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Ermessensfreistellung vom Dienst

Begonnen von Skyfall05007, 09. Juni 2017, 13:00:54

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Skyfall05007

Hallo,
und zwar habe ich folgenden Sachverhalt :
Kurz zu meiner Person, ich bin seit Januar 2009 bei der Bundeswehr. Ich war zuerst SAZ 8 Jahre und habe dann mitte 2014 nochmal um 2 Jahre verlängert, sprich auf 10 Jahre insgesamt. Aktuell habe ich die Möglichkeit zum 01.10.2017 in den vorzeitigen Vollzeit BFD zu wechseln (altes BFD Recht ). Im März diesen Jahres (2017) hatte ich eine Einstellungszusage der Landespolizei erhalten. Die Ausbildung beginnt zum 01.09.2017, es liegt also eine Differenz von einem Monat vor, um die Ausbildung beginnen zu können. Im April hatte ich einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung um 1 Monat gestellt. Vor gut 3 Wochen 18.05.2017 hatte mich mein S1 Feldwebel um ein kurzes Gespräch gebeten. Dort teilte Er mir mit, dass mit einer sehr hohen Warscheinlichkeit der Antrag auf eine Dienstzeitverkürzung von 1 Monat agelehnt wird. So die Aussage von meinem Personalbearbeiter in Köln zu meinem S1 Feldwebel.

Was kann ich noch tun wenn der Antrag wirklich abgelehnt wird, den es geht sich ja hier nur um 1 Monat und ich möchte unter allen  Umständen diese Ausbildung beginnen, den schliesslich gibt es ja noch ein Leben nach der Bundeswehr.

Mein BFD Berater meinte ein Antrag auf Ermessenfreistellung wäre noch eine Möglichkeit aber da ich zum Öffentlichen Dienst wechsel wäre das wohl auch nicht so einfach. Der Antrag müsste wohl wieder über BaPers laufen, die mir ja dann schon den Verkürzungsantrag abgelehnt haben.

(Resturlaub 6 Tage )

Ich ware über jede mögliche Hilfe sehr dankbar.



Nachtmensch

Vielleicht habe ich auch nur einen Denkfehler. Wieso gilt bei dir noch das alte BFD Recht?
Grundsätzlich spricht einer Ermessenfreisstellung nichts entgegen. Ich weiss nur nicht wieviel Monate dir zustehen. Wende dich an deinen DV und erkläre ihm die Lage. Der müsste das mit der Ermessenfreistellung kennen. Sonst nochmal den BFD fragen.
Frage explizit wer die Ermessenfreistellung genehmigt.

BulleMölders

Ich frage mich sowiese, wieso Sie nicht gleich eine Freistellung beantragt haben, satt einer Dienstzeitverkürzung.
Ich bin auch von der Bundeswehr direkt in den öffentlichen Dienst gewechselt und brauchte 2 Monate zusätzlich. Ein drittel habe ich mit Urlaub abgedeckt und für den Rest wurde ich frei gestellt.
Zu meiner Zeit, wurden solche kurzen freistellungen noch durch den Kommandeur bewilligt. Aber solche auskünfte sollte Ihnen ihr Spieß oder auch der S1 Feldwebel geben können.
Test

Ralf

ZitatVielleicht habe ich auch nur einen Denkfehler. Wieso gilt bei dir noch das alte BFD Recht?
Weil er sich vor Mai 2015 weiterverpflichtet hat.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Skyfall05007

Das hätte ich auch gerne so gemacht, nur mir wurde einmal vom S1 Feldwebel als auch vom BFD mitgeteilt, dass ich den Dienstweg einhalten muss und dieser sieht vor, dass zuerst die Dienstzeitverkürzung geschrieben werden soll und wenn diese abgelehnt wird, kann man eine Ermessensfreistellung beantragen. Leider bin ich mit diesem Thema nicht gut vertraut und kann mich erstmal nur auf das Stützen was mir diese beiden Parteien erzählt haben. Das traurige ist einfach, das mir die Zeit davon läuft und ich nicht weis wie es weiter gehen soll

Papierberg

Die Auskunft in Bezug auf die vorrangig vorzunehmende Dienstzeitverkürzung war zutreffend. Dies wird rechtssystematisch so durchgeführt, da sich hierdurch im benötigten Zeitumfang von 1 Monat Ihre Förderungsansprüche nach dem SVG nicht vermindern, man muss Ihnen aufgrund des beendeten Dienstverhältnisses aber für den Verkürzungszeitraum auch keine Dienstbezüge gewähren. Bei einer Ermessensfreistellung erhalten Sie Dienstbezüge im Freistellungszeitraum bei Null Dienstausübung, deshalb ist dieses Instrument in Ihrem Fall nach bundeswehrinternen Regelungen lediglich nachrangig zu prüfen.
Dass in Ihrem Fall ein einziger Monat Probleme bei einer Dienstzeitverkürzung machen soll, ist zwar nicht ausgeschlossen aber zumindest bemerkenswert. Mir ist jedenfalls kein vergleichbarer Fall bekannt. Lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich erläutern bzw. begründen, um Sie ggf. überprüfen lassen zu können. Beantragen Sie parallel und ersatzweise eine Ermessensfreistellung mit dem Hinweis auf die vorläufig abgelehnte Dienstzeitverkürzung um einen bloßen Rückverweis auf dieses Verfahren zu vermeiden. Verweisen Sie sowohl bei der Dienstzeitverkürzung als auch bei der Ermessensfreistellung auf die gängige Praxis der Freistellung zu Zwecken der Berufsförderung, die überwiegend viel größere Zeiträume umfasst.

Skyfall050070

Danke für die Information.
Letztes Jahr war der Fall ähnlich, denn auch dort hatte ich einen Verkürzungsantrag gestellt, nur mit dem Unterschied, dass es sich um 1 Jahr handelte, denn schon damals hatte ich eine Zusage der Landespolizei erhalten. Der Antrag auf Dienstzeitverkürzung wurde im Jahr 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass ich mich im Jahr 2014 nochmal Weiterverpflichtet hatte sprich von SAZ 8 auf SAZ 10. Natürlich standen noch diverse andere Paragrafen mit dabei, die ich aber gerade nicht mehr wiedergeben kann.

Für mich steht der Aktuelle Fall im keinen Verhältnis mehr und ich bin maßlos enttäuscht und sauer darüber, dass einem so viele Steine in weg gelegt werden, wenn man was für seine Zukunft nach dem Bund tun möchte.
Was mich zudem noch ärgert ist die lange Bearbeitungszeit vom BaPers, denn schließlich wurde mir vor gut 3 Wochen schon mündlich mitgeteilt, dass der Antrag wohl abgelehnt wird aber bis heute noch keiner vom BaPers eine klare Antwort geben konnte, ob es jetzt Ja oder Nein heißt.

Papierberg

Die ablehnende Entscheidung aus dem vergangenen Jahr ist für mich absolut nachvollziehbar, denn bei einer Verkürzung der Dienstzeit um ca. ein Jahr wäre die Weiterverpflichtung im Wesentlichen konterkariert worden. Anders ausgedrückt, das Interesse des Dienstherrn an der Erfüllung Ihrer eingegangenen Verpflichtung überwiegt hier eindeutig das persönliche Interesse an einer zivilberuflichen Eingliederung zu diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus war auch zu bedenken, dass es regelmäßige Einstellungstermine bei den Polizeibehörden gibt, es sich also nicht um eine einmalige Chance handelte.
Anders stellt sich die Angelegenheit aus meiner Sicht allerdings auf Basis Ihrer Schilderungen für dieses Jahr dar. Insbesondere innerhalb des auf Sie anwendbaren "alten Rechtsrahmens" erscheint eine Dienstzeitverkürzung von "nur" 1 Monat und die damit einhergehende Vermeidung der Ermessensfreistellung zumutbar, wurde in der Vergangenheit m.E. auch häufiger gewährt und entspricht vor dem Hintergrund der vorliegenden Einstellungszusage auch dem Fürsorgezweck des SVG. Selbstverständlich muss man jeden Einzelfall in Gänze nach seinen Umständen bewerten, so dass Sie zunächst die Gründe für die ablehnende Entscheidung in Erfahrung bringen müssen.

LwPersFw

Ich empfehle das Lesen dieser Dokumente / Vorgaben...dann Das Ganze nochmal bewerten... und umsetzen...

> im IntranetBw:

>> Regelungen-Online >> die A-1420/7

und

>> Homepage des BAPersBw >> "Handbuch Personalbearbeitung (mil)" (ehem. GAIP)  KennNR 92-01-00


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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