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Mitfahrer und Trennungsgeld

Begonnen von ALBA, 03. April 2017, 18:31:04

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ALBA

Guten Tag,
Hab neulich einen Kameraden für etwas Geld nach München mitgenommen .
Nun hat er mir einen Antrag vorgelegt den ich unterschreiben soll, damit er als Mitfahrer das Geld zurück erstattet bekommt....hatte bisher von der Regelung nicht gehört und wollte erst nachfragen?
Der Kamerad ist SaZ und Trennunggeldempfänger.
Meine Wenigkeit ebenfalls SaZ aber kein Trennungsgeldempfänger.

MfG ALBA

ALBA

Ist die es eine dumme Frage oder weiß niemand die Antwort?

Ralf

2,5h und keine Antwort.
Ich kann mich an RK-Abrechnungen erinnern, da gab es ein Feld mit "Mitfahrer" und wenn er eine RK-Abrechnung macht und etwas bezahlt hat, dann kann er das angeben, da es ein Aufwand war. Denn er kann ja nicht sagen, er wäre selbst gefahren und es wären ihm dabei Kosten entstanden.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

zu finden in der A-2212/1 Nr 625

"Anspruch auf eine Reisebeihilfe besteht auch, wenn die/der Trennungsgeldberechtigte eine
private Mitfahrgelegenheit gegen Kostenbeitrag in einem privaten Kraftfahrzeug nutzt.

In diesem Fall werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen (Kostenbeitrag) bis zur Höhe
der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne
Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen
Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet.

Hat auch der Fahrer des privaten Kraftfahrzeugs Anspruch auf eine Reisebeihilfe für Heimfahrten,
mindert sich sein Anspruch um den erhaltenen Kostenbeitrag."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Papierberg

Es wird wohl tatsächlich die Reisebehilfe für den trennungsgeldberechtigten Mitfahrer gewesen sein, es sei denn, Sie waren gemeinsam in Ihrem KfZ auf einer Dienstreise. Dann gilt § 5 Abs. 4 Bundesreisekostengesetz:

"4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie [...]

2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

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