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Berechnung Entfernung?

Begonnen von Hedi, 02. Juni 2016, 11:41:26

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Hedi

Mahlzeit zusammen,

ich habe heute Post in Sachen Trennungsgeld bekommen.
Vom 09.März bis zum 22.April bin ich auf CE in Unna gewesen.
Da es in der Nähe meiner Wohnung ist, bin ich täglich nach Hause gefahren.
Die Distanz liegt bei 33,6 Kilometern. Dementsprechend wäre ich Trennungsgeldberechtigt, bei täglicher Fahrt nach Hause. (§ 6 Trennungsgeldverordnung)

Unter 30 Kilometer ist man es nicht mehr.

Im Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass ich während des Lehrgangs nicht TG-Berechtigt bin, weil ich nur 28,3 Kilometer vom Standort entfernt wohnen würde.

Jetzt frage ich mich, welchen Routenplaner man dort nutzt.

Google Mapps zeigt 33,6 km an, Falk 32,1 km, ADAC 34,9, Web.de 31,5 km.

Rechnen die dort Luftlinie? Da muss ich mir dann für die Zukunft mal nen Heli besorgen! Ist wer bei der Luftwaffe? Vielleicht wird da was ausgesondert.

Ich hoffe, dass wer ne Antwort dazu hat.

Ich müsste nämlich ratzfatz Wiederspruch einlegen, weil es Samstag in den Einsatz geht.



turbotyp

Lege doch einfach Widerspruch ein und als Bergründung die von dir ermittelten Entfernungen.

Dann wird das geprüft. Unter Umständen sogar vom Geoinformationsdienst (sagte mir wenigstens mal ein TG Bearbeiter).  :D

Ralf

Es ist nicht die günstigste, sondern die kürzestes Strecke, die zur Berechnung herangezogen wird. Selbst wenn es zeitlich viel länger ist. Trotzdem über 30km?
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StUffz Andreas

Das dlz das dafür zuständig ist, lässt das von MilGeo überprüfen. Diesen Antrag kann man auch einsehen.
Am besten das Dlz daraufhin anrufen.

LG

Ralf

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Hedi


Hedi

Jetzt sagt mir bitte nicht, dass die kürzeste Strecke ohne Auto zählt!
Als Fußgänger käme ich auf 28,1 km!

Ralf

Die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke, so heißt es. Schau bitte in den Bereichserlass   ::)
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Hedi


KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Hedi

Danke für die Hilfe. Ins Intranet komme ich aktuell leider nicht. habe auch sonst nur Zugriff, wenn ich mal an einen Rechner im büro kommen würde.

itschie

Also ich kenne solche Späße von der Firma von meinen Vater mit den Fußweg... geht da manchmal um 100-200m, kein Planer lässt einen da mit den Auto durch, nur zu Fuß geht es, bis wir irgendwann diese Route auf Video aufgezeichnet haben und zugeschickt haben, war das immer ein Theater, seid dem ist Ruhe. Entweder ganz einfach die Abweichung raus suchen und das dokumentieren, scheinen ja gefunden zu haben was die Berechnet haben und somit ist doch gut. Hilft meist am besten und schnellsten, auch wenn es natürlich wieder Zeit kostet und vorm Einsatz wohl einfach ärgerlich ist, nur weiß ich nicht wie die Fristen sind.

Papierberg

Zu den Kriterien der Entfernungsbestimmung Auszug aus Beschluss OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 03.12.2013, 5 LA 129/13:

"Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977, a. a. O.). Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977, a. a. O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das beschließende Gericht wiederholt angeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.1999 - 2 L 869/98 -, juris Rn 6; Beschluss vom 2.4.2013 - 5 LA 57/12 -, juris Rn 11; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29.10.2007 - 14 ZB 07.1645 -, juris Rn 3; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 13.9.2012 - 10 Sa 128/12 -, juris Rn 25). Außer Betracht bleiben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feld- und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2013, a. a. O., Rn 11, unter Hinweis auf Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: September 2011, § 3 BUKG Rn 79). Es mag im Einzelfall ferner in Betracht kommen, solche Strecken unberücksichtigt zu lassen, deren Benutzung nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, so dass es an der objektiven Befahrbarkeit fehlt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2013, a. a. O., Rn 11, unter Hinweis auf VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2010 - Au 2 K 09.1448 -, juris Rn 29, zu einer mit Schlaglöchern übersäten und bloß geschotterten Straße ohne jeden Winterdienst). [...]
Als Dienststätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1. c) BUKG ist die abgegrenzte zusammenhängende Liegenschaft mit allen dazugehörenden Stellen anzusehen. Maßgebend für die Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist deshalb die Außengrenze der Dienststätte, wie z. B. die Wache einer Kaserne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn 8; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 13.9.2012, a. a. O., Rn 27). Bei einer Dienststätte, die sich - anders als etwa eine Kaserne - nicht innerhalb einer durch eine Wache abgegrenzten Liegenschaft befindet, ist aus Gründen der Praktikabilität und der Gleichbehandlung auf den Eingang des Gebäudes der Dienststätte abzustellen."

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