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Autor Thema: wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden  (Gelesen 11940 mal)

laetsch

  • Gast

Man kann ja seine wöchentliche Dienstzeit von 41 auf 40 Stunden verkürzen wenn man ein Kind im eigenen Haushalt hat und ,jetzt kommt es was ich nicht verstehe, Bezieher von Kindergeld ist.

Bin Verheiratet und habe zwei Kinder wo meine Frau das Kindergeld bezieht weil Sie ja nur so Riester Förderung bekommt.

Jetzt Meine Frag warum wir die Verkürzung auf das Kindergeld festgelegt?? und nicht, was ja meiner Meinung nach sinn machen würde, ob das Kind berücksichtig ist oder nicht. (Familienzuschlag).
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LwPersFw

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #1 am: 23. März 2016, 14:19:06 »

Weil es der Gesetzgeber so festgelegt hat.

Beantwortet nicht Ihre Frage nach dem "Warum ?"... diese zu beantworten hilft m.E. aber auch nicht weiter ...denn es ändert nichts an der Tatsache...

Aus der Rechtsprechung....

Grundlage eines derartigen Anspruchs ist im vorliegenden Fall allein § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZV).
Nach dieser Bestimmung können Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 40 Stunden beanspruchen.

Der Kläger gehört jedoch dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht an.

„Kindergeld“ im Sinne der genannten Vorschrift ist bereits nach deren Wortlaut allein das Kindergeld, dessen Leistung durch das Bundeskindergeldgesetz bzw. das Einkommenssteuergesetz geregelt ist. Dieses ist von seinem Wesen her ein aliud gegenüber dem vom Dienstherrn gezahlten Familienzuschlag. Letzterer ist also nicht, wie der Kläger meint, ein „Kindergeld im gewissen Sinn“. Das verbietet schon der Grundsatz der Formenstrenge im Beamtenrecht, welcher gerade das Besoldungs- und Versorgungsrecht prägt und eine ausdehnende Auslegung der dort verwendeten Rechtsbegriffe verbietet. § 1612 b BGB hinwiederum regelt die Anrechnung von Kindergeld auf den Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind zu leisten hat. Das bedeutet aber weder, dass der Kläger hier quasi mittelbar selbst Kindergeld bekommt, noch steht diese Norm des Familienrechts irgendwie mit der Dauer des tatsächlichen Umgangs zwischen Elternteil und Kind im Zusammenhang. Die Beklagte hat somit dem Kläger die Erfüllung seines Begehrens im Einklang mit der bestehenden Rechtslage verweigert.

Da sonach Rechtsanwendungsfehler weder erfolgreich dargetan noch sonst ersichtlich sind, kann sich eine Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten allein aus einem Verstoß der zugrunde gelegten Norm gegen höherrangiges Recht ergeben. Ein solcher ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AZV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG).

Der Gleichheitssatz gebietet, tatsächlich Gleiches rechtlich gleich zu behandeln. Fraglich ist bereits, ob hier eine derartige Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Voraustatbestand der Gewährung der Arbeitszeitverkürzung handelt von Beamten, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, nicht hingegen von Beamten, welche Elternteil eines Kindes sind. Sieht man gleichwohl eine Ungleichbehandlung darin, dass dem letztgenannten Personenkreis die Vergünstigung nicht zukommen soll, so erweist dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt, was wiederum einen Verstoß gegen Art. 3 GG ausschließt.

Der normativen Regelung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass in den Genuss der Arbeitszeitverkürzung nur derjenige beamtete Elternteil kommen soll, an den das Kindergeld ausgezahlt wird, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser das Kind auch betreut (sogenanntes Obhutsprinzip im Kindergeldrecht). Mit der Betreuung des Kindes aber ist naturgemäß ein höherer zeitlicher Aufwand verbunden als mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht durch den anderen Elternteil. Zudem hat die Beklagte überzeugend darzulegen vermocht, dass der Regelung wesentliche Praktikabilitätsüberlegungen zugrunde liegen. Dass diese einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen, welcher ein Willkür der Regelung ausschließt, liegt auf der Hand und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt
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laetsch

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #2 am: 23. März 2016, 16:00:33 »

bedeutet das jetzt, das da jemand schon geklagt hat,
und das ist jetzt die Rechtssprechung zu diesen Fall ?

wenn ja danke für den ausführliche Antwort.
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F_K

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #3 am: 23. März 2016, 16:01:11 »

Ja.

Es ist, wie es ist.
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FoxtrotUniform

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #4 am: 23. März 2016, 19:28:57 »

Die Riesterförderung ist doch unabhängig vom Bezug des Kindergeldes. Das erklärt zwar nicht die Logik der Rechtslage, kann aber zur Berechtugung der 40 Stunden Woche verhelfen.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #5 am: 23. März 2016, 20:23:29 »

Ich verstehe ihn so das nur die Ehefrau einen Riestervertrag hat...

...dann gilt...

Falls nur ein Elternteil einen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, dann sollte dieser zum Kindergeldberechtigten erklärt werden.
Denn nur dann erhält dieser die Riester-Kinderzulage.
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Jens79

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #6 am: 23. März 2016, 20:31:38 »

Man kann halt nicht überall die Vorteile absahnen.....
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Papierberg

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #7 am: 23. März 2016, 20:41:20 »

Möglicherweise wollte der Gesetzgeber durch diese Regelung einen Anknüpfungspunkt für den Nachweis familiärer Pflichten schaffen, der hier in einer Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt des Elternteils besteht. Evtl. könnte man noch prüfen, ob die Zahlung von Kindergeld für 1 Kind an die Mutter und für 1 Kind an den Vater ein Lösungsansatz wäre. Im Zweifelsfall wäre bei 1h Arbeitszeit pro Woche aber sicherlich dem Aufbau der Altersvorsorge Vorrang einzuräumen.
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F_K

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #8 am: 23. März 2016, 21:09:59 »

Fürs Leben:

Wer geschichtliches Interesse hat, kann die Entstehung von Gesetzen anhand der BT Protokolle nachvollziehen - mal sind Absichten erkennbar, mal gibt es handwerkliche Fehler.

Ist das Gesetz verkündet, spielt die Begründung eigentlich keine Rolle mehr - es ist Gesetz.

Spätestens wenn es höchstrichterliche Urteile zur Auslegung gibt, ist es sie im Leben:

ISSO.
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Papierberg

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #9 am: 23. März 2016, 21:22:37 »

Streng genommen geht es hier um eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung - aber die angesprochene materiell-rechtliche Bindungswirkung kommt bei diesem Normentypus selbstverständlich ebenso zum Tragen, wie die Möglichkeit von Qualitätsmängeln in der Ausarbeitungsphase  :P.
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IdZ

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #10 am: 23. März 2016, 21:25:28 »

Spätestens wenn es höchstrichterliche Urteile zur Auslegung gibt, ist es sie im Leben:

ISSO.

ISSO = Ich schrei' sonst
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FoxtrotUniform

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #11 am: 24. März 2016, 06:59:46 »

@LwPersFw: Bei unverheirateten Paaren bin ich bei dir, da ist der Bezug des Kindergeldes maßgeblich. Bei Ehepaaren ist jedoch der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich, nicht der tatsächliche Bezug. Zudem wird die Zulage per se immer der Mutter zugesprochen, es sei denn die Eltern erklären eine andere Aufteilung.
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Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #12 am: 24. März 2016, 07:31:50 »

Massgeblich ist hier nicht was FU meint, sondern das, was die Regelung bestimmt und gerichtlich bestätigt ist.

Auch die Mutter kann ja Soldat sein - und dann bekommt auch nur ein Ehepartner bei Verheirateten Soldaten die Stunde.
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LwPersFw

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #13 am: 24. März 2016, 07:46:30 »

Bitte die "Feinheiten" beachten...

Wie ich ja sagte... habe ich laetsch so verstanden, dass nur seine Ehefrau einen Riestervertrag abgeschlossen hat. Er nicht !

Für diesen Fall hat der BFH schon 2009 entschieden, dass dann die Riesterförderung ausschließlich dem Ehepartner mit Vertrag zusteht.

Deshalb ist es wichtig, dass in diesem Fall das Kindergeld der Ehefrau ausgezahlt wird, da nur sie als Zulagenberechtigte gilt,
um die Kinderzulage zu erhalten.

§ 85 EStG

"Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird..."


Anders wäre es, da haben Sie recht...wenn beide einen Riestervertrag hätten...

§ 85 EStG

"Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (...) wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet,
auf Antrag beider Eltern dem Vater"


Wenn laetsch aber keinen Anspruch auf Riesterförderung hat... kann ihm auch nicht die Kinderzulage zugeordnet werden.

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Como

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Antw:wöchentliche Dienstzeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden
« Antwort #14 am: 24. März 2016, 08:02:40 »

Das bedeutet: Wenn ich Soldat bin, und sowohl meine Frau, als auch ich zustimmen, dass ich der Kindergeldempfänger sein soll, so könnte ich meine Arbeitszeit auf 40h / Woche verkürzen? Unabhängig von irgendeinem Riester-Quatsch.
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