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BrustOp im Urlaub?

Begonnen von Kit45, 10. Mai 2016, 12:48:02

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Kit45

Guten Tag alle zusammen
Ich habe bereits im nach passenden Beiträgen gesucht ,diese haben mich nur zusätzlich verwirrt. Ich möchte mir gerne die Brüste operieren lassen und habe bereits mit dem Arzt darüber gesprochen, der war sich aber selbst sehr unschlüssig was das Thema angeht ???. Daraufhin hatte er mich zu einem Kameraden bei der freien Heilfürsorge geschickt, der sich besser auskennt .Dort wurde mir gesagt , dass die BW den Eingriff natürlich nur zahlt sofern irgendwelche schwerwiegenden Psychischen Probleme vorliegen würden. Als ich daraufhin meinte, dass ich das garnicht bezahlt haben wollte , meinte der Kamerad, dass ich die OP im Prinzip im Urlaub machen könnte und auch niemanden davon sagen müsste,sofern die nächsten 12 Monate keine außendienstlichen Aktivitäten stattfinden würden,die mich einschränken könnten.Seine Aussage rührte daher, dass nur gemeldet werden müsste, was den Dienst einschränkt.Da ich die Op nicht im Dienst machen würde sondern in meinem Urlaub , würde es den Dienst im Prinzip nicht einschränken. Nun ist es bei mir so, dass ich studiere und damit nichts wesentliches "draußen" stattfindet. Im Endeffekt habe ich von der freien Heilfürsorge und daraufhin auch vom Arzt das OK bekommen ,mich im Urlaub Operieren zu lassen.Das wirkte alles zwar so,als ob er aus Erfahrung sprechen würde, trotzdessen möchte ich hier noch einmal nach Erfahrungen fragen, da ich keine Probleme mit dem Dienstherren bekommen möchte und zwei Meinungen sind bekanntlich besser als eine.Und so eine OP lässt sich natürlich nicht rückgängig machen.

Liebe Grüße Kit45

Kit45

* Kann ich das im Urlaub machen,ohne jemanden davon zu erzählen?

schlammtreiber

Zitat von: Kit45 am 10. Mai 2016, 12:55:21
* Kann ich das im Urlaub machen,ohne jemanden davon zu erzählen?

Wäre das nicht sinnlos, man wird es ja wahrscheinlich sehen?
Semper Communis
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Pericranium

Ich frage mich eher wie man allen Ernstes Offizier werden kann und dann nicht mal kapiert, dass man als Soldat keine freie Heilfürsorge sondern unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält ::)

KlausP

Zitat von: Pericranium am 10. Mai 2016, 13:08:31
Ich frage mich eher wie man allen Ernstes Offizier werden kann und dann nicht mal kapiert, dass man als Soldat keine freie Heilfürsorge sondern unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält ::)

Na ja, der Unterschied ist nicht mal allen Soldaten bekannt (oder bewusst), die schon mehrere Jahre im Dienst sind.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Pericranium

Zitat von: KlausP am 10. Mai 2016, 13:10:40
Zitat von: Pericranium am 10. Mai 2016, 13:08:31
Ich frage mich eher wie man allen Ernstes Offizier werden kann und dann nicht mal kapiert, dass man als Soldat keine freie Heilfürsorge sondern unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält ::)

Na ja, der Unterschied ist nicht mal allen Soldaten bekannt (oder bewusst), die schon mehrere Jahre im Dienst sind.  ;)

Ich weiß. Das macht es aber auch nicht besser  ;D

Kit45

Zitat von: Pericranium am 10. Mai 2016, 13:18:51
Zitat von: KlausP am 10. Mai 2016, 13:10:40
Zitat von: Pericranium am 10. Mai 2016, 13:08:31
Ich frage mich eher wie man allen Ernstes Offizier werden kann und dann nicht mal kapiert, dass man als Soldat keine freie Heilfürsorge sondern unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält ::)

Na ja, der Unterschied ist nicht mal allen Soldaten bekannt (oder bewusst), die schon mehrere Jahre im Dienst sind.  ;)

Ich weiß. Das macht es aber auch nicht besser  ;D

Meine Aussage war lediglich, dass der Arzt keine Ahnung hatte und mich deshalb zu jemanden weitergeleitet hat,der seiner Meinung nach mehr Ahnung hat. Ich wäre wirklich dankbar,wenn mir jemand helfen könnte.

F_K

Hast Du die Aussage vom Truppenarzt schriftlich?

Natürlich musst Du die OP anzeigen, da diese die Tauglichkeit, zumindest  zeitweise, verändern wird (nach so einer großen OP wirst Du zeitlich begrenzt untauglich sein).
Je nach OP Art (Implantate?) wird auch später eine Gesundheitsziffer vergeben.

schlammtreiber

Ich würde auch eine definitive "Erlaubnis" des Truppenarztes abholen, sicher ist sicher - denn irgendwie eingeschränkt (Sport? IGF?...) ist man sicherlich auch während des Studiums?
Semper Communis
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Kit45

Eine schriftliche Erlaubnis habe ich nicht,nur das mündliche Ok.Um ehrlich zu sein wirkliche der Arzt in seinem gesamten Auftreten recht unerfahren. Deswegen frag ich hier nocheinmal nach. IGF ist abgelegt, sonst machen wir keine Geländeaktivitäten.

Andi

#10
Wehrstrafgesetz (WStG)
"§ 17 Selbstverstümmelung

(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.

(2) Der Versuch ist strafbar."

In jedem Fall den Truppenarzt und den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit involvieren und das Einverständnis beider schriftlich geben lassen. So ein Eingriff kann zu einem bestimmten Prozentsatz auch voll in die Hose gehen, so dass hier nicht nur vorsätzliche Einschränkungen durch die Heilungsphase sondern auch bedingt vorsätzliche Einschränkungen bei entstehenden Problemen im Raum stehen können. Und wenn einem gerade die Brüste wegeitern/wegfaulen hat man vermutlich wenig Lust darauf sich noch mit Anwälten und Vorgesetzten auseinandersetzen zu müssen.

Übrigens bedeutet Erholungsurlaub nicht, dass man sich in dieser Zeit nicht gesund zu erhalten hat! Einzig die Wahrscheinlichkeit einer Indienstsetzung ist relativ gering, aber auch Erholungsurlaub kann widerrufen werden.

Gruß Andi
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Andi8111

So einfach ist das tatsächlich nicht. Man kann sich z.B. auch dazu entschließen, sich ein Bein abnehmen zu lassen für irgendeinen absurden Schönheitswahn.
Das ist auch verboten.
Die Brust-OP wird, wie jeder andere chirurgische Eingriff bei einer Begutachtung EIN JAHR! eine V Fehlerziffer geben. Damit sind Sie nicht voll verwendungsfähig und somit ist die Zustimmung des Vorgesetzten einzuholen.
Einen Rechtsanspruch haben Sie nicht darauf, dass der zustimmt, denn das Grundrecht wird hier durch das Soldatengesetz eingeschränkt.

Der Soldat bzw. die Soldatin hat nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Soldatengesetzes
(SG) alles in seinen bzw. ihren Kräften Stehende zu tun, um die Gesundheit zu erhalten
oder wiederherzustellen; er bzw. sie darf die Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
beeinträchtigen. Diese Pflicht zur Gesunderhaltung schränkt das Grundrecht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) in zulässiger Weise
ein. Zwar stehen dem Soldaten bzw. der Soldatin grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte zu wie jedem anderen Staatsbürger bzw. jeder anderen Staatsbürgerin,
wegen der Besonderheit des militärischen Dienstes ist es aber zulässig, bestimmte
Grundrechte des Soldaten bzw. der Soldatin im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen
einzuschränken (§ 6 SG).
Bei der Abwägung der Interessen des Soldaten und der Soldatin einerseits und der Belange
der Bundeswehr andererseits ist zu berücksichtigen, dass dem der Bundeswehr
übertragenen Verteidigungsauftrag Verfassungsrang zukommt. Die Erhaltung der Gesundheit,
d. h., der körperlichen und geistigen Diensttauglichkeit jedes Soldaten und jeder
Soldatin liegt deshalb im wohlverstandenen Interesse der Bundeswehr, die nur dann,
wenn sie von allen Soldatinnen und Soldaten jederzeit deren volle Einsatzfähigkeit beanspruchen
kann, die ihr zugewiesene Verteidigungsaufgabe in vollem Umfang zu erfüllen
vermag.
Daher erfasst die Pflicht zur Gesunderhaltung nicht nur den dienstlichen Bereich, sondern
erstreckt sich auch auf den außerdienstlichen Bereich. Ein Einwirken auf den außerdienstlichen
Bereich ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn die dem Soldaten und der
Soldatin insoweit auferlegten Beschränkungen im Verhältnis zu dem mit der Erfüllung des
verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr verbundenen Nutzen stehen.


2.2 Folgerungen
Eine Schönheits-OP eines Soldaten oder einer Soldatin ist daher im Grundsatz
nicht zulässig, da der Soldat bzw. die Soldatin durch den ärztlichen Eingriff bis zur
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit regelhaft mindestens einige Tage an der Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben gehindert und infolge des Eingriffs – abgesehen von dessen
jeweiligem gesundheitlichen Risiko an sich – ggf. sogar in der künftigen Verwendungsfähigkeit
eingeschränkt wird. Soldatinnen und Soldaten können deshalb auch wegen Verstoßes
gegen die Gesunderhaltungspflicht zur Verantwortung gezogen werden.


FoxtrotUniform

Ich würde hierzu mal einen Termin mit dem Ltr des SanVersZ vereinbaren. Mir ist ein Fall bekannt, da wurde ebenfalls eine BrustOP damals (TM) über den Fliegerarzt gesteuert.

Grundsätzlich ist der Soldat nicht verpflichtet dem Chef mitzuteilen, dass er eine kosmetische Operation plant bzw. die Zustimmung des Chefs einzuholen. Falls ein gutes Vertrauensverhältnis besteht, empfehle ich trotzdem den Disziplinarvorgesetzten dazu ins Boot zu holen. Allerdings erst wenn die Thematik von ärztlicher Seite beschieden wurde. 

Hinsichtlich der Dienstpflicht gem.  § 17 (4) SG  stellt eine kosmetische Operation nicht automatisch eine Dienstpflichtverletzung dar, schließlich kann man nicht davon ausgehen, dass etwas schief geht. LASIK-Operationen sind beispielsweise trotz Fehlerziffer weit verbreitet und werden von den Truppenärzten auch gebilligt. However, eine BrustOP ist natürlich ein größeres Kaliber als z.B. die Stirn straffen zu lassen, daher folge am besten meinem Rat den verantwortlichen Arzt zu kontaktieren. Ggf. wird dieser dann an den Kontakt zu dem zuständigen Bereich des ZSanDst herstellen.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

@ FU:

Bist Du Jurist? War das eine juristische Beratung?

Der Arzt hier hat deutlich gemacht, dass die Wehrdiensttauglichkeit durch so eine Operation für EIN Jahr eingeschränkt ist, Andi hat die mögliche Strafnorm zitiert.

Als juristischer Laie erfüllt die Einwilligung und Durchführung einer solchen OP sehr wohl den Straftatbestand.

Dazu hat unser Arzt offensichtlich aus einen Papier zitiert, dass die rechtliche Abwägung zu diesem Thema deutlich macht.

.. und auch inhaltlich liegst Du völlig falsch - selbst bei optimalen Verlauf der OP ist die Wehrdienstfähigkeit zumindest zeitlich eingeschränkt.

Der richtige Ratschlag wurde schon gegeben:

- schriftliche Zustimmung des TrArzt
- schriftliche Zustimmung des DV

Andi

Zitat von: FoxtrotUniform am 10. Mai 2016, 15:32:00
Hinsichtlich der Dienstpflicht gem.  § 17 (4) SG  stellt eine kosmetische Operation nicht automatisch eine Dienstpflichtverletzung dar, schließlich kann man nicht davon ausgehen, dass etwas schief geht.

M.E. falschherum gedacht, es gibt bei jedem chirurgischen Eingriff ein prozentuales Delta an Fällen in denen statistisch "etwas" schief geht. Das Wissen um dieses Delta in der Hoffnung davon nicht davon betroffen zu sein ist in diesem Fall m.E. bereits ein bedingter Vorsatz durch billigende Inkaufnahme - wobei der Vorsatz nur strafrechtlich relevant ist. Für die Dienstpflichtverletzung ist Vorsatz gar nicht ausschlaggebend.

Zitat von: FoxtrotUniform am 10. Mai 2016, 15:32:00
LASIK-Operationen sind beispielsweise trotz Fehlerziffer weit verbreitet und werden von den Truppenärzten auch gebilligt.

Was der Truppenarzt sagt ist aber eben nur die eine Seite. Was der Disziplinarvorgesetzte, der für die physische Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft seiner Soldaten verantwortlich ist sagt ist hier ausschlaggebend. Und wir reden hier eben nicht über eine medizinisch notwendige OP. Und auch wenn sie dies wäre, wäre in diesem Fall - auf Grund mangelnder Akutheit - der OP-Termin mit dem Disziplinarvorgesetzten abzustimmen, leider etwas, was auch viele Truppenärzte gerne "vernachlässigen".

Gruß Andi

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