Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

§39 (2) BBesG während Lehrgang?

Begonnen von Fragende, 19. Juli 2017, 10:21:18

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Fragende

Hallo
da ich nicht wirklich fündig in der Suche war und in der Einheit die Kameraden sich ziemlich uneinig waren, bitte ich hier mal um eine Antwort mit entsprechendem Hintergrundwissen.

Ich bin U25 und TG Empfänger nach §3. Jetzt zu meiner Frage: Wenn ich einen Lehrgang (Dauer 3 Monate)besuche, muss ich diesen Betrag nach §39 BBesG weiter zahlen?

Schon mal vielen Dank im Voraus.

Bezügerechnerin

Servus aus München,

ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.

§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:

- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft

(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)

Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.

LG
:) :) :) :) :)

Fragende

OK. Ist dann einleuchtend. Hab gedacht bzw eher gehofft, dass es da ne Ausnahmeregelung gibt.
Vielen Dank!

LwPersFw

Hier noch eine Ergänzung, die Vielen nicht bekannt ist.

Mit Erlass BMVg PSZ III 2 Az Az 19-02-04 vom 24. November 2004

"Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG);

hier: Folgerungen aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts

(Nds OVG) vom 23. September 2003 (5 LB 93/03) und dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 8. Juni 2004 (2 B 30.04)"


wurde für den Geltungsbereich Bundeswehr angeordnet (Auszug):

"Das Nds OVG hat mit seinem Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass die Vorschrift
des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht auf solche Soldatinnen und Soldaten anzuwenden sei,
die ,,für den regulären Dienstbetrieb nicht in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen brauchen
und Aufwendungen für eine eigene Wohnung haben".

Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Rechtsvorschrift würde nach Auffassung des
Gerichts zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass diejenigen, die mit Billigung des Dienstherrn
einen eigenen Hausstand unterhalten
, in ungerechtfertiger Weise doppelt belastet würden,
wenn sie beispielsweise für die Zeit der Kommandierung zu einem Lehrgang eine
Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen müssen.

Die laufenden Kosten für den eigenen Hausstand würden für die Dauer der Kommandierung
weiterhin anfallen.

Ob ein Betroffener etwa für Lehrgänge besonders zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet werden muss oder bei Verlassen des Befehlsbereichs die ursprüngliche Verpflichtung
wieder auflebt, sei lediglich dienstrechtlicher Natur und vermöge eine unterschiedliche
besoldungsrechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen.


In Umsetzung der Entscheidung des Nds OVG wird festgelegt, dass den Soldatinnen
und Soldaten, die am Heimatstandort von der Verpflichtung zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 des
Soldatengesetzes widerruflich befreit sind und einen eigenen Hausstand im Sinne
des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) haben, auch im Falle einer
Kommandierung zu einer Dienstleistung an einen anderen Dienstort (z.B. Lehrgangsteilnahme,
besondere Auslandsverwendung) kein Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG
vom Grundgehalt mehr abgezogen wird."

Zu finden ist der Erlass im IntranetBw , unter
> "Regelungen-Online" >> "Regelungsnahe Dokumente" >>> "Allgemeine regelungsnahe Dokumente"

die ARD-1455-0-5000
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Westmünsterländer

Kurze Frage noch dazu ,

was ändert denn eine Heirat daran ob die Stube abgezogen wird oder nicht ? In meinem Fall bin ich mindestens 150 km von der Kaserne entfernt und wenn ich heirate wird die Stube mir unentgeltlich zur Verfügung gestellt obwohl ich U25 bin und keine Möglichkeit habe täglich heimzufahren?

Westmünsterländer

Zitat von: Bezügerechnerin am 19. Juli 2017, 11:21:58
Servus aus München,

ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.

§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:

- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft

(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)

Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.

LG

Beziehe mich hier auf diesen Kommentar.... ich persönlich werde die nächsten Jahre nicht täglich heimfahren können und bin U25. Verheiratet und UKV berechtigt. Aus diesem ganzen Dschungel an Verordnungen und Gesetzen(die wieder Verordnungen aushebeln) schlau zu werden , ist eine Kunst für sich

didi62

Zitat von: DomBod am 07. Januar 2021, 02:10:44
Zitat von: Bezügerechnerin am 19. Juli 2017, 11:21:58
Servus aus München,

ja natürlich. Der Besuch eines Lehrganges hat doch keinen Einfluss auf die Vorgabe des BBesG.

§39 Absatz 2 Satz 1 BBesG:
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

Es gibt verschiedene *Fallkonstellationen* bei denen der Anrechnungsbetrag nicht mehr abgezogen wird:

- der Soldat heiratet/ begründet eine ELP
- vollendet das 25. Lebensjahr
- oder beantragt die Befreiung der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft

(Letzterem wird nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattgegeben)

Kleiner Hinweis:
Ein Anspruch auf TG hat nichts mit den Regelungen des BBesG zu tun. Eine Trennungsgeldverordnung kann niemals ein Bundesgesetz aushebeln.

LG

Beziehe mich hier auf diesen Kommentar.... ich persönlich werde die nächsten Jahre nicht täglich heimfahren können und bin U25. Verheiratet und UKV berechtigt. Aus diesem ganzen Dschungel an Verordnungen und Gesetzen(die wieder Verordnungen aushebeln) schlau zu werden , ist eine Kunst für sich

In § 39 (2) steht eindeutig ledige Soldaten... Er gilt also nicht für verheiratete Soldaten.

Mit Erlass BMVg – PSZ III 2 – Az 19-03-11 vom 23. April 2004 wurde klargestellt, dass der Anrechnungsbetrag weder eine Unterkunftsmiete darstellt noch der Höhe nach an den Unterbringungsstandard anknüpft.

Somit ist die Unterkunft für Verheiratete Soldaten bis zum 25. Lj unentgeltlich.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau