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Freihaltung von Arbeitsplätzen

Begonnen von Peter Henkel, 12. Dezember 2014, 10:02:16

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Peter Henkel

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Chefkoch in einer großen Hotelküche. Einer meiner Köche strebt jetzt, obwohl er seinen eigentlichen Wehrdienst schon abgeleistet hat, eine Karriere bei der Bundeswehr als Koch (Berufssoldat) an. Er sagte mir, dass ich ihm seinen Arbeitsplatz, bis zum Ende seiner "neuerlichen Grundausbildung" freihalten müsste, weil erst dann entschieden würde, ob er bei der Bundeswehr angenommen wird. Wie ist so etwas in der heutigen Zeit und Arbeitsmarktsituation noch möglich? Dies gibt es bei keinem anderen Unternehmen der freien Wirtschaft, zumal er ja freiwillig zur Bundeswehr möchte. Und wie stellt man sich dies in der Praxis vor? Ich kann nicht so einfach auf einem Koch verzichten. Diese Stelle, wenn ich überhaupt so schnell Ersatz finde, müsste sofort wieder besetzt werden. Ich bitte um eine kurze Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen

Ralf

Es gibt das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Eignungsübungsgesetz. Alles keine Gesetze der Bundeswehr.
Diese Gesetze regeln das aber.
Sollte sich dein Koch als SaZ bewerben und aufgrund seines bereits geleisteten Wehrdienstes keine 6 monatige Widerrufsfrist bekommen und gleich auf die volle Zeit festgesetzt werden, so fällt er nicht unter die Schutzfristen.
Deswegen für euch beide: mal die Gesetze durchlesen und die entsprechenden Rückschlüsse ziehen.
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Helft mit, dass es so bleibt.

wolverine

Kennen Sie das Muttterschutzgesetz dann eventuell auch nicht?!  ??? Da halten Sie auch einen Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit der Nichtarbeit frei. Und einer Ihrer Köche könnte auch nicht in Elternzeit gehen ... Und demnächst auch noch Angehörige pflegen oder länger erkranken.
Alles Fälle, wo Ihnen der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht und Sie ihn nicht entlassen dürfen.
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Botman

Wahrscheinlich wird der Koch als Eignungsübender beginnen.
Dementsprechend gilt für ihn das Eignungsübungsgesetz.
Und Mittel und Wege werden Sie wohl finden, es gibt ja auch die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrags für einen Ersatzkoch, der dann bei Verweilen ihres Angestellten in der Bundeswehr langfristig übernommen werden kann.

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