Die ZDV 20/3 sagt dazu:
219 d) Für Einstellungsuntersuchungen gilt folgende Regelung:
1. Bei jeder Wehrübung, die über 28 Tage hinausgeht, ist stets eine
Einstellungsuntersuchung durchzuführen.
2. Bei ein Wehrübung bis zu 14 Tagen wird eine Einstellungsuntersuchung nicht
durchgeführt, wenn der Soldat auf Befragen erklärt, dass er seit der letzten Untersuchung
weder eine Krankheit noch einen Unfall erlitten hat und in keiner ärztlichen/zahnärztlichen
Behandlung gewesen ist. Die Erklärung ist auf dem Vordruck San/Bw/0121, Teil A, abzugeben und vom Soldaten zu unterschreiben und anschließend zu den G-Unterlagen
zu nehmen.
Bei einer Wehrübung mit einer Dauer von 15 bis zu 28 Tagen ist eine
Einstellungsuntersuchung vorzunehmen, wenn die letzte
musterungsärztliche/truppenärztliche Grunduntersuchung gemäß ZDv 46/1 mehr als 24
Monate zurückliegt.
3. Eine Einstellungsuntersuchung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn die vorgenannte
Erklärung (San/Bw 0121, Teil A) nicht abgegeben wird und wenn der Truppenarzt
annehmen muss, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung der Wehrübung und/oder der
während der Wehrübung vorgesehenen Verwendung entgegenstehen.
219 e) Dementsprechend gilt für Entlassungsuntersuchungen:
1. Bei
Wehrübungen,
die
über 28 Tage hinausgehen, ist stets eine Entlassungsuntersuchung
durchzuführen.
2. Eine Entlassungsuntersuchung entfällt bei Wehrübungen mit einer Dauer von bis zu 28
Tagen, wenn der Soldat erklärt, dass er während der Wehrübung weder eine Krankheit
noch einen Unfall erlitten hat und auch nicht in ärztlicher Behandlung war. Die Erklärung ist
auf dem Vordruck San/Bw/0121, Teil B, abzugeben und vom Soldaten zu unterschreiben.
Eine Entlassungsuntersuchung ist durchzuführen, wenn
- der Soldat eine während der Wehrübung erlittene Gesundheitsstörung angibt oder in
dieser Zeit in ärztlicher Behandlung war,
- die o.a. Erklärung nicht abgegeben wird,
- eine Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht wird oder
- sonstige Anhaltspunkte (u.a. Fremdbeobachtung) während der Wehrübung für eine
eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes des Soldaten bestehen.
Im Falle der 1. Strichaufzählung kann auf eine Entlassungsuntersuchung ausnahmsweise
dann verzichtet werden, wenn der zuständige Truppenarzt aufgrund vorliegender
Erkenntnisse feststellt, dass die Wehrdienstfähigkeit und/oder Verwendungsfähigkeit für
die bisherige Verwendung nicht beeinflusst wird.
3. Die ärztliche Entlassungsuntersuchung nach Nr. 1 bzw. 2 ist wie eine Grunduntersuchung
gemäß ZDv 46/1 vorzunehmen. Das Ergebnis ist auf der Belegart 90/5 ‚Ärztliche Mitteilung
für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung— zu dokumentieren (s. Nr. 505).