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Erlassgeber von Vorschriften

Begonnen von 12345678, 13. November 2016, 20:33:24

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12345678

Gibt es eigentlich im neuen System der Dienstvorschriften noch eine Möglichkeit, einer Vorschrift unkompliziert anzusehen, welche Person sie erlassen bzw. schlussgezeichnet hat (was ja u. a. für die Frage, ob eine Vorschrift Befehlscharakter oder "lediglich" Anordnungscharakter hat, relevant sein kann, vgl. z. B. Walz/Eichen/Sohn: Soldatengesetz Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 51 ff.)?
Früher stand ja auf den Vorblättern üblicherweise "Ich erlasse die Zentrale Dienstvorschrift xx/yy, [ggf. "im Auftrag"] [Name des Schlusszeichnenden]", das war eindeutig.
Auf den "neuen" Deckblättern steht allerdings üblicherweise nur "Herausgegeben durch", "Gebilligt durch" und "Herausgebende Stelle".
Nur bei "Gebilligt durch" ist dabei (nicht immer, aber in der Regel) eine konkret bestimmbare Person angegeben, nur ist eine Billigung im üblichen Wortsinn ja nur eine zustimmende Kenntnisnahme, aber kein Erlass. Oder hat "Gebilligt" hier dieselbe Bedeutung wie "Erlassen"? (Falls ja: Quellenangabe hierfür?)

justice005

Jede Vorschrift, bei welcher vorne auf dem Deckblatt steht "gebilligt durch", ist KEIN Befehl, sondern lediglich eine Weisung.

Ein Befehl ist bekanntlich eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter erlassen hat. Die bloße "Billigung" ist aber keine Anordnung. Außerdem ist der Herausgeber der Vorschriften bei den üblichen Formulierungen kein militärischer Vorgesetzter, sondern nur irgendeine Dienststelle.

Ein echter Befehl liegt nur dann vor wenn auf dem Deckblatt die Formulierung "erlassen durch" gewählt wurde und dieser Erlassgeber auch noch obendrein ein militärischer Vorgesetzter im Sinne der Vorgesetztenordnung wäre. Allgemeingültige Dienstvorschriften, die für alle Soldaten Befehlscharakter haben sollen, können daher nur erlassen werden durch die Ministerin, den Staatssekretär in Vertretung der Ministerin oder durch den Generalinspekteur. Alle anderen können allenfalls in ihrem Bereich Vorschriften erlassen.

Befolgen muss man die Vorschriften trotzdem, das ergibt sich aus § 7 Soldatengesetz. Daher spielt das dienstrechtlich nur eine untergeordnete Rolle. 

Richtig gravierend sind die Konsequenzen hingegen im Wehrstrafrecht. Während es früher zum Beispiel eine Straftat war, wenn man aufgrund eines Verstoßes gegen eine Dienstvorschrift jemanden geschädigt hat (§ 19 ff WStG), so ist das heute mangels notwendigem Befehlsverstoß nicht mehr strafbar. Leider betrifft das auch so wichtige Vorschriften wie Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen. Der spielerische Umgang mit Waffen ist heutzutage "nur" noch ein Dienstvergehen, aber keine Straftat mehr. Dass diese massiven Konsequenzen im BMVg offensichtlich niemandem aufgefallen sind, ist für mich immernoch unfassbar. Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, dass es allen Ernstes gewollt war, den Befehlscharakter der Vorschriften abzuschaffen.




12345678


Besten Dank für die rasche und kompetente Antwort, die exakt die Fragen aufgreift und beantwortet, die ich mir selbst gestellt hatte!  :)

Zitat von: justice005 am 13. November 2016, 21:01:22
Jede Vorschrift, bei welcher vorne auf dem Deckblatt steht "gebilligt durch", ist KEIN Befehl, sondern lediglich eine Weisung.

D. h. es gibt in diesen Fällen überhaupt gar keinen Erlassgeber mehr, sondern nur noch eine Schlusszeichnung in Form einer Billigung?

Zitat von: justice005 am 13. November 2016, 21:01:22
Richtig gravierend sind die Konsequenzen hingegen im Wehrstrafrecht. Während es früher zum Beispiel eine Straftat war, wenn man aufgrund eines Verstoßes gegen eine Dienstvorschrift jemanden geschädigt hat (§ 19 ff WStG), so ist das heute mangels notwendigem Befehlsverstoß nicht mehr strafbar. Leider betrifft das auch so wichtige Vorschriften wie Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen. Der spielerische Umgang mit Waffen ist heutzutage "nur" noch ein Dienstvergehen, aber keine Straftat mehr.

Richtig, wobei das immerhin einen Umstand erklären könnte, der mir in letzter Zeit öfter aufgefallen ist, dass nämlich zunehmend in Durchführungsbefehlen Sätze stehen wie "Die Dienstvorschriften sind einzuhalten". Eigentlich ja eine Selbstverständlichkeit, aber genau das könnte ja ggf. der entscheidende Satz sein, um dann doch wieder z. B. die Strafbarkeit eines Vorschriftsverstosses mit schwerwiegender Folge herstellen - nicht wegen Verstosses gegen die Vorschrift, sondern gegen den Durchführungsbefehl?

Zitat von: justice005 am 13. November 2016, 21:01:22
Jedenfalls kann ich mir nicht vorstellen, dass es allen Ernstes gewollt war, den Befehlscharakter der Vorschriften abzuschaffen.

Was natürlich dafür gesprochen haben könnte, wäre die Transparenz der Folgen eines Vorschriftsverstosses: Für den Durchschnittssoldaten dürfte ja häufig gar nicht klar gewesen sein, dass eine Dienstvorschrift auch ein Befehl sein kann, und dass es für die Frage "Straftat oder nur Dienstvergehen" darauf ankommen kann, ob z. B. auf dem Deckblatt der Minister persönlich oder eine andere Person "im Auftrag" des Ministers die Vorschrift erlassen hat. Infolge des Dresdner Erlasses wäre ja z. B. alles, was vom Generalinspekteur schlussgezeichnet wurde, plötzlich (bei Vorhandensein der sonstigen Kritieren) ein Befehl gewesen, was vor 2012 nur eine Anordnung war. Vielleicht war das auch ein Gedanke, der dabei eine Rolle gespielt hat?

justice005

ZitatEigentlich ja eine Selbstverständlichkeit, aber genau das könnte ja ggf. der entscheidende Satz sein, um dann doch wieder z. B. die Strafbarkeit eines Vorschriftsverstosses mit schwerwiegender Folge herstellen - nicht wegen Verstosses gegen die Vorschrift, sondern gegen den Durchführungsbefehl?

Das ist durchaus ein denkbar Ansatz. So könnte man das Problem auf unterer Ebene ggf. wieder grade ziehen. Wird sich zeigen, ob es irgendwann mal Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Man sagt ja eigentlich, die Wiederholung eines Befehls oder die Erinnerung an einen Befehl wäre kein neuer eigenständiger Befehl. Ob man - ausgehend von diesem Grundsatz - auf diese Art einer Weisung Befehlscharakter verleihen kann, ist mit Sicherheit eine ausgiebige juristische Diskussion mit offenem Ausgang wert. Vermutlich wird es auf die Formulierung ankommen.

ZitatWas natürlich dafür gesprochen haben könnte, wäre die Transparenz der Folgen eines Vorschriftsverstosses: Für den Durchschnittssoldaten dürfte ja häufig gar nicht klar gewesen sein, dass eine Dienstvorschrift auch ein Befehl sein kann, und dass es für die Frage "Straftat oder nur Dienstvergehen" darauf ankommen kann, ob z. B. auf dem Deckblatt der Minister persönlich oder eine andere Person "im Auftrag" des Ministers die Vorschrift erlassen hat. Infolge des Dresdner Erlasses wäre ja z. B. alles, was vom Generalinspekteur schlussgezeichnet wurde, plötzlich (bei Vorhandensein der sonstigen Kritieren) ein Befehl gewesen, was vor 2012 nur eine Anordnung war. Vielleicht war das auch ein Gedanke, der dabei eine Rolle gespielt hat?

Ich habe wirklich nicht die geringste Ahnung, ob das Absicht oder ein Versehen war. Das wäre reine Spekulation.

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