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Einstellung - ArbPlSchG - Wann Arbeitgeber informieren

Begonnen von Indi84, 06. Februar 2023, 14:59:28

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Indi84

Hallo Forum,

derzeit befinde ich mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Zum 1.7. (respektive 3.7.) möchte ich in die Bundeswehr eintreten.

Nun steht im Arbeitsplatzschutzgesetz folgendes:

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
[...]

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

Ich verstehe es so dass mich mein Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Monate nicht kündigen darf und mein Platz "freigehalten" wird.
Sollte ich nun also aus persönlichen Gründen vom Dienst zurücktreten oder nachträglich in der Eingangsuntersuchung ausgemustert werden (warum auch immer) bekomme ich meinen Arbeitsplatz zurück.

Allerdings muss ich meinen Arbeitgeber auch unverzüglich informieren sobald ich meinen Einberufungsbescheid habe. Im §16a Abs. 4 steht nun aber dass der Arbeitgeber durch die Dienststelle informiert wird. Ist dass dann erst der Fall nach Ablauf der sechs Monate dass sich die Dienststelle also darum kümmert dass mein AG weiss dass ich bei der BW bleibe bzw. die sechs Monate abgelaufen sind?

Und als weitere Frage:
Bisher habe ich nur folgendes Dokument (per Post) erhalten, ist das bereits ein Einberufungsbescheid? Ich denke nicht, da steht ja nur "Einstellung unter Vorbehalt" (quasi)



Kommt da noch mehr per Post?

Mit bestem Gruß

F_K

Es handelt sich um eine konditionierte Zusage.

Mit Erfüllen der Voraussetzungen wirst Du eingestellt werden - aus Fairness gegenüber dem AG solltest Du die Voraussetzungen baldmöglichst erfüllen. Viel Erfolg.

Indi84

Zitat von: F_K am 06. Februar 2023, 15:22:25
Es handelt sich um eine konditionierte Zusage.

Mit Erfüllen der Voraussetzungen wirst Du eingestellt werden - aus Fairness gegenüber dem AG solltest Du die Voraussetzungen baldmöglichst erfüllen. Viel Erfolg.

Vielen Dank vorab.

Das liegt aber nicht in meiner Hand.
Sicherheitsüberprüfung ist durch und ich warte auf Auflösung der Eignungsreihenfolge.

D1987


Indi84

Zitat von: D1987 am 06. Februar 2023, 17:50:43
Doch nicht der ROA?

Wird's denn jetzt cir oder Jäger?
Warst doch du, oder?

Ja, war ich  :)
Nein, kein ROA. Ich will "richtig" dabei sein und diese Chance nutzen.

Jäger oder Heeresaufklärung würde wohl klappen *klopf auf holz*
Ich muss aber die ERF abwarten.
Falls beides nicht klappt hab ich noch CIR sicher.

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