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Neuigkeiten:

Wie hier nachzulesen ist, feiert das Bundeswehrforum.de sein zehnjähriges Bestehen. Wir bedanken uns bei allen Nutzern und Gästen, die dies durch ihre Beteiligung erst möglich gemacht haben.

Als kleines "Dankeschön" hat unser Forenchronist Schlammtreiber in seiner gewohnten Art die Forengeschichte zusammengeschrieben, die wir hier Stück für Stück veröffentlichen werden.

Autor Thema: Nachmusterung bei WÜ?  (Gelesen 1133 mal)

rider

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Nachmusterung bei WÜ?
« am: 12. September 2005, 19:13:38 »

Moins!
Muss ich wenn ich eine WÜ von rund 6 Monaten leiste zur Nachmusterung? Bin zuletzt im Jahre 2000 oder 2001 gemustert wurden.
Hab nämlich bissel schiss das ich ausgemustert werd obwohl sich bei mir nich wirklich was verschlechtert hat. Das einzige was ich als Problem sehe is meine Brille (hat ich damals aber auch schon, und is immer noch die gleiche Stärke) und evntl. etwas Bluthochdruck.

Hoffe ihr könnt mir helfen.

Mfg
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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #1 am: 27. Oktober 2005, 16:44:49 »

Wenn du eine WÜ, egal wie lange diese dauert, antrittst, dann musst du eh eine 90/5er Einstellungsuntersuchung durchlaufen.

Wenns dann noch in den Auslandseinsatz geht, dann wird der 90/5er erweitert.. Da gibts also verschiedene Anlässe (Sprungtauglichkeit, Auslandsverwendung, .. )

Du wirst also in jedem Fall durchgecheckt.. Voruntersuchung und Hauptuntersuchung. Ist nicht ganz wie bei der Musterung, aber deine Tauglichkeit wird dort auch überprüft!

MkG

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Fitsch

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2005, 17:30:56 »

falsch.

Bei einer WÜ bis zu 3 Monaten brauchts keine 90/5. Da füllt man blos nen Fragebogen beim Doc aus daß bei einem nix fehlt.
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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #3 am: 27. Oktober 2005, 17:42:22 »

falsch.

Bei einer WÜ bis zu 3 Monaten brauchts keine 90/5. Da füllt man blos nen Fragebogen beim Doc aus daß bei einem nix fehlt.


dann bist du leider falsch informiert!
es wird eine Einstellungsuntersuchung inkl. Haupt- und Voruntersuchung durchgeführt!

Zumindest ist das in meiner Laufbahn so, da diese Vorgabe direkt vom PersAmtBw kommt!

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wolverine

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2005, 18:48:41 »

Ab einer WÜ-Dauer von 28 Tagen wird ein BA 90/05 benötigt; vorher reicht der ärztliche Fragebogen aus.
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Piet

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #5 am: 27. Oktober 2005, 19:19:17 »

So siehts aus, hab ich vor 2 Monaten am eigenen Leib erfahren müssen.
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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #6 am: 27. Oktober 2005, 19:24:33 »

ich auch!
einstellungs- und entlassungsuntersuchung. ;)
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AIR-FORCE

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #7 am: 27. Oktober 2005, 20:08:04 »

Hier gehts ja zu wie auf ner versteigerung-war kürzlich auf ner wehrübung da hiess es 24 tage ::)!! Wer bietet mehr/weniger?? 8)
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wolverine

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #8 am: 27. Oktober 2005, 21:21:09 »

Haben wir keinen Sanitöter mit der einschlägigen Vorschrift? Sonst frage ich am Mittwoch in der San-Staffel nach. Ich bin mir aber ziemlich sicher, da ich beides (mehr und weniger als 28 Tage) schon gemacht habe und es in Führungskommandos eigentlich immer recht vorschriftmässig zugeht. Für Wehrübung von zwei oder drei Wochen Vor- und Hauptuntersuchung klingt aber schon ziemlich befremdlich. Was wäre denn dann mit Kurzwehrübungen am WE oder einer Woche Ortskampf in HAMMELBURG? Immer zwei Tage nur beim Doc?
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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #9 am: 28. Oktober 2005, 00:58:55 »

also ich war genau 28 tage auf ner WÜ. Letzten Monat.
Mein S1-Uffz hat vom PersAmtBw ein Vordruck 90/5 bekommen und ich musste, wie es sich gehört (Laufzettel) Vor- und Hauptuntersuchung machen.

Bei ner 12-tägigen WÜ die ich Mitte des Jahres gemacht hab, wurde das Verfahren (Zettel, gesund: ja/nein) angewandt!

Also bei 28 Tagen hatte ich wie gesagt 90/5
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diodon-IV

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #10 am: 28. Oktober 2005, 08:00:49 »

Die ZDV 20/3 sagt dazu:

219 d) Für Einstellungsuntersuchungen gilt folgende Regelung:

1. Bei jeder Wehrübung, die über 28 Tage hinausgeht, ist stets eine
Einstellungsuntersuchung durchzuführen.

2. Bei ein Wehrübung bis zu 14 Tagen wird eine Einstellungsuntersuchung nicht
durchgeführt, wenn der Soldat auf Befragen erklärt, dass er seit der letzten Untersuchung
weder eine Krankheit noch einen Unfall erlitten hat und in keiner ärztlichen/zahnärztlichen
Behandlung gewesen ist. Die Erklärung ist auf dem Vordruck San/Bw/0121, Teil A, abzugeben und vom Soldaten zu unterschreiben und anschließend zu den G-Unterlagen
zu nehmen.

Bei einer Wehrübung mit einer Dauer von 15 bis zu 28 Tagen ist eine
Einstellungsuntersuchung vorzunehmen, wenn die letzte
musterungsärztliche/truppenärztliche Grunduntersuchung gemäß ZDv 46/1 mehr als 24
Monate zurückliegt.

3. Eine Einstellungsuntersuchung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn die vorgenannte
Erklärung (San/Bw 0121, Teil A) nicht abgegeben wird und wenn der Truppenarzt
annehmen muss, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung der Wehrübung und/oder der
während der Wehrübung vorgesehenen Verwendung entgegenstehen.

219 e) Dementsprechend gilt für Entlassungsuntersuchungen:

1. Bei
Wehrübungen,
die
über 28 Tage hinausgehen, ist stets eine Entlassungsuntersuchung
durchzuführen.

2. Eine Entlassungsuntersuchung entfällt bei Wehrübungen mit einer Dauer von bis zu 28
Tagen, wenn der Soldat erklärt, dass er während der Wehrübung weder eine Krankheit
noch einen Unfall erlitten hat und auch nicht in ärztlicher Behandlung war. Die Erklärung ist
auf dem Vordruck San/Bw/0121, Teil B, abzugeben und vom Soldaten zu unterschreiben.
Eine Entlassungsuntersuchung ist durchzuführen, wenn
- der Soldat eine während der Wehrübung erlittene Gesundheitsstörung angibt oder in
dieser Zeit in ärztlicher Behandlung war,
- die o.a. Erklärung nicht abgegeben wird,
- eine Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht wird oder
- sonstige Anhaltspunkte (u.a. Fremdbeobachtung) während der Wehrübung für eine
eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes des Soldaten bestehen.
Im Falle der 1. Strichaufzählung kann auf eine Entlassungsuntersuchung ausnahmsweise
dann verzichtet werden, wenn der zuständige Truppenarzt aufgrund vorliegender
Erkenntnisse feststellt, dass die Wehrdienstfähigkeit und/oder Verwendungsfähigkeit für
die bisherige Verwendung nicht beeinflusst wird.

3. Die ärztliche Entlassungsuntersuchung nach Nr. 1 bzw. 2 ist wie eine Grunduntersuchung
gemäß ZDv 46/1 vorzunehmen. Das Ergebnis ist auf der Belegart 90/5 ‚Ärztliche Mitteilung
für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung— zu dokumentieren (s. Nr. 505).


« Letzte Änderung: 28. Oktober 2005, 08:01:42 von diodon-IV »
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Fitsch

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #11 am: 28. Oktober 2005, 08:47:59 »

interessiert aber keinen.

Meine letzte 90/5 ist 5 Jahre alt (Entlassungsuntersuchung des GWD) seitdem des öfteren 4-5 Wochen am Stück geübt, und jedes mal nur den DIN/A 4 Wisch unterschreiben müssen.
(Obwohl ich nichts gegen eine Untersuchung hätte, ...)

Horrido
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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #12 am: 28. Oktober 2005, 09:43:43 »

Wo übst du denn, dass dis niemanden interessierst?
Bei mir wird da sehr drauf geachtet!

horrido!
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Fitsch

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #13 am: 28. Oktober 2005, 10:33:02 »

(noch) verschieden. Je nach Lust, Laune und Bedarf.

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wolverine

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Re:Nachmusterung bei WÜ?
« Antwort #14 am: 28. Oktober 2005, 19:41:09 »

Ob beide Arten der Untersuchung sinnvoll sind, ist sicher diskutabel. Wenn ich zur Armee gehe, halte ich es wie im aktiven Dienst: Ich bin nicht da, um zum Sani zu gehen; da seteckt man sich nur mit irgendwelchen Krankheiten an!
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2005, 19:41:41 von wolverine »
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