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Was kann passieren?

Kann er vorzeitig entlassen werden?
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Muss er Strafbefehl angeben
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Stimmen insgesamt: 1


Autor Thema: Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit  (Gelesen 2442 mal)

wolverine

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #15 am: 01. September 2010, 07:28:49 »

Eine 60-TS-Grenze gibt es überhaupt nicht.
§ 5 Abs. 2 WaffG - Regelunzuverlässigkeit. Hat aber für unseren Soldaten keine Auswirkungen.
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AriFuSchr

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #16 am: 01. September 2010, 12:06:18 »

ich würde da auf jeden Fall einen RA "heimsuchen" Spezialisten sind in der Regel die Anwälte, die bei  den einzelnen Schützenverbänden auch als Justiziare fungieren  ;)
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AriFuSchr

RittervonWestfalen

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #17 am: 04. September 2010, 10:31:36 »


Eine 60-TS-Grenze gibt es überhaupt nicht.
ab 60 TS gilt ein Jäger als unzuverlässig und es kann ihm der Jagdschein entzogen werden.
Ob sich das woanders ausirkt, kein Plan. Muss ein ANwalt wissen.
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wolverine

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #18 am: 04. September 2010, 11:42:17 »

Tut es nicht und das ist das Tückische: Die meisten Strafverteidiger, die mit Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht nichts zu tun haben, gucken nur auf die 90-Tage-Grenze der BZR-Eintragung und sind total froh wenn sie den Staatsanwalt da´hingebracht haben. Das das für einen Jäger oder Waffensammler fatal sein kann wissen sie schlicht nicht.
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dorothea

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #19 am: 23. September 2010, 19:19:07 »

Vielen Dank für die Antworten.

Mein Sohn hat einen RA eingeschaltet, der mit Richterin und Staatsanwalt telefoniert hat. Richterin wäre bereit gewesen, gegen Bußgeld Sache einzustellen, StA aber nicht, somit müsstem an es auf eine Verhandlung ankommen lassen. StA geht davon aus, dass mein Sohn als Soldat die waffenrechtlichen Bestimmungen zumindest in Erwägung hätte ziehen müssen, ist das richtig? Auch von den 60 Tz will er nicht abrücken.
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wolverine

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #20 am: 23. September 2010, 20:20:05 »

Das ist nicht schlüssig. Nach ganz einhelliger Meinung und Kommentierung wird der Dienst als Soldat bei der Bundeswehr nicht als Ersatz der waffenrechtlichen Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG i. V. m. §§ 1-3 AWaffV anerkannt. Zudem kann überhaupt bei der Bw lediglich technisches bzw. praktisches Wissen über die bei der Bw verwendeten Schusswaffen vermittelt werden. Rechtliche Grundlagen des WaffG werden bei der Bw überhaupt nicht ausgebildet und spielen auch keine Rolle, da Soldaten als Bedienste einer Bundesbehörde gem. § 58 WaffG überhaupt nicht dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterfallen. Warum sollte demnach ein Soldat, der dem WaffG nicht unterliegt und hierin nicht ausgebildet ist dieses in Erwägung ziehen? Und das mehr als andere? Und wenn er sich auf ein erweitertes Wissen berufen möchte (Sachkunde) wird es regelmäßig nicht anerkannt.
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justice005

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #21 am: 24. September 2010, 10:07:33 »

Ich frage mich, was das ganze Theater jetzt bringen soll.

Nachdem offensichtlich gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde, wird es jetzt zu einer hauptverhandlung kommen. An deren Ende werden entweder die 60 Tagessätze bleiben oder aber es kommen 40 oder 50 Tagessätze bei raus. Dazu kommen die Gerichtskosten und die Anwaltskosten von knapp 1000,- Euro. im Enddefekt wird die ganze Sache jedenfalls mit Sicherheit teurer, als wenn man einfach den Strafbefehl hätte rechtskräftig werden lassen.

Da die Justiz weiß, dass der Täter Soldat ist, wird es auch eine Mitteilung an den Kompaniechef geben. Dieser wird dann entscheiden, was weiter getan wird. Eine einfache Disziplinarmaßnahme darf der Chef nicht mehr verhängen und für eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme reicht die Tat meines Erachtens noch nicht aus.

Ob eine Entlassung vorliegend gerechtfertigt ist oder nicht, ist höchst fraglich. Ich bezweifle es jedenfalls.

Anwälte sind im Allgemeinen eine gute Sache. Manchmal - so wie hier - wirbeln sie aber nur unnötig Staub auf und produzieren sinnlose Kosten.

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Troubleshooter

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #22 am: 24. September 2010, 10:25:54 »

Hm, wenn der Angeklagte Glück hat, kriegt er vielleicht zeitlich hin, daß er nicht vorzeitig entlassen wird. Im Zeifel müsste man dann gegenrechnen, ob die Prozess- und Anwaltskosten das Gehalt aufwiegen... Scheint mir eine Form von Spiel auf Zeit zu werden.
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wolverine

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #23 am: 24. September 2010, 13:42:05 »

Es geht hier nicht um Entlassung aus dem Dienstverhältnis! Dafür reicht das Vergehen nicht und hat wahrscheinlich auch keinen dienstlichen Bezug.
Aber wir kennen hier keine Details und das Rechtsmittel steht ihm nun einmal zu. Wenn sein Anwalt ordentlich gearbeitet hat wird er sich etwas dabei gedacht haben!
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F_K

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #24 am: 24. September 2010, 15:48:54 »

.... Naja, bei Verstoß gegen WAFFENrechtliche Bestimmungen kann man schon einen dienstlichen Bezug sehen.

Ich habe mal gehört, dass Soldaten angeblich mit Waffen umgehen müssen / sollen.

(Da Paintballgewehre in aller Regel den "echten" Gewehren zumindest in den äußeren Abmessungen gleich sind (zumindest bei der "Military Weichluftgeschichte), können Laserzielgeräte, die dort angebaut werden können, auch an echten Waffen angebaut werden.
Dieser Gegenstand ist damit verboten ... )
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hbmaennchen

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #25 am: 24. September 2010, 15:57:35 »

Wie wolverine schon sagte: ein Soldat kann i.a.R. mit Waffen umgehen, OHNE waffenRECHTLICHE Vorschriften zu kennen. Mir hat man bei der Bw jedenfalls keine waffenrechtlichen Vorschriften wie "Verbot Anbau Laserzielgerät an Paintballwaffe" beigebracht. Wozu auch?

WO ist da also jetzt ein dienstlicher Bezug?
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justice005

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #26 am: 24. September 2010, 16:01:45 »

Zitat
Wenn sein Anwalt ordentlich gearbeitet hat wird er sich etwas dabei gedacht haben!

Möglicherweise hat er sich gedacht, dass 800,- für ein kurzes Schreiben "Hiermit lege ich Einspruch ein" und eine Teilnahme an einer 20minütigen Hauptverhandlung schnellverdientes Geld ist.... ;-)

Das soll jetzt nicht zynisch klingen, aber Anwälte sind auch nur Geschäftsleute....

Dass der Anwalt offensichtlich nur Show für seinen Mandanten macht, erkennt man schon daran, dass er mit dem Staatsanwalt und dem Richter telefoniert haben will. Das ist nämlich völlig für die Füße. Der Staatsanwalt kann aus 2 Gründen sowieso nichts mehr machen. Erstens ist er nach Erlass des Strafbefehls nicht mehr Herr des Verfahrens (das ist nur noch das Gericht) und zweitens ist DIESER Staatsanwalt sowieso nicht bei der Hauptverhandlung dabei, das macht nämlich ein Sitzungsdienst, der die Akte kurz vorher zum ersten Mal in seinem Leben sieht. Der Richter wird am Telefon auch nichts entscheiden, sondern es kommt - so wie es die Strafprozessordnung vorsieht - zu einer ganz normalen Gerichtsverhandlung, an deren Ende es ungefähr bei dem bleibt, was im Strafbefehl stand. Von 60 TS zu einer Verfahrenseinstellung ist nämlich extrem unwahrscheinlich... sowas macht ein Gericht allenfalls dann, wenn 20 oder 30 TS verhöngt wurden.... und selbst dann wird eine Auflage zur Einstellung verhängt, die genauso hoch ist wie die Geldstrafe es gewesen wäre...  

Aber als guter Geschäftsmann hat der Anwalt erfolgreich seinem Mandanten vermittelt, dass er sich "mächtig ins Zeug legt".
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F_K

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #27 am: 24. September 2010, 16:43:49 »

@ hbmännchen:

Ganz allgemein geht der Soldat mit Waffen um, und muss sich an Vorschriften in Bezug auf Waffen halten. (wegen Lebensgefahr und so ...).

Der Soldat kennt in der Regel keine Bestimmungen aus dem Waffengesetz, muss ja auch nicht so sein.

Wenn der Soldat aber als Zivilperson mit Waffen umgeht, hat er sich an das Waffengesetz zu halten.

-> Wird er nun wegen Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt, ist grundsätzlich von einer Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen auszugehen. (Regelunzuverlässigkeit auch bei anderen Verurteilungen - aber bei einer Verurteilung Waffengesetz wohl immer gegeben).

-> D. h. hier muss der DV prüfen, inwieweit ein weiterer Umgang mit Waffen noch zulässig ist.

(Ich stimme Dir zu, das man in diesem Einzelfall vielleicht zu dem Schluß kommen kann, hier noch weiteren Umgang mit Waffen zuzulassen ...)

Kommt man hierbei zu dem Schluß, dass mit Waffen nicht mehr umgegangen werden darf, entfällt ggf. auch die Eignung als Soldat.
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wolverine

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Re:Strafbefehl während der 4 jährigen Dienstzeit
« Antwort #28 am: 25. September 2010, 01:49:58 »

Tut mir leid, aber das ist doch totaler Blödsinn! Ein Laserzielprojektor ist für Zivilpersonen verboten. Und das auch wenn er nur für ein Spielzeuggewehr gekauft wurde (strafebewehrt mit bis zu drei Jahren, bei Fahrlässigkeit mit bis zu zwei Jahren!). Im dienstlichen Bereich sind Laser und Surefires oder andere Anbauten völlig in Ordnung und interessieren rechtlich nicht die Bohne! Einem Soldaten fällt es eher schwerer, sich mit dem zivilen Waffenrecht vertraut zu machen als einem Zivilisten. Dinge, die im Dienst selbstverständlich, sind da Straftat oder OWi und das fängt beim aktuellen Bw-Taschenmesser an. Das ist nämlich mit einer zu öffnen.

Und es ist das tägliche Brot des Verteidigers Richtern und Staatsanwälten "exotische" Gesetze wie das Waffengesetz zu erklären. Das von vornherein als anwaltliche "Schaumschlägerei" abzutun zeugt wirklich nicht von Praxis! Speziell vom Wafferecht haben Staatsanwälte und Richter eher wenig Ahnung und wenn Waffen- oder Munitionstechnik noch dazu kommt wird es ganz traurig. Mit ein paar Anrufen kann man da sehr viel für seinen Mandanten tun.
« Letzte Änderung: 25. September 2010, 09:09:22 von wolverine »
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