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Als kleines "Dankeschön" hat unser Forenchronist Schlammtreiber in seiner gewohnten Art die Forengeschichte zusammengeschrieben, die wir hier Stück für Stück veröffentlichen werden.

Autor Thema: Krankenversicherung für Ehefrau  (Gelesen 2337 mal)

BulleMölders

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #30 am: 27. September 2011, 18:16:30 »

Zu meiner Zeit wurde man mit Dienstantritt SaZ auch als Eignungsübender. Nur die Vereidigung erfolgte erst nach beendigung der Eignungsübung.
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HeikoG.

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #31 am: 27. September 2011, 18:19:06 »

Ok, das ist gut zu wissen.

Aber wie das mit den Beihilfe-Ansprüchen für Kinder ist, wissen Sie nicht oder?
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KlausP

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #32 am: 27. September 2011, 18:25:24 »

Das ist nicht richtig. Ein Eignungsübender wird erst nach Ende der Eignungsübung in des Dienstverhältnis eines SaZ berufen.

Eignungsübungsgesetz

§ 8 Gesetzliche Krankenversicherung


(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.
(2) Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.
(3) Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/e_g/__8.html
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HeikoG.

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #33 am: 27. September 2011, 18:45:32 »

Boah ist das alles kompliziert.

Ich habe mir jetzt § 10 des SGB V durchgelesen aber nichts gefunden wie die Angehörigen behandelt werden, die bei dem, in der Eignungsübung befindlichen, Soldaten familienversichert sind.

Laut dem Satz, den du hervorgehoben hast, gehe ich davon aus, dass meine Kinder und meine Ehefrau, mit beginn der Eignungsübung ohne Versicherung sind. Wenn ich den Satz falsch interpretiere bitte ich um Korrektur.

Im § 10 des SGB V wird nur beschrieben, wer Anspruch auf die Familienversicherung hat.
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miguhamburg1

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #34 am: 27. September 2011, 18:48:41 »

Wieso das? Während der Dauer der Eignungsübung zahlt Ihr bisheriger Arbeitgeber die fälligen Krankenkasse weiter, und Ihre Familie ist weiter krankenversichert. Und der Bund zahlt Ihrer Kasse den von Klaus beschriebenen Satz.
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HeikoG.

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #35 am: 27. September 2011, 18:53:19 »

Habe es eben nochmal durchgelesen und nun auch richtig verstanden. Danke für den Schlag auf den Hinterkopf miguhamburg1.

Dann brauch ich auch die PKV für meine Frau und für meine Kinder erst ab 1.5.2012 abschließen.

Gibt es denn zu den Beihilfeansprüchen Neuerungen oder sind die 70% für die Ehefrau und 80% für die Kinder aktuell?
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miguhamburg1

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #36 am: 27. September 2011, 18:59:49 »

70% für den Ehepartner sind korrekt. Das weiß ich von unseren Nachbarn, weil ich für meine Frau nicht mehr beihilfeberechtigt bin. Da meine Töchter studieren, kann ich zu den 80/100 Prozent nichts sagen, da eine zum Studententarif versichert und die andere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält.
« Letzte Änderung: 27. September 2011, 19:48:16 von miguhamburg1 »
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KlausP

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #37 am: 27. September 2011, 19:10:57 »

Die Bundesbeihilfeverordnung sagt dazu:

Zitat
§ 46

Bemessung der Beihilfe


(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Auf-wendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
1. Beihilfeberechtigte 50 Prozent,
2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten 70 Prozent und
4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungs-satz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. ...


Quelle:  http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/368016/publicationFile/17666/bbhv.pdf
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HeikoG.

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Antw:Krankenversicherung für Ehefrau
« Antwort #38 am: 27. September 2011, 19:33:22 »

Danke Klaus.
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