Kindergeld bei "Abitur nebenbei":
Abschnitt 14.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz:
(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fernabiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in Betracht (vgl. auch A 14.7 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (BFH vom 18.3.2009 – BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind, ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, der Fachoberschulreife, des schulischen Teils der Fachhochschule oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruchgenommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kindergeldberechtigten.