Die RICHTIGE Antwort auf diese Frage gibt und wie immer eine ZDv

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In diesem Falle die ZDv 20/3, die in ihrer Ziffer 124 folgendes aussagt:
"Zu Beginn jeder Wehrübung/Übung ist eine Einstellungsuntersuchung oder eine Befragung anstelle einer Grunduntersuchung nach folgender Maßgabe durchzuführen.
Bei einer Wehrübung/Übung bis zu 14 Tagen Dauer wird, sofern dem Soldaten oder der Soldatin keine körperlichen Belastungen abverlangt werden 1, keine Einstellungsuntersuchung durchgeführt, wenn er oder sie auf Befragen erklärt, dass
- sich eine (vor-) bestehende Erkrankung oder Verletzungsfolge nicht erheblich verschlimmert hat,
- er oder sie seit der letzten Untersuchung weder eine Krankheit oder einen Unfall erlitten hat, an deren Folgen er oder sie noch leidet, sowie
- er oder sie sich derzeit nicht in ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung befindet und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung der Wehrübung/Übung entgegenstehen.
Die Erklärung ist auf dem Vordruck San/Bw/0121 Teil A abzugeben und von dem Soldaten oder der Soldatin zu unterschreiben. Anschließend ist diese Erklärung zu den Gesundheitsunterlagen zu nehmen. Bei einer Wehrübung/Übung bis zu 14 Tagen Dauer mit körperlicher Belastung sowie bei Wehrübungen/Übungen über 14 Tagen Dauer ist eine Einstellungsuntersuchung gemäß ZDv
46/1, Nrn. 101 bis 103 durchzuführen. Über den Untersuchungsumfang entscheidet der zuständige Truppenarzt oder die zuständige Truppenärztin. Das Ergebnis ist auf den Vordrucken „Militärärztlicher Befragungs- und Untersuchungsbogen“ (Bw-2069, Bw-2070) zu dokumentieren und den Gesundheitsunterlagen beizufügen.
Eine Einstellungsuntersuchung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn
- die vorgenannte Erklärung (San/Bw/0121 Teil A) nicht abgegeben wird oder
- truppenärztlich nach den gemachten Angaben anzunehmen ist, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung der Wehrübung/Übung oder der während der Wehrübung/Übung vorgesehenen Verwendung entgegenstehen.
Die Einstellungsuntersuchung ist auf den Vordrucken „Militärärztlicher Befragungs- und Untersuchungsbogen“ (Bw-2069, Bw-2070) zu dokumentieren und den Gesundheitsunterlagen beizufügen.
Das Ergebnis der Befragung/Einstellungsuntersuchung ist auf der Belegart 90/5 „Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung“ zu dokumentieren.
Am Ende einer Wehrübung/Übung ist eine Entlassungsuntersuchung oder eine Befragung gemäß ZDv 46/1, Nrn. 151 und 152 durchzuführen.
Das Ergebnis der Entlassungsuntersuchung/Befragung ist zu dokumentieren und zu den Personalunterlagen des Reservisten oder der Reservistin beim wehrüberwachenden/dienstleistungsüberwachenden Kreiswehrersatzamt zu nehmen.
Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für Hilfeleistungen im Innern."
In der Fußnote Nr. 1 wird zu den erwähnten "körperlichen Belastungern" noch folgendes erklärt:
"Stabsdiensttätigkeit oder Lehrveranstaltung mit vornehmlichem Vortragscharakter"
Gibt es jetzt noch Fragen

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