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BFD-Ansprüche <- DU-Verfahren

Begonnen von westerwalderjunge, 16. Dezember 2013, 18:20:47

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westerwalderjunge

Hallo,

Mich würde interessieren wie die BFD-Ansprüche eines Kameraden berechnet werden, welcher knapp vor erreichen seiner festgesetzten Jahre "Dienstunfähig" entlassen wird.

Nehmen wir als Beispiel: Kamerad Mustermann ist SaZ4 und wird nach 3Jahren und 6Monaten entlassen.
Welche Ansprüche gelten? Meines Erachtens nach ist der Kamerad kein SaZ2, weder SaZ3 ( da 3Jahre und 6Monate Dienstzeit ).

Danke für wertvolle Informationen

Westerwalderjunge


Lidius

Ich hab zwar das alte SVG gerade nicht zur Hand (für jemanden der heute mehr als 3 Jahre Dienstzeit hat, gilt das ja noch), aber die Grenzen beziehen sich ja nicht auf volle Jahre sondern auf Zeiträume.

Nach neuem SVG würde der Soldat keine Übergangsgebührnisse (weil weniger als 4 Jahre Dienstzeit) und das 2-fache seiner letzten Bezüge als Übergangsbeihilfe bekommen (weil mehr als 2, aber weniger als 4 Jahre Dienstzeit). Für den Förderungsanspruch muss man halt selbst mal ins Soldatenversorgungsgesetz schauen. Ansonsten hilft einem auch da der BFD-Berater weiter.

ulli76

Bei so nahe liegendem DZE sollte man eh kein DU-Verfahren mehr einleiten.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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