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Autor Thema: Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe  (Gelesen 5751 mal)

Marc

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Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« am: 04. November 2015, 20:59:51 »

Ich komme mit einigen juristischen Fragen nicht weiter, daher hoffe ich, dass mich hier jemand erleuchten kann. Wir sind demnächst für die Flüchtlingshilfe ("Helfende Hände") eingeteilt und in Anbetracht einiger Berichte über Massenschlägereien in Flüchtlingsunterkünften überlegen sowohl meine Soldaten, als auch ich, was man im Fall der Fälle tun könnte und insbesondere überhaupt dürfte. Als Beispiel dient dieser Fall aus Lübeck:
Zitat
Aufgrund längerer Wartezeiten soll es laut LKA-Papier unter den Flüchtlingen zu „tumultartigen Szenen und lautstarken Streitigkeiten“ wegen Vordränglern gekommen sein. Zeitweise sollen 100 bis 150 Personen beteiligt gewesen sein. Neben dem Sicherheitsdienst und Polizeikräften waren auch acht Soldaten der Bundeswehr im Einsatz. Im Fazit des Einsatzberichtes heißt es: „Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Lage vor Ort ohne die Kräfte der Bundeswehr nicht zu bewältigen gewesen wäre.“
Quelle: Kieler Nachrichten
Wir sind ja grundsätzlich im Rahmen der Amtshilfe, die von den Ländern oder Gemeinden nach Art. 35 GG erbeten wurde, dort im Einsatz. UZwGBw entfällt also als Grundlage für ein Handeln, in einem Fall wie im Beispiel bliebe nach meinem Rechtsverständnis nur noch die §§32-35 StGB zu Notwehr und Nothilfe. Auf der Bundeswehr Homepage habe ich dazu dieses gefunden:
Zitat
Befugnisse

Die Wahrnehmung hoheitlicher Zwangs- oder Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ist nur im Rahmen der Katastrophenhilfe möglich und an strenge Auflagen gebunden. Die Amtshilfe begründet hierfür keine Sonderrechte.
Quelle: bundeswehr.de

Hier setzen die Fragen an. Der Dienstherr stellt uns ja für den Auftrag der Amtshilfe keine Hilfsmittel körperlicher Gewalt zur Verfügung, die Soldaten dürften also nur durch einfache körperliche Gewalt Sicherheitsdienst und Polizei unterstützen:
- Dürften sie aber von der Polizei zur Verfügung gestellte Hilfsmittel nutzen, z.B. Handfesseln oder Kabelbinder?
- Dürfte ein Soldat, der privat ein Pfefferspray ("Tierabwehrspray") besitzt, dieses mitführen und ggfs. zur Notwehr einsetzen?
- Was dürften die Soldaten überhaupt zur Unterstützung der Polizei tun - z.B. Personen festsetzen oder festhalten?

Wie man sich vorstellen kann, brodelt die Gerüchteküche dazu, was alles gerade im Rahmen von "Helfende Hände" passiert, sehr stark. Dies verunsichert gerade die jüngeren Kameraden sehr und zu ihrer Beruhigung würde ich ihnen gerne klar sagen können, was sie im Fall der Fälle überhaupt tun dürften. Es geht also hauptsächlich um den Worst Case, wenn also die Polizei- und Sicherheitskräfte vor Ort dringend Hilfe benötigen oder aber bei einer eskalierenden Situation nicht vor Ort sind. Dass dieser nicht unbedingt wahrscheinlich ist, ist mir durchaus bewusst, aber falsches Handeln in diesem Fall könnte ja gravierende Auswirkungen haben (Stichwort Handyvideos und Öffentlichkeitswirkung). Und keine Sorge, ich bemühe mich auch auf dem Dienstweg Antworten zu erhalten, das war bislang aber nicht von Erfolg gekrönt.
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Andi

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #1 am: 04. November 2015, 21:06:56 »

Hier setzen die Fragen an. Der Dienstherr stellt uns ja für den Auftrag der Amtshilfe keine Hilfsmittel körperlicher Gewalt zur Verfügung

Vermutlich deshalb, weil im Rahmen von Amtshilfe Soldaten der Bundeswehr keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber Dritten durchführen dürfen. Wäre entsprechendes vorgesehen, dann wäre es keine Amtshilfe, sondern ein EInsatz der Bundeswehr im Inneren.

die Soldaten dürften also nur durch einfache körperliche Gewalt Sicherheitsdienst und Polizei unterstützen:

Nein, dürfen sie nicht. Ausgenommen ist aber das persönliche Recht auf Selbstverteidigung oder Nothilfe.
Du bist zur technischen Amtshilfe und zur Amtshilfe in Verwaltungsabläufen abgestellt, das war es.

Gruß Andi
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wolverine

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #2 am: 04. November 2015, 21:12:26 »

Notwehr, Nothilfe und vorläufige Festnahme sind doch gut. Was brauchen/ möchten Sie denn mehr? Ausrüstung für irgendwie gearteten Kampf wird nicht mitgegeben, also muss man sich im Falle eines Falles eben behelfen mit dem, was zur Verfügung steht.
Das kann unter Umständen eben auch ein Stuhl sein, den ich einem Angreifer überziehe. Der Einsatz eines Sprays, welches sich dort zufällig befindet, ist nicht verboten. Wenn man es aber mitführt, nährt das natürlich den Verdacht, dass evtl. gar kein Verteidigungswille sondern evtl. andere Motive vorherrschten.
Und das Wichtigste in jeder Auseinandersetzung: Deeskalation. Ruhe bewahren, Situation beherrschen, Herr der Lage bleiben und sich im Zweifel über seine Fähigkeiten im Klaren sein.
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ulli76

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #3 am: 04. November 2015, 21:14:05 »

Ihr könnt im Rahmen der Notwehr und Nothilfe unterstützen- also wenn Polizisten, Flüchtlinge und Unbeteiligte unmittelbar gefährdet sind.

Also verkloppen sich zwei Gruppen, dann ist das Sache der Polizei und des Sicherheitsdienstes und es gibt in dem Sinne primär keine Unbeteiligten. Da seid ihr raus.
Verkloppt eine Gruppe einen Unschuldigen, der sich offensichtlich nicht selber wehren kann, dann könnt ihr dem Opfer im Rahmen eurer Möglichkeiten helfen.

Von privatem Pfefferspray etc. würde ich die Finger lassen.

Ich habe jezt schon von mehreren Seiten gehört, dass die Flüchtlinge ordentlich Respekt vor der Uniform haben. Dies und ein soldatisches Auftreten (also nicht aggressiv, aber freundlich-bestimmt) kann auch zur Beruhigung von Lagen beitragen.

Was den Bericht aus Kiel angeht- es ist aus den Berichten sehr schwer heraus zu lesen, was die Soldaten genau gemacht haben.
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justice005

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #4 am: 05. November 2015, 05:25:21 »

Zitat
in einem Fall wie im Beispiel bliebe nach meinem Rechtsverständnis nur noch die §§32-35 StGB zu Notwehr und Nothilfe.

sehr richtig.

Zitat
Vermutlich deshalb, weil im Rahmen von Amtshilfe Soldaten der Bundeswehr keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber Dritten durchführen dürfen. Wäre entsprechendes vorgesehen, dann wäre es keine Amtshilfe, sondern ein EInsatz der Bundeswehr im Inneren.

Exakt.

Zitat
Notwehr, Nothilfe und vorläufige Festnahme sind doch gut. Was brauchen/ möchten Sie denn mehr?

eben.


im Einzelnen:

1. Kabelbinder etc,: Wenn es notwendig ist, eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO durchzusetzen.

2. Pfefferspray: Lieber zu Hause lassen.

3. Festsetzen/festhalten: Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO, solange bis die Polizei übernimmt.
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Andi

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #5 am: 05. November 2015, 12:19:34 »

1. Kabelbinder etc,: Wenn es notwendig ist, eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO durchzusetzen.

Würde alleine schon so aussehen, als ob ein entsprechender Einsatz geplant gewesen wäre und könnte eine ganz nette Büchse voll Exkrementen öffnen.
Es gibt interne Vorgeben, die ziemlich eindeutig sind: nett lächeln und winken.

Gruß Andi
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Marc

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #6 am: 06. November 2015, 15:58:25 »

Danke für die Antworten! Die "internen Vorgaben" werden uns hoffentlich vor dem geplanten Einsatz noch bekannt gegeben, bislang sind die Äußerungen hier die aussagekräftigsten. Damit kann ich jedenfalls schonmal eine klare Ansage machen und linke-rechte Grenze festlegen.
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Opa_Hagen

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #7 am: 06. November 2015, 16:21:24 »

Nun ja, vielleicht beruhigt es ja den TE zu wissen, dass die in Berlin Tempelhof eingestzten Kräfte die Gefechtshelme mitführen müssen - selbstverständlich nur aus Grüden der Arbeitssicherheit, falls man mal über Kopf arbeiten muss. Kein Smilie, vollkommen wertungsfrei.
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F_K

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #8 am: 06. November 2015, 16:56:48 »

... ganz ohne Smilie - beim Aufbau von Hauszelten (Last über Kopf) sind Helme vorgeschrieben und zweckmässig.
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ulli76

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #9 am: 07. November 2015, 02:44:40 »

Aber keine Gefechtshelme. Schlichtweg weil die nicht nach der entsprehenden Norm getestet wurden. Geht vor allem um Stossbelastungen durch herabfallende Teile. Dafür hat die Bw auch entsprechnde "Bauarbeiterhelme".
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Säbelrassler

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #10 am: 07. November 2015, 13:46:09 »

Und das Wichtigste in jeder Auseinandersetzung: Deeskalation. Ruhe bewahren, Situation beherrschen, Herr der Lage bleiben und sich im Zweifel über seine Fähigkeiten im Klaren sein.

Beim Kräfteverhältnis von 200:1 beschränken sich die eigenen "Fähigkeiten" darauf, wie schnell man auf 100m ist, während Stühle und Eisenrohre fliegen - für den vollkommen abwegigen (aus anonymer Dampfplauderei heraus geborenen) Fall, dass man mit 10 Mann und 5 ehrenamtlichen Helfern im Seniorenalter vielleicht ja nicht "Herr der Lage" bleiben oder die "Situation beherrschen" kann.
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StOPfr

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Antw:Rechtliche Frage zur Flüchtlingshilfe
« Antwort #11 am: 07. November 2015, 14:33:39 »

...deshalb ja auch:

...und sich im Zweifel über seine Fähigkeiten im Klaren sein.


 ;)
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