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Autor Thema: USG  (Gelesen 7221 mal)

wolverine

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Antw:USG
« Antwort #15 am: 15. Oktober 2011, 09:15:09 »

Ist nach der WÜ einzureichen; sie hätte ja auch vorzeitig beendet werden können. Und vorstellig bin dort noch nie geworden. Ich schicke den Antrag mit den begründenden Unterlagen und habe pünktlich die Zahlung.
Der Unterschied zu Verkehrssünder ist, dass Unterhaltssicherung von einer Behörde kommt. Die ist an Recht und Gesetz gebunden und jede Verzögerung auf deren Seite würde klar eine Beschwerde begründen und z. B. Zinsschaden ersetzen.
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2011, 09:21:09 von wolverine »
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bayern bazi

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Antw:USG
« Antwort #16 am: 15. Oktober 2011, 09:21:12 »

also mein lra ist mit den zahlungen - wenn s mal berechnet ist fix und bei längeren wü ist das geld pünktlich aufm konto

gerade wenn du mal 4 monate im ausland bist, wie soll denn das dann funktionieren mit der dienszeitbescheinigung (hab ich auch noch nie vorlegen müssen)??

zu dem kmaraden (Staffsergeant) der nur für mindestsatz übt - du weißt schon das der unter dem sozialhilfesatz (H4) ist !!! die Mindessätze sind seit anfang der 90er jahre gleich - wurden nur im rahmen der euroumstellung 1:1 umgerechnet hier dürfte sich mal was tun
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Schamane

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Antw:USG
« Antwort #17 am: 15. Oktober 2011, 09:47:10 »

Lieber Wolverine den Gesetzeskontext kenne ich sehr wohl. Aber versuchen sie mal das Amt zu klagen, wegen Zinsschadens! In dem einen Fall mit den 4 Monaten haben wir einen uns bekannten Reservist eingeschaltet, der auch Jurist ist und dann klappte es auch.
Denn Beamte reagieren allergisch auf Briefe wo steht Rechtsanwaltskanzelei XY Fachanwalt für Verwaltungs und Strafrecht. Ansonsten ist man verpflichtet vorzeitige Dienstzeitbeendigungen dem Amt mitzuteilen oder aber auch Beförderungen wenn man den Mindestsatz erhält. Wobei letzteres muss man nicht, da man dann ja nur selber weniger Geld erhält.
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wolverine

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Antw:USG
« Antwort #18 am: 15. Oktober 2011, 10:51:15 »

Aber versuchen sie mal das Amt zu klagen, wegen Zinsschadens!
Ist das jetzt ernst gemeint? Das ist eine stinknormale Leistungsklage und wenn die Fakten klar sind (formgerechter Antrag/ Zahlungsdatum) und ein Schaden entstanden (Kreditzins)sind die Erfolgsaussichten ziemlich gut. Hätte für mich noch den Vorteil, dass zum Ersatz des Schadens noch die Gebühr für den von mir beauftragten Anwalt meines Vertrauens käme. Und der soll ähnlich wie eine polare Marderart heißen.
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The_Staffsergeant

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Antw:USG
« Antwort #19 am: 17. Oktober 2011, 09:29:17 »

Guten Morgen ;)

Also Was die geschwindigkeit der Zahlungen betrifft kann ich auch nicht klagen, Normalerweise innerhalb von einer Woche nach Abgabe der Unterlagen. In Berlin gebe ich sie immer persönlich ab und so hab ich meisst auch Zeit für ein kleines Pläuschen.
Mir ist wie gesagt einfach das ganze vorneweg zu kompliziert, aber auch damit begründet das ich
a) Im Ausland arbeite,
b) im Ausland lebe)
c) Im Ausland mein Gewerbe laufen habe
d) ich nur einen Zweitwohnsitz in Berlin habe, bzw. jemand der in meinem namen die Bundeswehrpost empfangen darf.

Gruß

The Staffsergeant
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OFw d.R. und Stolz darauf
 
 
Wenn Gott gewollt hätt', das Panzer von Himmel fallen, dann hätte ich auch Fallschirmspringen gelernt.
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