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Berufsschadensausgleich - Leistung nach erreichen der Regelaltersgrenze

Begonnen von Andy0212, 25. Oktober 2024, 16:43:58

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Andy0212

Hallo, ich erhalte bis 31.12.24 Berufsschadensausgleich,
da ich dann die Regelaltersgrenze erreiche.
Leider habe ich bis jetzt nichts von der Bw gehört, wie es dann weiter geht. Was ich dann als LEistung zu erwarten habe.
Wer kann mir näheres darüber sagen?
Gruß Andy



EDIT: Betreff angepasst

LwPersFw

Welche Leistungen erhalten Sie denn bisher neben dem BSA ?

Wie hoch ist Ihr GdS auf Grund WDB ?

Haben Sie Ihre Altersrente bereits beantragt ?


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andy0212

Hallo, erstmal vielen Dank für die Antwort. Ich erhalte
Grundrente und Berufsschadensausgleich.
Mein GDS aufgrund der WDB ist 40%.
Ich erhalte seit 2014 100% Erwerbsminderungsrente.
Ich glaube ich gehe dann automatisch in die Altersrente über.
Gruß Andy

LwPersFw

Ob ein automatischer Übergang von EMR zur Altersrente erfolgt weiß ich nicht.
Hier würde ich bei der Deutschen Rentenversicherung umgehend nachfragen.
Denn wenn nicht, muss ja schnellstmöglich der Antrag auf Altersrente gestellt werden.
Da der BSA dann wegfällt, wäre ja auch die Frage, ob Ihnen deshalb bei der Ermittlung der Altersrente irgendetwas angerechnet wird, was die Rente erhöht.


Neben dieser Altersrente wird weiter die steuerfreie  Grundrente gezahlt.
Ab dem 01.01.2025 geregelt in § 11 SEG.

Bei GdS 40 wären dies ab 01.01.2025  418 €.


Die Versorgung des Schadens aus der WDB erfolgt ab 01.01.2025 über BAPersBw & UV Bund & Bahn.
(Übergangsregelungen habe ich mal nicht betrachtet)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

Im Zusammenhang mit der Systemumstellung auf das Soldatenentschädigungsgesetz verfolge ich seit geraumer Zeit die Entwicklungen im Opferentschädigungsgesetz (OEG), da es doch einige Schnittstellen gibt.

Der Berufsschadensausgleich (BSA) wird bei dem Wahlrecht ab dem 01.01.2025 eine entscheidende Rolle spielen. Es wird sehr individuell sein und die Informationen vom BAPersBw hoffentlich übersichtlicher und pünktlicher als dass was Betroffene (OEG) zum Teil von Versorgungsämtern erleben. Er wird spannend.

Nun zum Thema "Berufsschadensausgleich und Regelaltersgrenze"
Mein Wissensstand ist:
"BSA liegt auch mit Altersrenteneintritt vor. Soweit du hättest Arbeiten können, wäre auch deine Altersrente höher. Für diese fiktive höhere Altersrente wird auch weiterhin BSA gewährt. Allerdings, ähnlich wie bei Altersrente ein geringerer Betrag."(Infos aus anderen Foren / Dank an die Verfasser)

Derzeit gibt es wohl zwei Systeme fürs BSA. Beginn des Berufsschadensausgleich vor 06/11 und danach. Mit dem SEG kommt noch ein drittes System hinzu. Hier gibt es gerade mit Blick auf den BSA nach dem Renteneintritt einige Unterschiede.

"Besitzstand: 75% vom Vergleichseinkommen stand Dezember 23 + 25% + Rentendynamisierung.
Neues Recht: 50% des Vergleichseinkommens und Abzug der vollen Altersrente". Ausgleichsrente fällt weg und wird dadurch nicht vom BSA im neuen System abgezogen.

Ich hoffe, dass es bei uns Wehrdienstbeschädigten genauso ist. Es wäre traurig, wenn unser BSA mit der Altersrente wegfällt. Ich würde mich freuen, wenn hier jemand Ordnung ins Thema "Berufsschadensausgleich und Altersrente" bringen könnte.

LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 27. Oktober 2024, 06:01:58
... Ich würde mich freuen, wenn hier jemand Ordnung ins Thema "Berufsschadensausgleich und Altersrente" bringen könnte.

Bitte deshalb hier nicht normales Rentenrecht,  SGB XIV und SEG vermischen.

Denn dann blickt niemand mehr durch !   ;)

In diesem Forum geht es um den Übergang zum SEG...
Deshalb bitte auch nur Sachverhalte besprechen die sich daraus und den dazugehörigen Überleitungsbestimmungen ergeben.

Das SGB XIV z.B. zählt nur im Rahmen von Übergangsregelungen dazu...


@Andy0212 erreicht seine Regelaltersgrenze.

Somit wechselt er vom Bezug der Erwerbsminderungsrente in den Bezug seiner Regelaltersrente.

Hier sollte es so sein, dass bei der Berechnung der Regelaltersrente sog. Zurechnungszeiten angerechnet werden.
Diese Zurechnungszeiten sollen ja ausgleichen das nicht mehr Vollzeit gearbeitet werden konnte und deshalb eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.

§ 40 SEG "Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich" , Satz 1, führt aus:

1Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person

1.
Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,

2.
eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,

3.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder

4.
die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat."

Zitat aus: Drucksache 65/21

"Zu § 40 (Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich)

Mit dem Bezug einer Altersrente, einer der Altersrente entsprechenden oder der Altersversorgung dienenden Leistung beziehungsweise dem vorzeitigen Übergang in den Ruhestand oder dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet der Bezug von Erwerbsschadensausgleich, weil keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt und für den zuvor geleisteten Erwerbsschadensausgleich Beiträge zur Alterssicherung geleistet wurden, so dass die Leistung der Altersversorgung als Surrogat den Erwerbsschadenausgleich ersetzt."


Hier wäre also zunächst zu klären, ob dies uneingeschränkt auf den TE zutrifft, also der Wegfall des ESA.

Wird dies bestätigt, erübrigt sich ja weiteres Prüfen.

Wird dies verneint, dann wäre zu prüfen inwieweit hier weitere Zahlungen z.B. im Rahmen von Übergangsregelungen (§ 82 SEG) , erfolgen und wie lange.

Zitat aus der o.g. Drucksache:

"Zu § 82 (Berufsschadensausgleich)

Zu Absatz 1

Die Ablösung des Rechts des Berufsschadenausgleichs durch den Erwerbsschadensausgleich erfordert eine Fortgeltungsregelung für unanfechtbar festgestellte Ansprüche auf Berufsschadensausgleich. Das Institut des Berufsschadensausgleiches hat durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts keine durchgreifenden Änderungen erfahren, sodass für die Bestandsfälle die Regelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt werden. 

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Regelung, die Rechtsverordnung zu § 91 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Anwendung zu bringen.  "


Hier empfehle ich einen Anruf bei der Stelle, die den BSA bisher für den ehemaligen Soldaten bewilligt hat, mit der Fragestellung, ob der BSA im persönlichen Fall wegfällt, oder ob sich über den § 82 SEG eine weitere Zahlung ergibt ? Und wenn ja, in welcher Höhe ? Plus : erfolgt dadurch eine Kürzung der Altersrente ?

EDIT: SGB IVX -> SGB XIV
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

,, § 82 Berufsschadensausgleich
Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht. Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird."

Auszug aus der Drucksache 209/24
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts"

LwPersFw@ Vielen Dank für die ganzen Informationen und die Fragen.

Ich werde morgen meinem Sachbearbeiter (Schulungen müssten auch beendet sein) mal hinsichtlich des Berufsschadensausgleich und dem SEG befragen. Meinen BSA habe ich damals noch vom Versorgungsamt erhalten. Alles ein paar Jahre her und im Moment wieder aktueller als es einem lieb sein kann.

LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 27. Oktober 2024, 16:23:00

,, § 82 Berufsschadensausgleich
Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag,
der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht.

Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent.

Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde.

§ 13 gilt entsprechend.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird."


Auszug aus der Drucksache 209/24
"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts"

LwPersFw@ Vielen Dank für die ganzen Informationen und die Fragen.

Ich werde morgen meinem Sachbearbeiter (Schulungen müssten auch beendet sein) mal hinsichtlich des Berufsschadensausgleich und dem SEG befragen.

Meinen BSA habe ich damals noch vom Versorgungsamt erhalten. Alles ein paar Jahre her und im Moment wieder aktueller als es einem lieb sein kann.



Ebenfalls Vielen Dank für die informativen Beiträge !!!

Es wird uns allen nicht erspart bleiben, sich Schritt für Schritt an das neue System heranzuarbeiten.

Kompliziert wird es ja auch deshalb, weil es nun einmal auch Unterschiede in den persönlichen Vorgängen gibt...

Was auf X zutrifft ... kann bei Y schon anders aussehen, wenn z.B. nur in einem Punkt abweichende Sachlage...

Dann ggf. noch Änderungen an gesetzlichen Vorgaben... Neue Verordnungen, Erlasse...


Dies

Zitat§ 82 Berufsschadensausgleich

Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag,
der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht.

in Verbindung mit

ZitatDie Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent.

würde dann für mich bedeuten:

@Andy0212 hat / wird

+ bis 31.12.2024 den bis 31.12.2024 zustehenden BSA erhalten

+ ab 01.01.2025, wenn dann Eintritt in die Regelaltersrente ... Zahlung von 50 % des Betrag aus 2024


Vielen Dank vorab für die Nachfrage bei der Behörde.

Wir werden sehen was die richtige Lösung ist...  :D






Noch aus der genannten Drucksache 209/24 "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts"


"Zu Nummer 37

(§ 82)

Durch die Änderung des § 82 wird eine Angleichung der Regelung an die Bestandsschutzregelung des § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XIV nachvollzogen.

Die Berechtigten nach dem SGB XIV, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben,
erhalten diese Zahlung – um 25 Prozent erhöht – im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter.

Neue Anträge auf Berufsschadensausgleich richten sich wiederum nach den Vorschriften der §§ 89 bis 90 SGB XIV.

In der derzeitigen Fassung des § 82 sollten die Berechtigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich die festgestellten Leistungen weiter erhalten;
die Anpassungen sollten sich nach dem SGB XIV richten.

Eine 25-prozentige Erhöhung war nicht vorgesehen.

Bei näherem Vergleich der Leistungen im Bereich des Berufsschadensausgleichs wären bei Fortgeltung der bestehenden Regelungen die früheren Soldatinnen
und Soldaten im Vergleich zu den Berechtigten nach dem SGB XIV im Nachteil, obwohl beide Besitzstandsregelungen die gleiche Intention beabsichtigen.

Aus diesem Grund wird die Vorschrift des § 82 angepasst und zur Vermeidung der sachfremden Benachteiligung eine pauschalierte Erhöhung um 25 Prozent gesetzgeberisch nachgeholt.

Darüber hinaus führt die neue Regelung des § 82 zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung für die Zukunft.

Die einmalige Erhöhung und die Sicherung der laufenden Zahlung für die Zukunft macht das jahrzehntelange Vorhalten des Fachwissens zum Berufsschadensausgleich nach altem Recht überflüssig.

Auch die wiederkehrende Überprüfung der Voraussetzungen würde zu einem enormen Mehraufwand bei der Verwaltung führen und entfällt durch die neue Regelung.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze steht der Empfänger der Leistung nach § 82 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
Üblicherweise werden im sozialen Sicherungssystem die Leistungen mit Erreichen des Rentenalters im geminderten Umfang gewährt, da die Bedarfe entsprechend geringer sind als im Erwerbsalter.

Entsprechend werden auch die Leistungen nach § 82 verringert.

Unter die Regelung sind auch die Berufsschadensausgleichsfälle zu fassen, die nach § 87 Absatz 1 BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung angepasst werden."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

In meinem Fall wird sich (Stand jetzt) bei der Umstellung von der vollen Erwerbsminderungsrente zur Altersrente bis auf die neue Bezeichnung (passiert automatisch) nichts ändern. Zurechnungszeiten oder irgendwelche verdeckten Einzahlungen von Behörden existieren nicht und werden somit in der späteren Altersrente nicht berücksichtigt. Die Auskunft ist von meiner Rentenversicherung.

Mein Sachbearbeiter wird gerade wegen der IT Umstellung geschult und konnte mich mit dem Thema "Berufsschadensausgleich und Altersrente" nur an die Mailadresse der Hotline verweisen. Dort sitzen wohl Experten, die auch Schulungen durchführen und mir in ein paar Tagen evtl. meine Fragen beantworten können. Die telefonische Hotline ist derzeit wegen dem UVB - Begrüßungsschreiben überlastet.

Auf Nachfrage, ob mit den Vergleichsschreiben fürs Wahlrecht alles pünktlich ablaufen wird? Irgendwie haben wir plötzlich beide gelacht.  ;D Mehr möchte ich dazu nicht schreiben.

"Johannes Artl sprach von der Operation am offenen Herzen. Vielleicht wird der Patient (SEG) eine gewisse Zeit an der Herz-Lungen-Maschine versorgt werden müssen bevor man ihn wieder zumachen kann."
Den Spaß konnte ich mir nicht verkneifen. Ich bleibe natürlich optimistisch.

Wenn ich eine Antwort von der SEG-Information erhalten habe, dann werde ich berichten.

Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.

LwPersFw

Zitat von: WDB-100 am 28. Oktober 2024, 10:32:38

Mein Sachbearbeiter wird gerade wegen der IT Umstellung geschult und konnte mich mit dem Thema "Berufsschadensausgleich und Altersrente" nur an die Mailadresse der Hotline verweisen. Dort sitzen wohl Experten, die auch Schulungen durchführen und mir in ein paar Tagen evtl. meine Fragen beantworten können. Die telefonische Hotline ist derzeit wegen dem UVB - Begrüßungsschreiben überlastet.

Auf Nachfrage, ob mit den Vergleichsschreiben fürs Wahlrecht alles pünktlich ablaufen wird? Irgendwie haben wir plötzlich beide gelacht.  ;D Mehr möchte ich dazu nicht schreiben.

"Johannes Artl sprach von der Operation am offenen Herzen. Vielleicht wird der Patient (SEG) eine gewisse Zeit an der Herz-Lungen-Maschine versorgt werden müssen bevor man ihn wieder zumachen kann."
Den Spaß konnte ich mir nicht verkneifen. Ich bleibe natürlich optimistisch.

Wenn ich eine Antwort von der SEG-Information erhalten habe, dann werde ich berichten.

Ich wünsche allen einen guten Start in die Woche.


Das meine ich ja, wenn ich hier - auch wenn es schwer fällt - zur Geduld aufrufe.
Hier findet ein kompletter Systemwechsel für alle statt. Betroffene und Bearbeiter die es umsetzen/anwenden müssen...

Das dies nicht reibungslos passieren wird ... sollte nicht sein ... aber wird im Einzelfall unausweichlich passieren...

Um so wichtiger ist es ja das wir hier sachgerechte Informationen sammeln...

Es bleibt spannend...



Zitat von: WDB-100 am 28. Oktober 2024, 10:32:38

In meinem Fall wird sich (Stand jetzt) bei der Umstellung von der vollen Erwerbsminderungsrente zur Altersrente bis auf die neue Bezeichnung (passiert automatisch) nichts ändern.

Zurechnungszeiten ( ... ) existieren nicht und werden somit in der späteren Altersrente nicht berücksichtigt. Die Auskunft ist von meiner Rentenversicherung.


Bzgl. der Zurechnungszeiten würde ich da nochmal Informationen einholen...

Es wird sicher wieder auf den Einzelfall ankommen ... aber lieber einmal mehr prüfen...  ;)


Zitat DRV:

"Zurechnungszeit

Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten erwerbsgemindert sind,
eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet.

Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten (§ 253a SGB VI).

Die Zurechnungszeit wird auch bei Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor der Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten und bei Hinterbliebenenrenten
in Todesfällen vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten berücksichtigt.

Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie bei Erziehungs- und
Hinterbliebenenrenten schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert (§§ 59, 253a SGB VI)."

Quelle : https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/Z/zurechnungszeit.html


Oder ist diese Zurechnungszeit bereits in den aktuellen Zahlbetrag der EM-Rente eingerechnet ?

Dann ändert sich natürlich mit dem Wechsel zur Altersrente tatsächlich nichts...









aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

VwdgR76

Hallo zusammen,

@Andy0212:
da mich diese Thematik selbst betrifft (GdS/GdB 50, 100% EM Rente, plus Grund- und Ausgleichsrente zzgl. BSA) bin ich auch in der Vergangenheit über diese bereits zitierte Bundesdrucksache 209/24 mit Datum vom 03.05.2024 gestolpert. (vergleiche Seite 10 und 11 §82 "Berufsschadensausgleich")
https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0209-24.pdf

Wie jedoch daraus ersichtlich ist, handelt es sich oben um einen Gesetzesentwurf der wohl so auch noch in der Beschlussfassung 20/11856 vom 17.06.2024 https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011856.pdf zu finden war.

In der Beschlussempfehlung, worauf vermutlich auch die 195. Sitzung des Bundestages mit Tagesordnungspunkt 27 SEG am 18.10.2024 abzielte finde ich hierzu nur die Änderung der Drucksache 20/13401 https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013401.pdf (vergleiche hier §40 "Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich")

Nach Rücksprache mit BAPersBW sowie der SEG Hotline weiß hier noch niemand etwas genaueres.

Thema Altersrente nach EM Rente
Nach Rücksprache, der mit in meinem Fall zuständigen RV Nord, teilte diese ebenfalls mit, dass keine erneute Antragstellung erforderlich sei. Eine Kontenklärung ist ja bereits spätestens mit der vollen EM Rente unter Berücksichtigung aller Zurechnungszeiten erfolgt, sodass eventuell bei der Altersrente nur noch RV Punkte die durch bis dahin erfolgte Pflege von Angehörigen, Minijob etc. hinzukämen zu berücksichtigen seien. Dies geschieht automatisch ebenso wie die jährlich neu durchzuführende Anspruchsprüfung auf eventuell zu gewährende Grundrente der GRV.
EM Rentner hatten ja die sogenannte "Zuschlagslösung" in 2024. Das heisst die gezahlten Erhöhungen von 4,5 Prozent (ab EM Eintritt 07/2014) sowie die 7,5 Prozent (bei EM Eintritt zwischen 2001 - 2014) zusätzlich zur Rentenanpassung. Diese sollten ja einen "Ausgleich" für die in der Vergangenheit zu kurze Zurechnungszeit für Altfälle schaffen.

@LwPersFw:
Sehe ich dass richtig, dass bei Zahlung in meinem Fall, von Grund- und Ausgleichsrente diese beiden Zahlbeträge unter weiterem Wegfall des Alterszuschlags (ab 65) zusammengefasst werden? Bedeutet bei GdS/GdB50 Ausgleichszahlung nach SEG 837,00 Euro unter zu berücksichtigender Dynamisierung?

Stand heute gehe ich mal davon aus, dass BSA wegfällt das heißt Altersrente zzgl. individueller Ausgleichszahlung aus dem SEG je nach individuellem GdS.

Würde mich freuen wenn es für den/die Betroffenen anders wäre aber abwarten und auf Neuigkeiten warten.

LwPersFw

Zitat von: VwdgR76 am 07. November 2024, 16:54:51

@LwPersFw:
Sehe ich dass richtig, dass bei Zahlung in meinem Fall, von Grund- und Ausgleichsrente diese beiden Zahlbeträge unter weiterem Wegfall des Alterszuschlags (ab 65) zusammengefasst werden?
Bedeutet bei GdS/GdB50 Ausgleichszahlung nach SEG 837,00 Euro unter zu berücksichtigender Dynamisierung?

Stand heute gehe ich mal davon aus, dass BSA wegfällt das heißt Altersrente zzgl. individueller Ausgleichszahlung aus dem SEG je nach individuellem GdS.

Würde mich freuen wenn es für den/die Betroffenen anders wäre aber abwarten und auf Neuigkeiten warten.


So wie ich die letzte Änderung zum SEG verstehe, wird mit Übergang von der Erwerbsminderungsrente zur Regelaltersrente
für Diejenigen, die bereits einen BSA vor dem in Kraft treten des SEG erhalten haben...

... dies zur Anwendung kommen

+ bis 31.12.2024 Zahlung des bis 31.12.2024 zustehenden BSA

+ ab 01.01.2025, wenn dann Eintritt in die Regelaltersrente ... Zahlung von 50 % des Betrags des alten BSA-Betrages aus 2024

+ dazu Zahlung der Regelaltersrente


Aber ob dies wirklich so ist ... müssen wir abwarten ...

Denn wenn selbst die zuständigen Stellen sich noch nicht sicher sind ...

ZitatNach Rücksprache mit BAPersBW sowie der SEG Hotline weiß hier noch niemand etwas genaueres.

... werde ich mich nicht festlegen  ;)



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

WDB-100

Heute gab es eine Antwort vom Projektteam "SEG".

"Bezüglich des Berufsschadensausgleichs besteht kein Wahlrecht. Dieser wird ab dem 1. Januar 2025 gemäß § 82 SEG weitergewährt. Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich beziehen, erhalten ab Januar 2025 einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht. Dieser wird fortlaufend weitergezahlt und jährlich entsprechend der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Eine fortlaufende Einkommensprüfung erfolgt im Rahmen dessen künftig nicht mehr. Erreichen die Personen die Regelaltersgrenze, vermindert sich dieser Betrag um 50 Prozent.

Eine Überführung in die neuen Regelungen des Erwerbsschadenausgleichs im SEG erfolgt in diesen Fällen nicht. Damit findet auch die Regelung des § 40 SEG keine Anwendung auf diejenigen Personen, die im Dezember 2024 im Bezug eines Berufsschadensausgleichs stehen."

Ich finde es gut, wie es für uns "Altfälle" weiterläuft.

LwPersFw

Vielen Dank für die Info !!  :)

Dann lag ich ja richtig mit meinen Annahmen.

Sehe ich auch als eine gute und unbürokratische Lösung.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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