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Autor Thema: Entlassung nach §55 (4)  (Gelesen 1953 mal)

Struppi

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Entlassung nach §55 (4)
« am: 27. August 2010, 12:53:28 »

Tach, Kameraden...
Ich habe eine Frage:
Wie sind die Fristen bei einem Antrag auf Entlassung aufgrund von "charakterlicher Nichteignung zum Offizier" gemäß §55 (4) ?

Ich habe den OL wegen meiner schriftlichen Note in Innerer Führung nicht bestanden und mein Chef hat nun den Antrag eingereicht.
Meine Frage bezieht sich hier vor allem auf die Frist, bis wann ich eine Stellungnahme zu der Sache schreiben kann.
Es schwebten mal 2 Wochen im Raum, andere sagen 1 Monat...aber eine definitiv richtige Antwort habe bisher nicht bekommen.
Ich möchte das nur so genau wie möglich wissen, um einschätzen zu können wie viel Zeit ich für Rechtsbehelfe (z.B. über DBwV) habe.

Danke schonmal!
MkG Struppi
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ulli76

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #1 am: 27. August 2010, 13:29:57 »

Das Gesetz äußert sich nicht zu einer Frist.
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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #2 am: 27. August 2010, 13:45:19 »

Wobei sich mir der Zusammenhang zwischen Nichtbestehens in einem Sperrfach eines Lehrgangs (hier: Innere Führung) und der Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung nicht erklärt.

Da sich OA in der Regel auf 13 Jahre verpflichten, die Dienstzeit allerdings in Intervallen festgesetzt wird (Bestehen der Offz-Prüfung, Bachelor-Abschluss...) würde das Nichtbestehen des OL (hier wegen schlechter leistung in einem Sperrfach) regelmäßig dazu führen, dass der OA in die Laufbahn der Uffz zurückgeführt und seine zunächst einmal festgelegte Zeit (3 Jahre) ableistet und anschließend entlassen wird.

Könnte es sein, lieber Fragesteller, dass das Nichtbestehen der Leistungsanforderungen im Fach InFü auf Verhaltensäußerungen zurückzuführen ist, die dem inChef dazu Anlass geben, Ihre Entlassung zu betreiben?

Und im Übrigen: Wenn es in ihrem interesse liegt, sollten Sie möglichst umgehend Ihre Einlassung zum Antrag abstimmen und einreichen.
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wolverine

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #3 am: 27. August 2010, 13:48:58 »

Was ich nicht verstehe: 1. Ist der Lehrgang wiederholt nicht bestanden? 2. Der Antrag wurde vom KpChef eingereicht. Hierzu wurden Sie nicht angehört?
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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #4 am: 27. August 2010, 15:17:48 »

Auf dem OL (und anderen Lehrgängen) bildet sich die Note ja aus mehreren Leistungsnachweisen (Klausuren, Referate etc.). Wenn sich daraus in einem Sperrfach die Note "nicht bestanden" ergibt, ist der Lehrgang insgesamt nicht bestanden, ohne, dass es einer Wiederholungsmöglichkeit bedarf. Denn der LT hatte ja in besagtem Fach mehrere Möglichkeiten, mit guten Leistungen schlechtere auszugleichen.

Und mit "Chef" (wie der Fragesteller schreibt) ist wohl nicht sien KpChef, sondern der InChef gemeint...
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wolverine

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #5 am: 27. August 2010, 15:27:37 »

Aber der Laufbahnlehrgang kann in der regel wiederholt werden. Wer jetzt den Antrag gestellt hat, ist mir eigentlich egal. Aber auch der InspChef wird ihn vorher angehört haben, oder? Ohne die Anhörung sollte die Akte unvollständig sein.
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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #6 am: 27. August 2010, 17:43:40 »

Lieber Wolverine, m.W.n. können Laufbahnlehrgänge nur dann wiederholt werden, wenn die Verhinderung des bestehens nicht vom LT zu vertreten ist, z.B. durch Krankheit oder Sportverletzung etc. es ihm/ihr unmöglich ist, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Unser Fragesteller hat aber zum Ausdruck gebracht, dass er auf dem OL ein Sperrfach (ist InFü immer) nicht bestanden hat - er schreibt genau: Wegen der schriftlichen Note. Die setzt sich jedoch aus mehreren von ihm mit schlechten Noten erbrachten, schriftlichen Leistungsnachweisen zusammen. Das Nichtbestehen des OL hat unser fragesteller demnach selbst zu vertreten und insofern kommt keine Wiederholungsmöglichkeit zustande, und es wird im Allgemeinen so verfahren, wie ich es zuvor beschrieb. Dies allein rechtfertigt nicht ein Entlassungsverfahren nach 55(4).

Entweder hat unser Fragesteller ein oder mehrere Dienstvergehen begangen und wurde disziplinar gemaßregelt oder er hat sich in seinen Klausuren/im Lehrgang so geäußert, dass hieraus eine charakterliche Nichteignung abgeleitet wird oder was immer dazu führte, dass "sein Chef" nunmehr dieses Verfahren auf den Weg gebracht hat.

Und um die Anhörung geht es ja auch. Der Fragesteller fragt hier konkret, wie lange er denn Zeit hat für seine Stellungnahme, da er sich juristisch beraten lassen will. Aus meiner Sicht muss ihm hierzu eine angemessene frist gewährt werden, die bei zwei Wochen liegen dürfte. Das Gesetz selbst gibt für die Frist keine Zeit vor...
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wolverine

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #7 am: 28. August 2010, 11:00:56 »

Dort steht "der Chef hat den Antrag eingereicht". Das heißt für mich: die Akte ist abgeschickt. Und dann sollte die Anhörung bereits gelaufen sein.
Und stand (oder steht?) nicht in der "Personalführung in der Bundeswehr" das Laufbahnlehrgänge einmal bei Nichtbestehen zu wiederholen sind?
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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #8 am: 28. August 2010, 11:53:24 »

Wäre mir neu - wenn denn der LT das Nichtbestehen selbst zu vertreten hat. Ist ja wie beim Studium an der UniBw, wenn man mehrere Leistungsnachweise in seinen Fächern "versägt" und deshalb z.B. den Bachelor nicht zuerkennt bekommt, ist ja auch Schluss mit Studium. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein EINZELNER Leistungsnachweis in einem Sperrfach zu erbringen ist - und der mangelhaft ausfällt. Dann hat man zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Ist es evtl. das, was Sie meinen?

Auf jeden Fall setzt sich das Sperrfach InFü auf einem Laufbahnlehrgang IMMER aus mehreren, zu erbringenden Leistungsnachweisen zusammen.

Und wie auch immer die Reihenfolge im vorliegenden Fall war, Tatsache ist ja nun, dass der Fragesteller aufgefordert wurde, zu diesem Vorgang Stellung zu nehmen. Und seine Frage war, in welcher Frist er dies zu tun hat. Wissen Sie da mehr?
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wolverine

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #9 am: 28. August 2010, 13:25:36 »

In jedem Fall "angemessene" Frist. Unbestimmter Rechtsbegriff, abhängig von den Umständen des Einzelfalls. 14 Tage sind ein guter Anhalt; in der Urlaubszeit wohl länger; ist der Anzuhörende im Einsatz o. ä. können das auch ein paar Monate sein.
Konkret: Wenn er sich beraten lassen möchte, umgehend mit dem DBwV Kontakt aufnehmen und evtl. Terminierung des Vertragsanwaltes mit dem Chef abstimmen. Solange keine mutwillige Verschleppung erkennbar ist sollte da nichts anbrennen.

Trennung: Das Studium ist doch kein Laufbahnlehrgang, oder? Ich habe ´mal einige Beschwerden gegen ntlassungen wegen nichtbestandener Lehrgänge bearbeitet. Die konnten alle einmal wiederholen und ich meine es wäre auch materiell so vorgegeben. Haben wir hier nicht einen PersUffz/Fw der da mal nachschlagen kann? Oder einer den Bw-Kalender auf dem Rechner?
« Letzte Änderung: 28. August 2010, 13:28:42 von wolverine »
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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #10 am: 28. August 2010, 14:59:14 »

@ Wolverine: Laufbahnlehrgang nicht, aber laufbahnrelevante Ausbildung - insofern was das Thema "Ablösung" anbelangt, durchaus vergleichbar.
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ulli76

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #11 am: 28. August 2010, 15:26:54 »

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Andi

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #12 am: 30. August 2010, 18:25:49 »

Lieber Wolverine, m.W.n. können Laufbahnlehrgänge nur dann wiederholt werden, wenn die Verhinderung des bestehens nicht vom LT zu vertreten ist, z.B. durch Krankheit oder Sportverletzung etc. es ihm/ihr unmöglich ist, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Nö, einen Laufbahnlehrgang darf man aus welche Gründen auch immer versemmeln und kann ihn dann wiederholen (gilt übrigens auch für den SOL ;)). Wenn die "Verhinderung des Bestehens nicht vom LT zu vertreten ist" kann auch mehrfach wiederholt werden (aber auch da ist m.W.n. nach drei mal Schluss).

Gruß Andi
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wolverine

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #13 am: 30. August 2010, 19:54:11 »

Hast Du dafür die Fundstelle? Ich verlier nämlich mein Vorschriftenwissen. Wird Zeit, dass ich ´mal wieder ´ne Wehrübung eintüte.
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Andi

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #14 am: 30. August 2010, 21:30:17 »

Momentan nicht, da auf Übung, aber ich werd versuchen nächste Woche mal dran zu denken, ob ich was finde. Aber ich vermute mal, das jahrzehnte lange Praxis auch auf irgendeiner Norm beruht. ;D
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