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Autor Thema: Entlassung nach §55 (4)  (Gelesen 1958 mal)

wolverine

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #15 am: 31. August 2010, 09:09:35 »

Ich war mir fast sicher diese Norm sogar schon einmal zitiert zu haben. Aber das Alter und diese Vergesslichkeit .... wo zum Teufel bin ich hier eigentlich und wie kam ich hier her?
« Letzte Änderung: 31. August 2010, 09:21:50 von wolverine »
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schlammtreiber

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #16 am: 31. August 2010, 09:20:53 »

wo zum teufel bin ich hier eigentlich und wie kam ich hier her?

Du bist hier im Forum der linksdrehenden Pazifisten e.V. und kamst mittels Deines Mitgliedsausweises rein  :)
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StOPfr

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #17 am: 31. August 2010, 13:39:46 »

Da ist er nicht allein. Ich habe es geahnt: Lasst mich hier raus  ;D!
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justice005

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Re:Entlassung nach §55 (4)
« Antwort #18 am: 01. September 2010, 00:15:49 »

Der Antrag auf Entlassung muss innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, nachdem der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, vergl. § 55 Abs. 6, der auf § 47 Abs. 3 Soldatengesetz verweist. Die Entlassung selbst muss mindestens einen Monat vor dem Entlassungstermin dem Soldaten zugestellt worden sein, vergl. § 55 Abs. 6, Satz 2, 2. Alternative Soldatengesetz.

Eine Stellungnahme kann der Soldat jederzeit schreiben. Eine statusrechtliche Beschwerde kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entlassungsverfügung schreiben. Letzteres ist sinnvoll, denn nur dann wird der Vorgang juristisch sauber von den Rechtsberatern geprüft.

ACHTUNG: Der Soldat sollte darauf achten, dass er auf der Anhörungsniederschrift nicht unterschreibt, dass er auf Entlassungsfristen verzichtet. Da wird nämlich gerne standardmäßig ein Kreuzchen gesetzt und hinterher ist die Schreierei groß.

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