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Verfällt der Urlaub aufgrund Elternzeit

Begonnen von kleenemaus_1990, 05. Januar 2016, 15:15:06

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kleenemaus_1990

Guten Tag,

ich bin aktuell seit 23.12.2015 im Mutterschutz. Davor habe ich ab Ende November meinen Urlaub 2015 abgebaut. Nun wurde ich aber ab 08.12.2015 bis Beginn Mutterschutz krank geschrieben und habe nun noch 21 Tage von 2015. Verfallen mir die Tage oder nicht?

Für 2016 bekomme ich theoretisch 8 Tage... Mutterschutz geht, wenn alles planmäßig ist bis 30.03.2016. (30 EU/12 Monate*3 Monate). Und ab Februar/März 2017 wäre ich wieder normal im Dienst.

Da ich leider nicht mehr im Dienst bin, kann ich nicht aufs Intranet (und meine gespeicherten Favoriten) zugreifen, wo ich eventuell meine Antwort finden würde...

Wäre schön, wenn mir jemand einen Gesetzesauszug schicken könnte.

Vielen Dank vorab schon mal

dunstig

Urlaub des Vorjahres kann bis zum Ende des nächsten Jahres mitgenommen werden. Das bedeutet, dass zum Jahreswechsel 2015/2016 möglicher Resturlaub aus 2014 verfällt und der aus 2015 mitgenommen wird, aber bis zum Jahreswechsel 2016/2017 abgebaut werden muss, um nicht zu verfallen.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

kleenemaus_1990

Ich bin ja erst ab Februar/März 2017 wieder im Dienst nach der Elternzeit.

Also wäre es gescheit, wenn ich nach dem Mutterschutz den Urlaub nehme und danach erst Elternzeit?

Oder was würdet ihr raten?



dunstig

Da man während des Urlaubes weiterhin sein volles Gehalt bezieht, während der Elternzeit allerdings nur einen gewissen Teil davon, würde ich immer zunächst den Urlaub abbauen und dann in Elternzeit gehen.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

kleenemaus_1990

Es gibt doch eine ZDV, wo drin steht, dass der Urlaub nicht verfällt oder ähnlich. Könnte mir das jemand mal schicken? Wie gesagt, ich kann leider auf nichts zugreifen und im Internet finde ich nichts.


kleenemaus_1990

Für mich wäre halt interessant, ob mir der EU unter den Umständen (krank, Mutterschutz, Elternzeit) wirklich verfällt. Sonst würde ich nach dem Mutterschutz normal die restlichen 10 Monate in Elternzeit (mit Bezug Elterngeld) gehen und anschließend meinen EU anhängen, da man ja nur in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld bekommt.

Wenn ich allerdings nach dem Mutterschutz meinen EU noch nehme, bleiben mir nur 9 Monate Elterngeld und danach wieder normaler Dienst.


Wäre super, wenn sich damit jemand auskennt.

Ralf

Lass sie verfallen. Hab ich auch gemacht  :)
Und ja, er verfällt, wenn er nicht genommen wird. Es gibt keine Möglichkeit, den 2015er Urlaub in 2017 zu nehmen. Selbst eine dienstl. bedingte Abwesenheit (bei mir wars der Einsatz) verschiebt diesen Anspruch nicht.
Zumal du ja auch vorher ausreichend Zeit gehabt hättest, in 2015 den Urlaub zu nehmen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

kleenemaus_1990

Also verfallen lassen macht ja nun keinen Sinn... dann nehme ich lieber den EU nach dem Mutterschutz und gehe danach in Elternzeit. Da bekomme ich mehr Geld in der Zeit...

PapstPaulus

NEIN ! NEIN ! NEIN !

Es gibt Bundesgesetze, die das eindeutig regeln. Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht. Und anders als geschrieben, baust du während der Krankschreibung vor dem Mutterschutz und sogar während des Mutterschutzes noch Urlaub auf, welcher dann im Urlaubsjahr nach der Elternzeit zu nehmen ist!

Also bitte mal alles vergessen, was hier geschrieben wurde..

MkG
Paulus

LwPersFw

Zitat von: PapstPaulus am 07. Februar 2019, 15:09:50
NEIN ! NEIN ! NEIN !

Es gibt Bundesgesetze, die das eindeutig regeln.


Ich finde es immer wieder super... wenn mit Nachdruck auf Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. verwiesen wird...

...aber genau benannt... z.B. "siehe § 18 Abs 4   Satz 2  Xy-Gesetz" ... wird nichts...  ::) :-\

Was soll das für eine Hilfe sein ?

Denn behaupten kann Jeder Alles...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

34Cent

24 MuschG und 17 BEEG sind da relativ eindeutig.
Sie können den Urlaub nach der Elternzeit nehmen.

Meine Meinung



TomTom2017

Zitat von: 34Cent am 07. Februar 2019, 21:32:47
24 MuschG und 17 BEEG sind da relativ eindeutig.

Also § 17 BEEG ist hier nicht einschlägig. Nach § 17 BEEG können nur Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen einen Anspruch daraus ableiten. Einschlägig ist hier gemäß § 28 Abs. 7 SG die Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV). Und die sieht - im Gegensatz zu § 17 BEEG - keinen Bestandsschutz für den EU vor (§ 1 EltZSoldV verweist nur auf § 15 Abs. 1 und 1a BEEG).

Ebenso gilt § 24 MuschG nicht - Soldatinnen werden nämlich explizit in § 1 Abs. 3 S. 2 MuschG ausgeschlossen. Stattdessen gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (MuSchSoldV). Und die MuSchSoldV sieht ebenfalls keinen Bestandsschutz für den EU vor.

Ergo: Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird (§ 1 S. 1 SUV i.V.m. § 7 Abs. 2 EUrlV).

Aber ich lasse mich gerne mit Angabe der Anspruchsgrundlage vom Gegenteil überzeugen.

98Cent

Wunderbar danke für die Hinweise.
Nun haben alle die nötigen Informationen, einmal Linksrum und einmal rechtsrum und alles ist klar.
Wir wissen warum Papstpaulus das so sieht und wir verstehen warum LwPersFw das anders sieht. Nun haben wir das ganze noch mit Details unterfüttert und gut ist.

LwPersFw

Zitat von: 98Cent am 08. Februar 2019, 03:58:08
Wunderbar danke für die Hinweise.
Nun haben alle die nötigen Informationen, einmal Linksrum und einmal rechtsrum und alles ist klar.
Wir wissen warum Papstpaulus das so sieht und wir verstehen warum LwPersFw das anders sieht. Nun haben wir das ganze noch mit Details unterfüttert und gut ist.

1.
Habe ich mich nicht zur Sache geäußert.

2.
Wenn Sie weiterhin der Meinung sind, dass Ihre Sichtweise korrekt ist, wäre es schön gewesen, wenn Sie der Bitte von TomTom nachgekommen wären, in eine sachliche Diskussion einzusteigen...

...an deren Ende DIE richtige Lösung gefunden wird.

Denn ... es kann hier nur EINE richtige Antwort geben.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

76Cent

Ich habe gar kein Interesse an einer weitere Diskussion, die sich doch auch wirklich erübrigt.
Es sollte doch jeder in der Lage sein DIE richtige Antwort für sich zu erkennen.

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