Der Antrag auf Entlassung muss innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, nachdem der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, vergl. § 55 Abs. 6, der auf § 47 Abs. 3 Soldatengesetz verweist. Die Entlassung selbst muss mindestens einen Monat vor dem Entlassungstermin dem Soldaten zugestellt worden sein, vergl. § 55 Abs. 6, Satz 2, 2. Alternative Soldatengesetz.
Eine Stellungnahme kann der Soldat jederzeit schreiben. Eine statusrechtliche Beschwerde kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entlassungsverfügung schreiben. Letzteres ist sinnvoll, denn nur dann wird der Vorgang juristisch sauber von den Rechtsberatern geprüft.
ACHTUNG: Der Soldat sollte darauf achten, dass er auf der Anhörungsniederschrift nicht unterschreibt, dass er auf Entlassungsfristen verzichtet. Da wird nämlich gerne standardmäßig ein Kreuzchen gesetzt und hinterher ist die Schreierei groß.