ausland entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für Erholungs- und/oder Heimaturlaub (z.B. Stationierung in Kanada, privater Aufenthalt in den USA). Wenn Urlaub vor oder nach der Auslandsverwendung im Ausland verbracht wird, gelten die deutschen Gebührenordnungen. In diesen Fällen wird dringend der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfohlen.

Mit Dienstantritt in den USA oder Kanada wechselt die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung zur

Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada
11150 Sunrise Valley Drive
Reston, Virginia 22091
USA

Eine Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag (200,00 € - Mindestgrenze beachten) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bei der Beschäftigungs- oder Festsetzungsstelle eingegangen ist. Dem ersten Beihilfeantrag ist eine Kopie des Krankenversicherungsscheines beizufügen.

Grundsätzlich wird die Beihilfe auf das Gehaltskonto überwiesen. Die Beihilfe kann jedoch auf Antrag auch in Landeswährung ausgezahlt werden. Eventuelle Kursverluste gehen dabei zu Lasten des Antragstellers.

Besonderheiten

Es wird dringend empfohlen, die in Deutschland bestehende Krankenversicherung umgehend von der Auslandsverwendung zu informieren und sich die Deckungszusage für den Bereich USA/Kanada schriftlich bestätigen zu lassen, da durch diese die fehlenden 30 % (Ehefrau) bzw. 20 % (Kind) abzudecken ist! Ggf. ist ein Wechsel der KV erforderlich.


Sozialdienst Ausland

Erreichbarkeit des Sozialdienstes Ausland

Postadresse:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bw
ZS 2.3
Sozialdienst Ausland
Alte Heerstr.81
53757 Sankt Augustin

eMail: BAPersBwZS2.3SozialdienstAusland@bundeswehr.org (Ansprechstelle)

Telefon
Post: 02241 - 15 - App
Bw 90 – 3471 - App

Ansprechpartner Sozialberatung :

App 24 94 (Sozialberater)  >> USA/Kanada, Polen, Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

App 23 03 (Sozialberater) >> Belgien, Niederlande, Norwegen, Großbritannien , Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

App 28 44 (Sozialberater) >> Frankreich, Italien, Griechenland, Portugal, Spanien,Türkei, Militärattaché Stäbe, Beratergruppen, Internationale Organisationen und Missionen

« Letzte Änderung: 08. März 2017, 11:52:19 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kenzie1900

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Antw:Freundin mit ins Ausland?
« Antwort #46 am: 15. Oktober 2014, 15:47:27 »

Da ich und mein freund derzeit genauso dastehen habe ich noch eine frage , und würde wissen ob es stimmt das es die Möglichkeit gibt innerhalb 6 Monate erst in der USA zu heiraten
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F_K

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Antw:Freundin mit ins Ausland?
« Antwort #47 am: 15. Oktober 2014, 15:52:41 »

Klar gibt es die Möglichkeit, in Las Vegas kann man innerhalb weniger Stunden heiraten - hat aber natürlich massive Auswirkungen auf Visa und Umzugskosten wenn man erst in den US heiratet und der Soldat (die Freundin) dann schon umgezogen ist ....
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LwPersFw

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Antw:Freundin mit ins Ausland?
« Antwort #48 am: 15. Oktober 2014, 20:43:11 »

Zu Deiner Frage Kenzie:

Quelle :
"Informationen für Auslandsumzüge bei voller Zusage der UKV mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung"
des
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Travel Management

"23. Umzugsbeihilfen

23.1. Bei Heirat

Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft (Anm. von mir: hier sind schwule oder lesbische amtlich eingetragene Lebenspartnerschaften gemeint ! Nicht hetero Freundin/Freund!) begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
Die Auslagen für das Befördern des Heiratsgutes zu Ihrem ausländischen Dienstort können erstattet werden. Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners/in zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes des Ehepartners/Lebenspartners und dessen ihrer oder dessen Kinder an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslangen er-stattet werden, die entstanden wären, wenn das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre.
Übersenden Sie bitte vor Auftragserteilung an den Spediteur zwei Angebote von zwei voneinander unabhängigen Spediteuren über den Transport des Heiratsgutes vom Wohnort Ihres Partners zu Ihrem neuen Dienstort zur Auswertung an Ihre abrechnende Stelle. Bei Beauftragung an einen Rahmenvertrags-spediteur benötigen Sie nur ein Angebot.
Nach Erhalt des Auswertungsbescheides können Sie den Spediteur mit der Durchführung des Transportes beauftragen.
Die Rechnung übersenden Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Beförderungsauslagen an Ihre abrechnende Stelle. Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag wird direkt auf das Konto des Spediteurs überwiesen.

Die Umzugsbeihilfe wird nur gewährt, wenn die Restdienstzeit am ausländischen Dienstort noch mindestens ein Jahr ab Eintreffen des Ehepartners beträgt."


Was das Aufenthaltsrecht in den USA anbetrifft...

Quelle : VMBl 2004 Seite 155 ff "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der Bundeswehr"

grundsätzlich gilt :

"Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen
oder eingetragene Lebenspartner und Kinder, die nicht
dauernd
in Hausgemeinschaft mit der oder dem Beschäftigten
am Dienstort im Ausland leben, erhalten keinen amtlichen Pass."

Da die USA der NATO angehören gilt dann :

"Passrechtliche Sonderbestimmungen nach dem NATO-Truppenstatut"

"Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges"

"Als „Angehörige“ gelten die Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges,
sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind."

"Nach Artikel III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder eines zivilen Gefolges
und Angehörige in ihren Pässen als solche zu bezeichnen.

Zur Bezeichnung dieses Personenkreises wird der Statusausweis eingeführt.

Der Statusausweis gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Pass oder Reisepass;
er ist kein Grenzübertrittspapier.

Er verleiht dem Inhaber bei dienstlichen Aufenthalten in anderen NATO-Staaten
die durch das NATO-Truppenstatut eingeräumten pass- und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen.

Personalausweise gelten nicht als Unterlage für die Ausstellung von Statusausweisen."

D.h. nach der Heirat erhälst Du dann zusätzlich zu Deinem Reisepass den "Statusausweis".
In den Reisepass wird dann auch ein NATO-2-Visum eingetragen.
Mit diesen Unterlagen hast Du dann solange ein Aufenthaltsrecht in den USA,
wie sich auch Dein Mann, als Angehöriger der Truppe, in den USA aufhalten darf.

Die Frage ist also ... wie regelt man den Aufenthalt in den USA bis man
den Statusausweis und das NATO-2-Visum hat...

Bis 3 Monate : kein Problem > Einreise als Urlauber über das ESTA-Verfahren

Bis 6 Monate : möglich, erfordert aber ein spezielles Besucher-Visum ( B2-Visum )

über 6 Monate : möglich > würde aber ein anderes Visum erfordern ( z.B. Visum für Studenten )

Und noch ein Hinweis der Pass- und Visa-Stelle des BMVg:

• Es wird dringend davon abgeraten, die im Internet frei verfügbaren Visainformationen
   als alleinige Quelle zu nutzen, da sich diese oftmals nur an Touristen bzw. Geschäftsreisende richten.
• Die Pass- und Ausweisstelle BMVg (IUD III 2 Berlin) berät über die jeweils gültigen
   Einreisebestimmungen und versendet auf Anfrage schriftliche Informationen und einschlägige Antragsformulare.
• Im Übrigen ist der Erlass vom 25.11.2004 - R I 2 - Az 02-27-00 in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen
   Fassung zu beachten.
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