Lieber Wolverine, m.W.n. können Laufbahnlehrgänge nur dann wiederholt werden, wenn die Verhinderung des bestehens nicht vom LT zu vertreten ist, z.B. durch Krankheit oder Sportverletzung etc. es ihm/ihr unmöglich ist, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
Unser Fragesteller hat aber zum Ausdruck gebracht, dass er auf dem OL ein Sperrfach (ist InFü immer) nicht bestanden hat - er schreibt genau: Wegen der schriftlichen Note. Die setzt sich jedoch aus mehreren von ihm mit schlechten Noten erbrachten, schriftlichen Leistungsnachweisen zusammen. Das Nichtbestehen des OL hat unser fragesteller demnach selbst zu vertreten und insofern kommt keine Wiederholungsmöglichkeit zustande, und es wird im Allgemeinen so verfahren, wie ich es zuvor beschrieb. Dies allein rechtfertigt nicht ein Entlassungsverfahren nach 55(4).
Entweder hat unser Fragesteller ein oder mehrere Dienstvergehen begangen und wurde disziplinar gemaßregelt oder er hat sich in seinen Klausuren/im Lehrgang so geäußert, dass hieraus eine charakterliche Nichteignung abgeleitet wird oder was immer dazu führte, dass "sein Chef" nunmehr dieses Verfahren auf den Weg gebracht hat.
Und um die Anhörung geht es ja auch. Der Fragesteller fragt hier konkret, wie lange er denn Zeit hat für seine Stellungnahme, da er sich juristisch beraten lassen will. Aus meiner Sicht muss ihm hierzu eine angemessene frist gewährt werden, die bei zwei Wochen liegen dürfte. Das Gesetz selbst gibt für die Frist keine Zeit vor...