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Nach rechtswidriger Entlassung bald wieder Einberufen, Erfahrungen?

Begonnen von Julien90, 26. Februar 2016, 19:05:27

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Julien90

Hallo alle zusammen,
ich war und werde wieder TrpPiFw SAZ 12.
Letztes Jahr im März wurde ich nach einem negativen Vorfall (den Vorfall werde ich nicht erläutern, entschuligt das bitte) von dem BAPersBw fristlos entlassen, aufgrund von §55 Abs 5 SG.
Auf Anraten meines damaligen Chefs, habe ich mich mit einem Anwalt gegen diese Kündigung gewehrt. Nach 2 Instanzen (Beide gewonnen) und 11 Monaten warten steht nun jetzt fest, dass die Kündigung rechtswidrig war und mich die BRD wieder Einstellen muss.
In 2 bis 3 Wochen sollte der Wiedereinberufungsbescheid im Briefkasten liegen, laut meinem Anwalt.

In der Zwischenzeit habe ich natürlich gearbeitet, um mir wenigstens etwas zu Essen zu kaufen.
Jedoch habe ich noch keine Ausbildung oder ein Studium, weshalb ich massive Einnahmebußen in kauf nehmen musste und meine Ratenzahlungen für Kredit etc. zur unbezahlbaren Schuldenfalle wurden. Auto verkauft, Wohnung verloren, 8 Wochen ohne festen Wohnsitz gewesen (Obdachlos) und dann in eine WG vom Bekannten gezogen.

Nun ändert sich ja jetzt zum Glück wieder alles zum Guten, aber mein Anwalt konnte mir auch nur verraten, dass ich meine Bezüge in vollem Umpfang nachgezahlt bekomme und ich keine Beförderungsverzögerung erhalte. Mehr wusste er jetzt auch nicht.
Ich habe auch schon mit meiner alten Frau PersFw telefoniert, aber sie konnte mir da auch nicht weiterhelfen. Das einzige was sie mir sagen konnte war, dass meine alte Planstelle aufgrund der Umstruktuierung weggefallen ist.

Deshalb nun meine Fragen:
1.) Hat jemand, egal ob als Vorgesetzter oder als Bearbeiter etc., schon einmal mit so etwas erfahrung gesammelt?
2.) Wie werden die letzten Bezüge abgerechnet? Und wie lang kann das dauern? [Lohnsteuerklasse 6 oder die Differenz des Soldes und meinem zivilen Gehaltes]
3.) Habe ich ein Entscheidungsmitspracherecht im Bezug auf meinen neuen Standort?
4.) Schadensersatz aufgrund von Causalschäden o.ä.? (z.B. Mahngebühren, Zinsen etc.) [die Idee war von einem Jurastudenten]

Danke für die Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Julian

justice005

Zunächst mal ist der Fall in der Tat extrem (!!) ungewöhnlich und selten. Das BAPersBw wirft niemanden ohne juristische Prüfung raus. Da sitzen Rechtsberater, die den Fall bewerten und nach der ständigen Rechtsprechung entscheiden. Wenn Du in 2 Instanzen gewonnen hast, dann lässt das darauf schließen, dass das BAPersBw gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts sogar Berufung eingelegt hat und das Oberverwaltungsgericht dann das Urteil des Verwaltungsgerichts dann bestätigt hat.

Es würde mich wirklich brennend interessieren, worum es ging, denn es muss ja offensichtlich ein ungewöhnlicher Fall gewesen sein, jedenfalls keine Routinesache.

Zu den Fragen:

1. siehe oben

2. Mit Rechtskraft des Urteils müsste die Zahlung angewiesen werden. Länger als 4 Wochen dürfte das keinesfalls dauern, sonst riskiert der Dienstherr noch eine Vollstreckung. Wenn Du wieder eingestellt wirst, dann laufen die normalen Bezüge weiter, als wäre nichts passiert. Das gilt auch für die Erfahrungsstufen etc. Es kann sein, dass nach dem ersten oder zweiten Monat nochmal etwas nachberechnet wird, das ergibt sich dann aber aus der Bezügeabrechnung.

3. Wenn der alte Dienstposten weggefallen ist, dann ist das so. Ich könnte mir aber vorstellen, dass Du auf einen ZBV-Dienstposten kommst, bis sich wieder ein vernünftiger Dienstposten findet. Das muss mit dem zuständigen Personalführer geklärt werden.

4. Im Verwaltungsrecht ist das mit den Zinsen etwas anders als im Verwaltungsrecht. Ich bin mir nicht sicher, glaube aber, dass Zinsen hier nicht geltend gemacht werden können. Das könnte aber sicher auch Dein Anwalt beantworten.

wolverine

Mal aus dem Bauch und ohne großes Nachdenken:
1. Nein
2. Der Betrag als Einmalzahlung in der Steuerklasse und am Jahresende in das zu versteuernde Einkommen eingerechnet und entsprechend versteuert. Also etwa 40 Prozent zurücklegen!
3:. Nein; kein Soldat.
4. Nein. Frustrationsschaden (muss man nicht machen)
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Julien90

Erstmal danke für die schnellen Antworten.

@ justice005:
Ich rede nicht gerne über diesen Vorfall, da es eine verdammt bescheidene Aktion von mir war. Und vollkommen wesensfremnd, ich weiß bis heute nicht was mich dazu geritten hat. Jedoch muss ich mit Scham sagen, dass es im stark alkoholisierten Zustand nach einer Feier passiert war.

ZitatWenn Du in 2 Instanzen gewonnen hast, dann lässt das darauf schließen, dass das BAPersBw gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts sogar Berufung eingelegt hat und das Oberverwaltungsgericht dann das Urteil des Verwaltungsgerichts dann bestätigt hat.
- Das ist so richtig. Das Verwaltungsgericht hatte auf mehreren Seiten erklärt, das mein Fehlverhalten zwar eine Bestrafung verdient habe, aber der gesammte Zusammenhang mit den Stellungnahmen meiner Vorgesetzten, VP ect. von dem BAPersBw völlig ausgeblendet wurde. Daher war die Kündigung im Gesamtbild nicht rechtens.
Und das Oberverwaltungsgericht, welches die Beschwerde der BRD bearbeitete hat dem Verwaltungsgericht zugestimmt und die Berufung abgelehnt.

-Zu Punkt 2 ist meine Frage ja weniger was mit meinem Zukünftigem Gehalt ist, sondern wie die letzten 11 bzw. bald 12 Monate Nachgerechnet werden. Ich habe ja arbeiten müssen und das lief natürlich auf der Lohnsteuerklasse 1.  Da wäre eine Fachmännische Aussage jemandes aus dem Rechnungswesen gut. :)

ZitatIch könnte mir aber vorstellen, dass Du auf einen ZBV-Dienstposten kommst,[...]
-Das habe ich mir auch schon gedacht. Wäre ja vom Vorteil, mich in der alten Einheit wieder Remilitarisieren zu können.

Punkt 4 verstehe ich dann einfach mal eher als nein. Dann muss ich auf Montag warten, wenn ich wieder mit meinem Anwalt telefoniere. Wäre ja selber nie auf die Idee gekommen.



@ wolverine:

ZitatDer Betrag als Einmalzahlung in der Steuerklasse und[...]
-Welche Steuerklasse? Ich denke wohl eher in der 6., quasi als Nebenjob abgerechnet. Müsste ja auch für die Zahlstelle am einfachsten zu rechnen sein, oder verstehe ich da was falsch?

-Zu Punkt 3 muss ich dich ein wenig berichtigen. Mein Anwalt hat es mir so erklärt: Da die Kündigung mit dem jetzigen Richterentscheid rechtswidrig ist und das nicht mehr anfechtbar ist, wurde ich nach Papierlage ja quasi nie entlassen. Daher bin ich (obwohl ja eigentlich wieder) immer noch Soldat.

Schnolle

Zitat von: Julien90 link=topic=55665.msg576688#msg576688
-Zu Punkt 3 muss ich dich ein wenig berichtigen. Mein Anwalt hat es mir so erklärt: Da die Kündigung mit dem jetzigen Richterentscheid rechtswidrig ist und das nicht mehr anfechtbar ist, wurde ich nach Papierlage ja quasi nie entlassen. Daher bin ich (obwohl ja eigentlich wieder) immer noch Soldat.

Ich glaube er meinte kein Soldat hat Mitspracherecht bei seinem Standort
Life is like Tetris, stop playing it like Chess !

BulleMölders

Bekommen Sie das Geld nach gezahlt solange Sie noch eine andere Arbeitsstelle habe, dann muss nach Steuerklasse VI versteuert werden. Was sich aber dann in der Jahreserklärung wieder ausgleicht, da bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit das sogenannte Zuflussprinzip gilt. Es wird also in dem Monat versteuert in dem das Gehalt zugeflossen ist.

Wenn Sie also schon wieder eingestellt sind und das Gehalt wird nach gezahlt, dann wird es in dem Monat versteuert in dem es Ihnen zufließt. Allerdings werden die einzelnen monatlichen Gehälter bei der Berechnung der Steuer einzeln betrachtet und versteuert und nicht die gesamte nach gezahlte Summe als eins. Das würde Ihre Steuerprogression dermaßen in die Höhe treiben, dass nur noch 50% des Bruttos als Netto übrig bleiben würde.

Sie müssten dann eine Abrechnung bekommen in der als Anlage jeder einzelne Monat der Nachzahlung aufgeführt und gesondert berechnet ist und diese einzelnen Posten werden dann mit dem laufendem Gehalt zusammen gefasst. In der Lohnsteuerbescheinigung gibt es dann auch später extra Kennziffern in denen diese Posten als Nachzahlung gekennzeichnet sind.

justice005

Zitatwurde ich nach Papierlage ja quasi nie entlassen. Daher bin ich (obwohl ja eigentlich wieder) immer noch Soldat.

Dann bräuchten Sie aber auch keine Wiedereinstellung bzw. keine neue Aufforderung zum Dienstantritt und müssten sofort nach Rechtskraft des Urteils wieder zu Ihrer Dienststelle zurück.

Ich sehe das anders. Man unterscheidet im Verwaltungsrecht zwischen sogenannten rechtswidrigen Verwaltungsakten und sogenannten nichtigen Verwaltungsakten.

Bei einem "nur" rechtswidrigen Verwaltungsakt ist der Verwaltungsakt erstmal wirksam. Das würde in deinem Fall bedeuten, Du warst wirklich rechtswirksam entlassen und müsstest neu eingestellt werden (neue Urkunde etc.). Das bedeutet Du bist derzeit kein Soldat, sondern hast lediglich einen Rechtsanspruch darauf, wieder neu Soldat werden zu dürfen. Das vermute ich hier. 

Nur bei einem sogenannten nichtigen Verwaltungsakt hätte sich an Deinem Rechtsverhältnis als Soldat nichts geändert. Das wäre zum Beispiel - blödes Beispiel - der Fall, wenn die örtliche Forstbehörde deine Entlassung aus der Bundeswehr verfügt hätte. Dann hätte das Dienstverhältnis nie geändert.

Aber in Deinem Fall dürfte die Entlassung wirksam gewesen sein, weswegen jetzt eine komplette Neueinstellung erfolgen muss. Die ganzen Ausgleichsleistungen (Gehalt etc.) kriegst du also nicht deswegen, weil du in den letzten 12 Soldat warst, sondern weil Du Soldat gewesen wärest, wenn die Bundeswehr dich nicht rechtswidrig entlassen hätte.

Die Nachzahlungen sind also quasi nur ein Schadensersatz.

Julien90

@ justice005

Okay, dann habe ich das bisher immer falsch verstanden. Aber so muss es ja sein. Danke für die Aufklärung.

@ BulleMölders

Zitat[...] da bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit das sogenannte Zuflussprinzip gilt[...]

- Ich bin ein einfacher Angestellter als Helfer ohne Ausbildung. Keine selbständige Arbeit.

Zu dem rest Ihres Textes muss ich leider gestehen, dass ich davon nur sehr wenig verstehe. Es ersteint mir zwar sehr ausführlich, aber es verwirrt mich ein wenig.
Ein Rechnungsbeispiel mit dem fiktiven Bruttolohn 2000 Euro:

                                     MONATLICH        JÄHRLICH

Brutto:                        2.000,00 €      24.000,00 €    

Steuern
Solidaritätszuschlag:            28,27 €            339,24 €    
Kirchensteuer:                    46,27 €            555,29 €    
Lohnsteuer:                   514,16 €          6.169,92 €    

Steuern ges.:                    588,70 €          7.064,45 €    

Sozialabgaben                     entfällt


Netto ges:                  1.411,30 €       16.935,55 €

Wäre das so richtig oder eher völliger 'Mist' ?

BulleMölders

Sorry, sollte natürlich nichtselbständige Arbeit heißen.

So einfach ist das nicht. Gerade bei Nachzahlungen für mehrere Kalenderjahre ist die Berechnung ohne konkrete Zahlen kaum möglich.
Deshalb habe ich auch kein Beispiel genannt.

Ihnen wird kaum etwas übrig bleiben als ab zu warten.

Cally

Was hat das Gericht denn entschieden, dass die Kündigung nicht rechtens ist und du rückwirkend nie aus der Bundeswehr ausgeschieden bist? Ich meinem Fall ist die Bundeswehr dann doch rückwirkend dein Hauptarbeitgeber gewesen und die Dienstbezüge müssen auf der für dich günstigeren Steuerklasse abgerechnet werden sowie die sonstigen Einkünfte und LStKlasse VI nachversteuert werden. Ich würde versuchen es auf der Schiene zu regeln.

F_K

@ Cally:

Zwei Juristen haben doch schon festgestellt, dass die Entlassung zwar rechts fehlerhaft gewesen sein mag, aber trotzdem wirksam.

Wenn der TE dann ein Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse 1 abrechnet, hat das Folgen - die aber im Jahres Ausgleich berücksichtigt werden.

BulleMölders

Zitat von: Cally am 29. Februar 2016, 08:24:27
Ich meinem Fall ist die Bundeswehr dann doch rückwirkend dein Hauptarbeitgeber gewesen und die Dienstbezüge müssen auf der für dich günstigeren Steuerklasse abgerechnet werden sowie die sonstigen Einkünfte und LStKlasse VI nachversteuert werden.
Vollkommen irrelevant, das hat mit Hauptarbeitgeber nichts zu tun. Zu Zeiten der Steuerkarten, hatte ich es in der Hand welche Steuerkarte ich wem gebe und nach dieser hat der Arbeitgeber abzurechnen. Zu Zeiten der Elstam erhält der Arbeitgeber der die Elektronischen Lohnsteuerdaten als erste abruft die günstigere Steuerklasse und der zweite die Ungünstigere. Will ch das ändern muss ich zum Finanzamt und ie müssen die zuweisung der Steuerklassen zu den Arbeitgebern ändern. Das ganze geht aber nur für die Zukunft, soll heißen ab dem nächsten 1..

Alles was in der Vergangenheit liegt ist für die Lohnsteuer passe. Da kann man das Geld nur noch über die Einkommensteuererklärung zurück bekommen.

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