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Versteuerung der Nachberechnungen aus Vormonaten

Begonnen von Jay-C, 13. Oktober 2015, 12:44:28

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Jay-C

Hallo,

ich hätte da eine Frage, die ich mir leider nicht so schnell alleine beantworten kann.

Also, es geht um Bezügeabrechnungen, besser gesagt um die Versteuerung auf diesen, noch konkreter um die Versteuerung der Nachberechnungen aus Vormonaten.

Ich versuche es mal ganz einfach auszudrücken:
Wann werden die Nachberechnungen mit dem Bruttogehalt des laufenden, also mit dem, auf dem sich die Rechnung befindet und wann mit dem Monatsgehalt, in dem die Nachzahlung tatsächlich angefallen ist verrechnet?

Bei mir wurde das in ca. 90% der Fälle nach letzterer (korrekter?!) Methode gehandhabt. In den restlichen 10% aber eben nicht. Dabei ist es gleichgültig, um welche Art von Nachzahlung es sich handelt.

Zur Zeit erkenne ich da also leider nichts außer Willkür.
Wer kann mir hierbei helfen? Vorzugsweise bitte mit Angabe der Quellen.

Grüße aus dem Saarland
Jan

Tommie

Bei einer Nachberechnung wir immer der betroffenen Monat unter Berücksichtigung der dazu (oder ggf. weg!) gekommenen Beträge neu betrachtet! Das neu berechnete Brutto- und das daraus resultierende Netto-Entgelt wird mit der bereits erfolgten Abrechnung verglichen und die Differenzbeträge werden entweder von der aktuellen Abrechnung abgezogen (Versteuerung von TG!) oder halt nachbezahlt (Gehaltsnachzahlung wegen Beförderung!). Dass eine Nachzahlung in den aktuellen Monat steuerlich hinein zu rechnen ist, kommt extrem selten vor, z. B. definitiv nicht bei TG-Zahlungen, bei Nachzahlungen von Gehalt wegen Beförderung, etc. ...

Tommie

Ach ja, nach einem Telefonat mit einem bekannten von mir, der Bezügerechner ist, weiß ich jetzt, dass das System bei Nachberechnungen zuerst den Grund abfragt (also z. B. TG-Bezug!) und dann automatisch die Berechnung vornimmt, nachdem man die geänderten werte eingegeben hat. Diese Automatik beruht auf den gesetzlichen Vorgaben und ist vom Bezügerechner nicht so einfach übersteuerbar!

Jay-C

Erst mal vielen Dank für die rasche Antwort.

Im Prinzip habe ich mir das auch genau so vorgestellt.
Im großen und ganzen geht es bei mir hauptsächlich nur um Nachzahlungen für DzuZ und mehr geleistete Dienste.

Ein extremes Beispiel:
Abrechnung für 04/2011
Darauf eine KOMPLETTE Nachberechnung für mehr geleisteten Dienst im Monat 01/2011, korrekt besteuert anhand der Werte für 01/2011.
Darauf ebenfalls eine Nachberechnung für mehr geleisteten Dienst im Monat 12/2010. Hier wird zunächst der Netto- dem Bruttobetrag gleichgesetzt, die Steuerberechnung fehlt. Die erfolgt seltsamerweise separat auf der ersten Seite, zwar getrennt von der laufenden Rechnung (04/2011, die auch stimmt), aber eben direkt zwischen dieser und offensichtlich auch mit den Werten für 04/2011.

Bevor wir uns falsch verstehen, ich gehe gerade sämtliche meiner Abrechnungen durch. Dabei gibt es mehrere Fälle, in denen bis zu sieben mal Nachberechnungen nur wegen der Steuer für einen Monat erfolgten. In Summe komme ich da aber stets auf das selbe Ergebnis wie das BVA bzw. deren Computer. Soweit kein Problem. Aber z.B. oben genannter Fall ist eben einer der, die mich stutzig machen und mich gerade auf Grund dessen, dass viele andere komplexe Rechnungen korrekt sind nicht verstehen lassen, wie so etwas passieren kann.

Das ganze ist wie gesagt selten der Fall gewesen, aber eben auch kein Einzelfall!

Ich bin jetzt zwar schon ein wenig schlauer, trotzdem würde mich noch interessieren, wo ich das ganze selber Nachschlagen kann :)

Tommie

Ich würde da den Berechner im BVA anrufen, der oben rechts auf der Bezüge-Abrechnung vermerkt ist! Die wissen da immer recht gut bescheid ;) !

ToMA

Der Lohnsteuerabzug ist in den §§ 38 bis 42g EStG geregelt. Einzelheiten hierzu finden sich aber vor allem in den Lohnsteuerrichtlinien.

Besonderheiten ergeben sich meistens dann, wenn es sich um jahresübergreifende Tatsachen handelt, da in der Regel nicht mehr auf das Vorjahr zugegriffen werden kann/darf (weil der Dienstherr/Arbeitgeber die Jahresdaten bereits dem Finanzamt mitgeteilt hat).
Diese werden dann, so wie es auch in Deinem Fall zu sein scheint, in den Monaten Jan./April 2011 berücksichtigt, und nicht mehr im Dez. 2010.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Jay-C

Danke DadOA, das ist im Prinzip die Antwort, die ich mir erhofft habe ;)
Das EStG habe ich eben nur überflogen, außer §38. Da fand ich die Aussagen aber teils widersprüchlich. Werde ich mir aber wieder anschauen.
Aber gut, zumindest in diesem Fall würde das einiges erklären. Ich muss jetzt erneut prüfen, ob ich damit in allen Fällen weiter komme.
Bis dahin nochmals vielen Dank :)

ToMA

Dann schau Dir insbesondere § 41c EStG und die entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien dazu an (Änderung des Lohnsteuerabzugs).
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

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